Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.646/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_646/2014

Verfügung vom 23. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ sel.,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Dominik Gasser,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________ AG,
2. D.________ AG,
3. E.________ AG,
4. F.________ AG,
5. G.________ AG,
6. H.________ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,
Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West.

Gegenstand
Revision, Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (Pfändungsankündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Juli 2014 (ABS 14
228).

Nach Einsicht
in den Entscheid (ABS 14 228) des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Juli 2014, mit
welchem auf das Gesuch um Revision des Entscheides (ABS 14 34) der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 28. Mai 2014 (Abweisung der Beschwerde von A.A.________
gegen die Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes
Oberland, Dienststelle Oberland West, sowie seines Gesuchs um Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist) nicht eingetreten wurde,
in die Beschwerde in Zivilsachen von A.A.________ und B.A.________ vom 22.
August 2014,

in Erwägung,
dass das Verfahren nach dem Tod von Beschwerdeführers von Gesetzes wegen
sistiert wurde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 den Abschluss
der Vereinbarung vom 23. Dezember 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und den
Beschwerdegegnerinnen mitgeteilt hat, wonach (gemäss Ziff. 3.3) die
Beschwerdegegnerinnen die Betreibung zurückziehen, und die Parteien dem
Bundesgericht für das gegenstandslos werdende Beschwerdeverfahren gemeinsam
einen Antrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen stellen,
dass das Betreibungsamt am 19. März 2015 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, die
Betreibung Nr. xxx sei zurückgezogen worden,
dass mit dem gegenüber dem Betreibungsamt erklärten Rückzug der Betreibung (BGE
83 III 7 S. 10) das Objekt - Pfändungsankündigung sowie Nichtwiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist - wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht,
dass das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs.
2 BGG),
dass - entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien - die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen werden,

verfügt die Einzelrichterin:

1. 
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. 
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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