Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.634/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_634/2014

Urteil vom 3. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
handelnd durch Beiständin C.________,
Beschwerdegegnerin 1,

2. Stadtgemeinde Zürich, Sozialdepartement,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hauert,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Kinderunterhalt,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Beschwerdeführer) und D.________ sind die nicht miteinander
verheirateten Eltern der 2008 geborenen B.________. Der Mutter wurde mit
Beschluss vom 26. Juni 2008 der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde der
Stadt Zürich die elterliche Obhut entzogen und ihr Kind einstweilen im
Kinderhaus E.________ untergebracht. Dort verblieb B.________ bis zum 1. Juni
2009. Unter Vermittlung der F.________ GmbH konnte sie anschliessend bei der
Pflegefamilie G.________ in U.________ (TG) untergebracht werden, wo sie heute
noch lebt.

B. 
Mit Urteil vom 19. Juli 2013 verpflichtete das Einzelgericht am Bezirksgericht
Zürich A.________, seiner Tochter (Beschwerdegegnerin 1) für den Zeitraum vom
22. Mai 2008 bis 14. Mai 2009 Unterhalt von Fr. 48'480.-- zu bezahlen. Zudem
wurde er verpflichtet, kraft Subrogation der Stadtgemeinde Zürich,
Sozialdepartement (Beschwerdegegnerin 2), die folgenden Unterhaltsbeiträge zu
erstatten: Fr. 8'000.-- für die Monate November und Dezember 2009, Fr.
31'800.-- für das Jahr 2010, Fr. 38'400.-- für das Jahr 2011 und Fr. 38'400.--
für das Jahr 2012. Den Unterhalt ab 2013 setzte das Bezirksgericht auf Fr.
3'200.-- pro Monat zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen fest.

C.

C.a. Gegen dieses Urteil erhoben A.________ Berufung und B.________ sowie die
Stadtgemeinde Zürich Sozialdepartement Anschlussberufung beim Obergericht des
Kantons Zürich.

C.b. Das Obergericht verpflichtete A.________ mit Urteil vom 17. Juni 2014,
seiner Tochter für den Zeitraum vom 22. Mai 2008 bis 8. November 2009 für ihren
Unterhalt den Betrag von Fr. 59'993.-- (Fr. 30'460.-- für das Jahr 2008 und Fr.
29'533.-- für das Jahr 2009) zu bezahlen (Ziff. 1). Ferner verpflichtete es
ihn, der Stadtgemeinde Zürich, Sozialdepartement, folgende Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen: Vom 9. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gesamthaft Fr.
3'467.--, vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 monatlich je Fr. 2'000.--
(total Fr. 72'000.--) und vom 1. Januar 2013 bis zur Rechtskraft des
obergerichtlichen Urteils monatlich Fr. 2'600.-- zuzüglich allfälliger Kinder-
oder Ausbildungszulagen (Ziff. 2, Abs. 1-3). Ab Rechtskraft des Urteils sollte
er der Tochter ebenfalls monatlich Fr. 2'600.-- plus Zulagen bezahlen, dies bis
zur Mündigkeit oder darüber hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung (Ziff. 3).

D. 
Mit Eingabe vom 18. August 2014 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Dabei stellt er die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und in der Folge sei die
Ziff. 2, Abs. 3 des angeführten Urteils aufzuheben, weil sich die verfügte
Massnahme als unangemessen erweist.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass die in der erwähnten Ziffer des Urteils
ab Januar 2013 verfügten monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin 1 als
enorm hoch und von den üblichen geregelten Kindsunterhaltsrichtlinien extrem
abweichend sind.
3. Es seien deshalb die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin 1 ab Januar 2013
entsprechend neu zu bemessen und mit den geltenden Pflegegeld-Richtlinien in
Einklang zu bringen.
4. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2013 für die Klägerin 1
wie die vorher geltend gemachten auf einen Betrag von monatlich CHF 2'000.--
zzgl. Kinderzulage festzusetzen."

 Er verlangt, seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

E.

E.a. Mit Verfügung vom 2. September 2014 erteilte der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung für den ab dem
1. Januar 2013 bis und mit Juli 2014 geschuldeten Unterhalt, nachdem sowohl das
Obergericht als auch die Beschwerdegegnerin 2 auf eine Stellungnahme hierzu
verzichtet hatten. Im Übrigen wies der Präsident das Gesuch ab.

E.b. Am 22. September 2014 teilte H.________ von den Sozialen Diensten der
Stadt Zürich dem Bundesgericht mit, dass sie die Beschwerdegegnerin 1 im
Verfahren vertrete. Sie reichte eine Substitutionsvollmacht der Beiständin des
Kindes, C.________, ein. Auf Nachfrage hin, teilte das Sozialzentrum I.________
mit Schreiben vom 16. Juli 2015 mit, dass die das Kind betreffende
Korrespondenz weiterhin an die Adresse der Beiständin zu erfolgen habe.

E.c. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin 2,
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 1
verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den Kindesunterhalt,
mithin eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum
Gegenstand hat. Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG)
ist erreicht und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76
Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 i.V.m. Art. 46 BGG) eingereichte
Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Soweit das Rechtsbegehren auf
Geld lautet, muss dieses beziffert werden (Urteil 4A_402/2011 vom 19. Dezember
2011 E. 1.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt nur Ziff. 4 in
Verbindung mit Ziff. 1 der Beschwerde (s. Sachverhalt Bst. D). Auf die
Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 kann nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell
ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1
S. 104 f.). An den festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur
vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art.
97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich"
gleichzusetzen ist (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252,
E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder er beruhe auf einer
anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB). Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass
der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art.
4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide
übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die
kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht
hat (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).

3.

3.1. Umstritten ist (nur noch) der vom Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2013
geschuldete Unterhalt. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Unterhaltsbedarf
der bei Pflegeeltern platzierten Beschwerdegegnerin 1 ab diesem Datum Fr.
2'600.-- beträgt (s. Sachverhalt Bst. C.b, Bst. D.; E. 1.2).

3.2. Die Vorinstanz hält zur Bemessung des Unterhalts vor und nach diesem Datum
das Folgende fest: Die Beschwerdegegnerin 1 sei von der zuständigen Behörde mit
Unterstützung der Pflegeplatzorganisation F.________ bei einer Pflegefamilie
platziert worden. Zwischen der Pflegeplatzorganisation und der Pflegefamilie
gebe es einen Arbeitsvertrag. Der Platzierungsvertrag zwischen dem Staat und
der Platzierungsorganisation sehe eine Tagestaxe von Fr. 135.-- (für die ersten
drei Monate) resp. Fr. 115.-- (erstes Jahr) resp. Fr. 95.-- (ab dem zweiten
Jahr) vor. Hinzu kämen Fr. 100.-- für Windeln und weitere Fr. 85.-- unter dem
Titel Nebenkosten. Der Dauerpflegeplatz der Beschwerdegegnerin 1 koste den
Staat entsprechend im ersten Jahr Fr. 3'845.-- pro Monat und ab dem zweiten
Jahr monatlich rund Fr. 3'100.--. Effektiv würden sich die Kosten des
Pflegeplatzes der Beschwerdegegnerin 1 ab dem zweiten Jahr indes nicht wie im
Rahmenvertrag vorgesehen auf Fr. 95.-- pro Tag, sondern laut dem Kontoauszug
der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 18. Mai 2011 auf Fr. 105.-- belaufen.
Der Pflegeplatz koste damit ab dem zweiten Jahr im Durchschnitt Fr. 3'387.50
pro Monat (ein Monat mit 30.5 Tagen gerechnet).

 Im Vergleich dazu koste ein Dauerpflegeplatz im Raum Zürich für ein Kind
zwischen dem 1. und dem 6. Altersjahr gemäss den Pflegegeld-Richtlinien für
Dauer- und Wochenpflegeplätze der Bildungsdirektion des Kantons Zürich rund Fr.
56.-- pro Tag zuzüglich Kleiderkosten von Fr. 90.-- pro Monat, was einem
monatlichen Betrag von Fr. 1'760.-- entspreche. Die Richtlinien des
Departementes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau zur Bemessung des
Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche in privaten Pflegefamilien zeichneten
ein ähnliches Bild. Danach koste ein Dauerpflegeplatz für ein Kind zwischen dem
1. und dem 2. Altersjahr rund Fr. 57.60 pro Tag, zuzüglich Kleiderkosten von
Fr. 135.-- und Aus- und Weiterbildungskosten von Fr. 25.-- pro Monat, was einem
monatlichen Betrag von Fr. 1'887.90 entspreche. Bei einem Kind zwischen dem 3.
und dem 6. Lebensjahr seien pro Monat Fr. 1'847.-- vorgesehen.

 Der Dauerpflegeplatz der Beschwerdeführerin 1 koste damit rund das Doppelte
(im ersten Jahr der Platzierung sogar noch mehr) dessen, was gemäss den
entsprechenden Richtlinien in den Kantonen Zürich und Thurgau bezahlt werden
sollte, wenn der Pflegevertrag mit einer Pflegefamilie direkt und ohne
Zuhilfenahme einer Vermittlungsorganisation abgeschlossen werde.

 Laut Pflegevertrag zwischen der Platzierungsorganisation und der Pflegefamilie
hätten die Pflegeeltern von der erwähnten Tagestaxe für ein Kind im Alter von
null bis fünf Jahren Fr. 50.-- pro Tag resp. Fr. 1'525.-- pro Monat (30.5 x Fr.
50.--) erhalten. Gemäss Angaben von J.________, Co-Leitung F.________, seien
die Tarife seit 2013 angepasst worden und die Entschädigung der Pflegeeltern
betrage neu Fr. 70.-- pro Tag. Hinzu kämen Fr. 100.-- für Kleider/Schuhe und -
da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Windeln mehr
benötige - der reduzierte Betrag von Fr. 35.-- für Körperpflege. Daraus
resultiere ein Gesamtbetrag von Fr. 2'270.--.

 Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem von der Platzierungsorganisation
verlangten Betrag in der Höhe von Fr. 2'345.-- im ersten Jahr, Fr. 1'677.50 im
zweiten Jahr und Fr. 1'117.50 ab dem Jahr 2013 gründe in den zusätzlichen
Leistungen, welche von der Platzierungsorganisation erbracht würden. Darunter
falle nach Angaben der Beschwerdegegnerin 2 die Rekrutierung sowie laufende
Prüfung der Pflegeverhältnisse inklusive Coaching in schwierigen
Eltern-Pflegeelternsituationen. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden
würden über zu wenig Ressourcen und örtliche Präsenz verfügen, um ein
Beziehungsnetz zu Pflegefamilien zu installieren und im Rahmen von
Qualitätssicherungsmassnahmen zu pflegen. Hinzu käme im konkreten Fall, dass
die Elternkontakte schwierig wären, so dass die Pflegefamilie ohne fachliche
Betreuung und Begleitung ihre Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin 1 gar nicht wahrnehmen könnte.

 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19.
Oktober 1977 (SR 211.222.338; Pflegekinderverordnung, PAVO) bedürfe die
Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses einer behördlichen
Bewilligung und unterstehe der staatlichen Aufsicht. Für die Bewilligung und
die Aufsicht sei im Bereich der Familienpflege die Kindesschutzbehörde am Ort
der Unterbringung des Kindes zuständig (Art. 2 Abs. 1 Bst. a PAVO). Gemäss Art.
10 Abs. 1 und 2 PAVO besuche eine Fachperson der Behörde die Pflegefamilie so
oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, führe über diese Besuche
Protokoll und überprüfe, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des
Pflegeverhältnisses erfüllt seien. Diese Person stehe den Pflegeeltern beratend
zur Seite. In Anbetracht dieser Gesetzeslage sei es unbegreiflich, weshalb
zusätzlich der Aufbau eines Netzwerkes von Pflegefamilien sowie deren
Begleitung und Aufsicht durch private Vermittlungsorganisationen erforderlich
sei. Dies gehöre von Gesetzes wegen zum staatlichen Aufgabenbereich. Sowohl die
regelmässigen Besuche bei den Pflegeeltern als auch deren Beratung und Aufsicht
würden durch die PAVO explizit der Kindesschutzbehörde übertragen. Eine
Auslagerung dieser Kompetenzen an eine private Platzierungsstelle sei nicht
vorgesehen, wenn gesetzlich wohl auch nicht verboten. Es sei aber unzulässig,
die Mehrkosten einer solchen Auslagerung staatlicher Aufgaben auf den zum
Unterhalt verpflichteten Elternteil zu überwälzen. Deshalb sei dem
Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er nicht für die durch die Inanspruchnahme
einer Vermittlungsorganisation verursachten Mehrkosten in Anspruch genommen
werden könne. Dieser habe einzig für die Leistungen an die Pflegefamilie
aufzukommen. Dies entspreche in einer ersten Phase vom 1. Juli 2009 bis 31.
Dezember 2012 Fr. 1'710.-- (30.5 Tage x Fr. 50.-- Tagessatz + Fr. 185.--). Ab
dem 1. Januar 2013 erhalte die Pflegefamilie Fr. 2'270.-- pro Monat (30.5 x Fr.
70.-- + Fr. 135.--). Hiezu kämen die von der Platzierungsorganisation als
Arbeitgeberin zu leistenden Sozialabgaben von gesamthaft 6,25 Prozent (5,15
Prozent AHV/IV/EO und 1,1 Prozent ALV) des massgebenden Einkommens aus der
Pflegebetreuung. In einer ersten Phase erhalte die Pflegefamilie eine
Betreuungsentschädigung (inkl. Ferienentschädigung) von Fr. 25.-- pro Tag,
womit ein massgebendes Einkommen von Fr. 762.50 und Arbeitgeberbeiträge von Fr.
47.65 resultierten. Ab dem 1. Januar 2013 erhalte die Pflegefamilie Fr. 46.50
pro Tag als Betreuungsentschädigung, womit ein massgebendes Einkommen von Fr.
1'418.25 und Arbeitgeberbeiträge von Fr. 88.65 resultierten. Die Ausgaben für
die Familie würden sich unter Berücksichtigung der geschuldeten
Arbeitgeberbeiträge demnach in einer ersten Phase auf Fr. 1'757.65 und in einer
zweiten Phase auf Fr. 2'358.65 belaufen. Ausgehend davon, dass in diesem Betrag
- wie auch in den Richtlinien der Kantone Zürich und Thurgau - die
Krankenkassenprämien und die weiteren Gesundheitskosten nicht inbegriffen
seien, rechtfertige sich eine pauschale Erhöhung des Betrags um rund Fr.
250.--, woraus ein vom Beschwerdeführer zu ersetzender Betrag von monatlich
(gerundet) Fr. 2'000.-- vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 und von Fr.
2'600.-- ab 1. Januar 2013 resultiere.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe per 1. Januar 2013 eine
Anhebung der Tagessätze für Pflegeeltern um Fr. 20.-- pro Tag (Fr. 610.--/
Monat) berücksichtigt, obwohl die Platzierungsorganisation eine solche
Vertragsänderung gegenüber dem Obergericht bloss angedeutet und nicht begründet
habe. Die Anhebung der Entschädigung von Fr. 50.-- auf Fr. 70.-- sei
unverständlich. Der Beschwerdeführer stellt weiter fest, dass die Belastung für
Eigenleistungen der Pflegeplatzorganisation bis 2012 höher ausgefallen sei als
ab 2013. Es bestehe deshalb die Vermutung, dass davon rund Fr. 160.-- im Monat
in die um rund Fr. 600.-- erhöhte Betreuungsentschädigung der Pflegeeltern
verschoben worden seien. Die Änderung des Pflegevertrages rückwirkend ab Januar
2013 sei als unzulässiges und nicht korrekt dokumentiertes Novum
zurückzuweisen.

 Sodann kritisiert er, dass weder das Alter des Kindes noch die Grösse der
Pflegefamilie berücksichtigt worden seien. Das sei zu hinterfragen. Seit 2013
hätten die Pflegeeltern fünf eigene Kinder. Die beiden Pflegekinder zählten als
sechstes und siebtes Kind. Insgesamt habe die Familie also neun Mitglieder. Die
Pflegegeldrichtlinien der Kantone Zürich und Thurgau würden darauf verzichten,
nach der Anzahl Kinder zu differenzieren. Die Zürcher Richtlinie sehe für die
Entschädigung (Pflegeelternlohn) einen altersunabhängigen Betrag von Fr. 855.--
vor. Dazu kämen altersabhängige Beträge für Ernährung, Unterkunft und
Nebenkosten. Daraus resultiere ein Unterhaltsbeitrag ohne Kleider von Fr.
1'670.-- (Alter des Kindes 1-6 Jahre), Fr. 1'740.-- (7-12 Jahre) und Fr.
1'915.-- (13-15 Jahre). Die Richtlinie setze immer den Betrag für ein
Einzelkind ein. Laut den einschlägigen Pflegegeld-Richtlinien des Kantons
Thurgau würden die Ansätze Fr. 1'727.89 (0-2 Jahre), Fr. 1'682.28 (3-6 Jahre),
Fr. 1'748.91 (7-14 Jahre) und Fr. 1'754.47 (15-18 Jahre) betragen. Die
Berechnung dort basiere auf einer vierköpfigen Familie.

 Nach der Sozialkonferenz des Kantons Zürich vom 4. Juli 2005 solle sich der
Elternbeitrag bei Fremdplatzierung eines Kindes grundsätzlich nach der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemessen; die Berechnungen
sollten eigentlich auf den SKOS-Richtlinien basieren. Diese SKOS-Richtlinien
betrachteten dabei die Anzahl Familienmitglieder für die Berechnung des
Lebensunterhalts einer Familie als zentrales Element. Daraus resultierten ab
2013 je nach Haushaltsgrösse Pauschalen von Fr. 986.-- (1 Person), Fr. 1'509.--
(2 Personen), Fr. 1'834.-- (3 Personen), Fr. 2'110.-- (4 Personen), Fr.
2'386.-- (5 Personen), Fr. 2'662.-- (6 Personen), Fr. 2'938.-- (7 Personen).
Für das erste eigene Kind betrage der Mehrbedarf Fr. 325.-- im Monat, für das
zweite Kind und jedes weitere Kind sinke der Mehrbedarf auf Fr. 276.-- Hier
blieben die Mehrkosten unverändert tief. Der Grundbedarf pro Kopf sinke also
(Fr. 528.-- bei vier Personen, Fr. 420.-- bei sieben, Fr. 388.-- bei neun).

 Gemäss dem Urteil des Obergerichts würden für die Zeit von Juli 2009 bis
Dezember 2012 Sachauslagen von Fr. 1'190.-- verfügt. Es leuchte nicht ein,
wieso Fr. 1'190.-- in Rechnung gestellt würden, wenn die Mehrkosten nur Fr.
276.-- und die Durchschnittskosten für das achte und neunte Familienmitglied
nur rund Fr. 400.-- betragen würden. Als Einwand möge gelten, dass es hier
nicht um die Deckung des sozialen Existenzminimums, sondern um die Abdeckung
der Kosten in einer Ostschweizer Familie in durchschnittlichen materiellen
Verhältnissen gehe. Selbst dann betrügen die Mehrkosten im Monat für das
sechste und siebte Kind aber nicht mehr als das Dreifache des sozialrechtlichen
Existenzminimums (3 x Fr. 276 = Fr. 828.--). Gemäss Statistik des Kantons
Thurgau zum steuerbaren Einkommen reiche die Verdreifachung der Ansätze für das
soziale Existenzminimum aus, um die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse
im Kanton Thurgau abzubilden. Das Urteil des Obergerichts führe zu einer
Quersubventionierung der anderen Familienmitglieder bzw. zu Mehreinnahmen der
Pflegeeltern von Fr. 362.-- (Fr. 1'190.-- - Fr. 828.--) im Monat. Dies sei
offensichtlich willkürlich und zu korrigieren.

 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien. Das
Obergericht habe die Pauschale für Gesundheitskosten von Fr. 250.-- für das
Kind sehr hoch bemessen.

 Zusammenfassend beantragt der Beschwerdeführer, die Betreuungsentschädigung
auf das Niveau der Richtlinie des Kantons Thurgau festzusetzen. Die Ausgaben
für Krankenkasse/Gesundheitswesen seien auf realistische Fr. 150.--
festzusetzen. Der Unterhalt erreiche in diesem Fall ein Total von Fr. 1'900.--
im Monat. Alternativ sei der Pflegeelternlohn auf das Niveau des Kantons Zürich
anzuheben. Daraus resultiere ein Unterhalt von Fr. 1'950.-- im Monat. Mit Blick
darauf, dass die Pflegeeltern neben der Beschwerdegegnerin 1 fünf eigene und
zwei Pflegekinder betreuten, sei ein Unterhalt von über Fr. 2'000.-- ab 2013
nicht vertretbar. Der Thurgauer Tarif sehe in Abhängigkeit vom Alter des Kindes
sogar sinkende Betreuungsentschädigungen vor. Diesem Umstand sei Rechnung zu
tragen.

3.4. Die Beschwerdegegnerin 2 gibt in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2015
zusammengefasst zu bedenken, die Unterhaltspflicht der Eltern richte sich
gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nach der Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der
Eltern. Der Beschwerdeführer verfüge bei einer Berechnung nach SKOS über einen
Überschuss von monatlich knapp Fr. 19'000.--, der ihm für den Kindesunterhalt
zur Verfügung stehe. Es sei schwer verständlich, wie er bei einem
Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'600.-- von einer Härte sprechen könne. Überhaupt
richte sich der Unterhaltsbeitrag nach den effektiven Bedürfnissen des Kindes.
Nicht massgebend sei die billigstmögliche Lösung für die Eltern - andernfalls
müsste man Kinder generell zur Betreuung in ein deutlich kostengünstigeres
Drittweltland verfrachten, wenn wie hier dessen Mutter das Kind nicht betreuen
könne und der Vater dies nicht wolle. Pflegekinder würden generell einen
höheren Betreuungsaufwand erfordern als eigene Kinder (aufwändige
Eingewöhnungsphase, häufig soziale Probleme und Auffälligkeiten, familiäre
Besuchsrechte und Kontakt zu Beistandspersonen, Finanzierungs- und
Abrechnungsfragen). Die SKOS-Richtlinien seien von vorneherein nicht anwendbar.
In Bezug auf die Anzahl Kinder habe der Beschwerdeführer sodann die Thurgauer
Richtlinie nicht richtig verstanden. Es gehe bei der Zahl von vier Kindern
nicht um das Total der Kinder in einer Familie, sondern um das Total von
Pflegekindern. Das seien vorliegend nur zwei. Die Berechnungen des
Beschwerdeführers seien falsch. Insgesamt sei weder eine Rechtsverletzung nach
Art. 95 BGG noch Willkür ersichtlich.

4. 
Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die
Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 ZGB). Das
Kind wurde fremdplatziert. Die daraus entstehenden Kosten gelten deshalb als
Kosten von Kindesschutzmassnahmen und gehören zum Unterhaltsanspruch des Kindes
(Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2014, N. 22 zu Art. 276
ZGB; Cyril Hegnauer, Kindesrecht, 5. Aufl., Bern 1999, N. 20.21; Bruno Roelli/
Roswitha Meuli-Lehni, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl.,
Zürich 2012, N. 4 zu Art. 276 ZGB; vgl. auch Urteil 8D_4/2013 vom 19. März 2014
E. 4.1).

4.1. Der Beschwerdeführer nimmt an, er sei gänzlich von den mit den
Kindesschutzmassnahmen verbundenen Kosten zu entbinden, weil die Mutter das
Kind weder betreue noch zum Barunterhalt beitragen könne und damit nur er als
Vater in die Pflicht genommen werde. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen.

 Die Eltern haben zusammen für den ganzen Unterhalt des Kindes aufzukommen,
jeder nach seinen Kräften (vgl. auch Urteil 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 6.1
im Bereich des Volljährigenunterhalts). Im Grundverhältnis besteht dabei von
Gesetzes wegen Solidarität. Ist ein Elternteil gestorben oder leistungsunfähig,
so trägt der andere die Unterhaltslast alleine (Cyril Hegnauer, Berner
Kommentar, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Bern 1997, N. 64-66 zu Art.
276 ZGB). Staatliche Unterstützung ist nur dann nötig, wenn kein Elternteil in
der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen. Einzig das
Existenzminimum ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil in jedem Fall zu
belassen (BGE 135 III 66 E. 2 S. 67). Dass in sein Existenzminimum eingegriffen
werde, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit ist er grundsätzlich
unterhaltspflichtig.

4.2. In der Hauptsache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des
Unterhaltsbeitrags bzw. des Pflegegeldes, für das er aufkommen soll (vgl. E.
3.3). Er beanstandet namentlich den Tagessatz von Fr. 70.--.

4.2.1. Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, liegt der Tagessatz von Fr.
70.-- deutlich über den Richtlinien sowohl des Kantons Zürich als auch des
Kantons Thurgau, welche beide rund Fr. 56.-- inkl. Arbeitgeberbeiträge
vorsehen. Das Obergericht sprach demgegenüber Fr. 70.-- zuzüglich
Arbeitgeberbeiträge zu.

 Die Vorinstanz hat zur Abweichung von der Richtlinie lediglich angefügt, die
Tarife seien gemäss Angaben von J.________, Co-Leiterin F.________, 2013
angepasst worden. Die Entschädigung der Pflegeeltern betrage neu Fr. 70.--. Als
Folge der höheren Grundentschädigung würden ab 1. Januar 2013 zudem höhere
Arbeitgeberbeiträge anfallen (E. 3.2).

4.2.2. Nach Art. 294 Abs. 1 ZGB haben Pflegeeltern Anspruch auf ein
angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich
eindeutig aus den Umständen ergibt. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, was
unter einem angemessenen Pflegegeld zu verstehen ist. Gestützt auf Art. 3 Abs.
2 Bst. b PAVO können die Kantone zur Förderung des Pflegekinderwesens
Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern erlassen. Von dieser
Möglichkeit haben die Kantone Zürich und Thurgau Gebrauch gemacht. Bei diesen
Empfehlungen handelt es sich um sogenannte Verwaltungsverordnungen (Karin
Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die
sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, Schriften zum
Sozialversicherungsrecht, Bd. 26, Zürich 2012, N. 132).

 Verwaltungsverordnungen richten sich an die Behörden; verpflichtende Wirkung
entfalten sie grundsätzlich nur im verwaltungshierarchischen Verhältnis
zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit, d.h. es können
nicht allein gestützt auf sie Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger geregelt
werden und sie sind für Gerichte nicht verbindlich (vgl. z.B. Pierre Tschannen/
Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern
2014, § 41 N. 11 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 123-128). Die Unterart der
vollzugslenkenden Verwaltungsverordnungen können namentlich dazu dienen, eine
einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherzustellen (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 124; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 41 N. 13, 16; Giovanni Biaggini, Die
vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum?, in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, Bd. 98, S. 1
ff., S. 4 und 15 ff.). Das Bundesgericht hat Verwaltungsverordnungen als blosse
"Meinungsäusserungen" der Behörde über die Auslegung der anwendbaren
Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezeichnet (BGE 123 II 16
E. 7 S. 30; 121 II 473 E. 2b S. 478). Obwohl für das Gericht nicht verbindlich,
sind Verwaltungsweisungen aber zu berücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Damit können
Verwaltungsverordnungen die Rechtsstellung des Bürgers indirekt mitprägen und
Aussenwirkung entfalten (BGE 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352; 131 V 42 E. 2.3 S. 45
f. und 130 V 163 E. 4.3.1 S. 171 f.; je mit Hinweisen; hierzu auch Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 41 N. 16). In der Lehre wird
diese Rechtsprechung mit Unterscheidung von Innen- und Aussenwirkung aber
kritisiert. Soweit sich vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen im Rahmen von
Verfassung und Gesetz halten, seien diese auch für Gerichte und Private
massgebend; sie erschienen damit als gerichtlich überprüfbare Rechtsquellen
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 133 f.; ausführlich der
vom Grundsatz der allseitigen Verbindlichkeit der vollzugslenkenden
Verwaltungsverordnung ausgehende Giovanni Biaggini, a.a.O., S. 17 ff.; vgl.
auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 41 N. 29 ff. mit
Hinweis auf weitere Autoren).

 Spezifisch im Zusammenhang mit den kantonalen Pflegegeldrichtlinien wirft
KARIN ANDERER die Frage auf, ob Behörden oder Mandatsträger ohne besondere
Begründung von diesen abweichen können. Sie weist darauf hin, dass die
Publikation im Internet es den Pflegeeltern erlaube, die Pflegegeldansätze zu
konsultieren. Diese Transparenz dürfte ihrer Ansicht nach vertrauensbildend
sein (Karin Anderer, a.a.O., N. 134).

4.2.3. Vor diesem Hintergrund ist eine Abweichung von den Richtlinien nicht
gänzlich ausgeschlossen. Die thurgauische Richtlinie selbst sieht die
Möglichkeit vor, in besonderen Einzelfällen den Betrag für die Betreuung
angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass eine entsprechende Einigung
erzielt bzw. eine Kostengutsprache erteilt worden ist. Explizit genannt werden
Fälle ausserordentlichen Betreuungsmehraufwands oder SOS-Platzierungen. Gemäss
Zürcher Richtlinien kann die Entschädigung in besonderen Fällen (bei
ausgewiesenem erheblichem Mehraufwand oder besonderer Qualifikation der
Pflegeeltern) bis zu maximal 20 % höher angesetzt werden. In jedem Fall setzt
eine Abweichung von den Richtlinien aber eine Begründung voraus. Ebenso zu
begründen wäre die zusätzliche Zusprechung der Arbeitgeberbeiträge, welche
gemäss Richtlinien in der Grundentschädigung inbegriffen sind.

 Da die Zuständigkeit vorliegend bei den Behörden des Kantons Zürich liegt,
sind die Richtlinien dieses Kantons massgebend. Da allerdings die
Beschwerdegegnerin 1 im Kanton Thurgau platziert wurde, sind auch die dortigen
Richtlinien insofern heranzuziehen, als kantonal unterschiedlichen
Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen ist. Mit anderen Worten dürfen dem
Beschwerdeführer nicht Kosten gemäss Zürcher Richtlinien auferlegt werden, wenn
im Kanton Thurgau tatsächlich tiefere Kosten anfallen. Bei der Festlegung des
Pflegegeldes und damit des Unterhaltsbeitrags ist auf diese besonderen Umstände
hinzuweisen.

 Im vorinstanzlichen Urteil wurden nun die Kosten wesentlich höher angesetzt
als in beiden Richtlinien vorgesehen. Dennoch lässt sich dem Urteil kein Wort
entnehmen, weshalb die Kosten höher sein sollten als von den Richtlinien
vorgesehen ist und bis Ende 2012 offenbar angemessen war. Eine Begründung mit
entsprechenden tatsächlichen Feststellungen fehlt. Lediglich auf eine von der
Platzierungsorganisation geltend gemachte Erhöhung der Tagespauschale (von Fr.
50.-- auf Fr. 70.--) zu verweisen, reicht nicht. Es müssten konkrete Umstände
dargetan werden, welche einen höheren Ansatz rechtfertigen. Mangels dessen
verfällt die Vorinstanz in Willkür.

4.2.4. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass der Beschwerdeführer zu
Recht auf die mangelhafte Dokumentierung der strittigen Tagespauschale
hinweist. Der Betrag von Fr. 70.-- ergibt sich einzig aus einem Schreiben von
J.________, Co-Leiterin der F.________, vom 16. Mai 2014 (Postaufgabe: 17. Mai
2014; im Wortlaut: "Die Tarife sind angepasst worden und betragen seit 2013 Fr.
70.--/Tag, davon Fr. 42.90 Betreuungsentschädigung, Fr. 23.50 Kost/Logis und
Fr. 3.60 Feriengeld."). Aus dem Schreiben geht keine Begründung für die
(behauptete) Erhöhung hervor. In der Beilage zum Schreiben vom 16. Mai 2014
befand sich sodann der Pflegevertrag vom 26. Juni 2009. Die Tagesentschädigung
ist darin auf Fr. 50.-- festgesetzt (Betreuungsentschädigung/Tag Fr. 23.10,
Ferienentschädigung 8.33 % Fr. 1.90, Entschädigung Kost & Logis/Tag Fr. 25.--).
Selbst im Falle einer nur mündlichen Absprache mit den Pflegeeltern kann
erwartet werden, dass die F.________ eine E-Mail, eine Besprechungs- oder eine
Telefonnotiz zur Vertragsänderung oder zumindest Bankbelege für die Überweisung
des (erhöhten) Betrags hätte vorlegen können.

 Angesichts des Ergebnisses in E. 4.2.3 kann offen gelassen werden, ob eine
Vertragsänderung vor Obergericht als Novum hätte zugelassen werden und ab wann
diese Wirkung hätte entfalten können. Grundsätzlich richten sich Änderungen des
Unterhaltsbeitrags nach Art. 286 ZGB.

4.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den für Krankenkasse und
Gesundheitskosten eingesetzten Pauschalbetrag von Fr. 250.-- (E. 3.3). Er führt
aus, die monatliche Prämie der Krankenkasse K.________ im Jahr 2014 mit freier
Arztwahl und Unfallversicherung betrage Fr. 81.-- ohne Jahresfranchise. Nach
comparis.ch belaufe sich die Monatsprämie ohne Selbstbehalt auf zwischen Fr.
62.-- und Fr. 124.-- (exkl. allfällige Prämienverbilligung). Im Jahr 2012 seien
sodann ein einziges Mal Kostenbeteiligungen eingefordert worden. Weiter
behauptet er, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe in der
Vergangenheit die Inanspruchnahme von Prämienverbilligungen verpasst.

 Gemäss den Pflegegeldrichtlinien zählen Krankenkassenprämien und Selbstbehalte
von Arztrechnungen zu den Nebenkosten, welche zur Grundentschädigung
hinzuzurechnen sind. Es handelt sich dabei definitionsgemäss um Auslagen, d.h.
effektiv anfallende Kosten. Die thurgauische Richtlinie sieht sogar vor, dass
Krankenkassen- und Unfallversicherungsprämien sowie Franchisen und
Selbstbehalte in der Regel direkt von den Eltern bezahlt werden.

 Da der Unterhalt auch für die Zukunft festgelegt werden muss, sind
Pauschalierungen nicht zu umgehen. Der Pauschalbetrag ist aber mithilfe von
Durchschnittswerten der vorangegangenen Jahre zu bestimmen.

 Das Obergericht hat den Betrag nicht weiter begründet. Es verwies zwar auf
mehrere Urkunden, welche, soweit ersichtlich, aber aus den Jahren 2008 und 2009
stammen und zudem den Betrag von Fr. 250.-- pro Monat nicht rechtfertigen. Der
Sachverhalt erweist sich damit als willkürlich festgestellt. Für die
Neubestimmung dieser Auslagenposition sind aktuelle Belege zu berücksichtigen
(insb. effektiv bezahlte Krankenkassenprämien abzüglich allfälligen
Verbilligungen; Selbstbehalte).

4.4. Bundesrechtswidrig ist sodann die Art und Weise, wie die Vorinstanz die
Kinderzulagen berücksichtigte.

 Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und
ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem
Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen,
soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Das Bundesgericht hat präzisiert,
dass dem Grundsatz der Kumulation von Unterhaltsbeitrag und Sozialleistungen
Rechnung zu tragen ist, indem die erwähnten Sozialleistungen bei der Bemessung
des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen, d.h. vorweg abzuziehen sind (BGE 128
III 205 E. 4b S. 310; Urteil 5A_189/2011, 5A_190/2011 vom 26. April 2011 E.
3.3). Würden die Kinderzulagen zusätzlich zum kostendeckenden
Kinderunterhaltsbeitrag eingefordert, würde dies zu einem Betrag führen,
welcher nicht mehr durch den Bedarf des Kindes gerechtfertigt wäre.

 Bei der Neubeurteilung der Angelegenheit hat die Vorinstanz mithin in einem
ersten Schritt den Unterhaltsbedarf festzustellen. In einem zweiten Schritt ist
die Kinderzulage, falls der Beschwerdeführer eine solche bezieht resp.
überhaupt beziehen kann, von diesem Betrag abzuziehen.

4.5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vor, bei der
Festsetzung des Kindesunterhalts die Anzahl der Kinder nicht berücksichtigt zu
haben, die bereits in der Pflegefamilie leben (vgl. vorstehend E. 3.3).

 Weder die Zürcher noch die Thurgauer Richtlinie zum Pflegegeld sieht eine
Abstufung nach Anzahl der Kinder vor, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt.
Es ist offensichtlich, dass bei mehreren Kindern - seien es eigene oder
Pflegekinder - ein zusätzliches Kind nicht mehr so viel kostet, wie das erste.
Zwar ist wünschenswert, dass die Behörden und Gerichte dies im Rahmen des ihnen
gegebenen Ermessensspielraums berücksichtigen, wobei verschiedene Lösungen
denkbar sind. Beispielsweise durch Abstützung auf die Zürcher Tabellen, welche
sowohl nach Alter als auch nach Anzahl Kinder unterscheiden (vgl. Guillaume
Antoine Choffat, Le placement du mineur: Une institution en mouvement, in:
FamPra.ch 2015, S. 68 ff., S. 82; Philippe Meier/Martin Stettler, Droit de la
filiation, 5. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2014, S. 708-710, N. 1072 ff.). Hat der
Verordnungsgeber auf eine entsprechende Differenzierung verzichtet, kann der
Vorinstanz indes keine Bundesrechtswidrigkeit vorgeworfen werden.

4.6. Zu guter Letzt ist auf die Kritik des Beschwerdeführers einzugehen, die
Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass der Betreuungsaufwand mit
zunehmendem Alter der Beschwerdegegnerin abnehme.

 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Betreuungsaufwand für kleine
Kinder zeitintensiver und je nach gelebtem Betreuungsmodell auch
kostenintensiver ist. Sowohl die Zürcher als auch die Thurgauer
Pflegegeldrichtlinien sehen mit zunehmendem Alter aber sogar eine leichte
Erhöhung des Tagessatzes vor. Ähnlich wie unter der vorstehenden Erwägung
skizziert, wäre zwar auch hier eine differenziertere Lösung denkbar oder gar
wünschenswert. Die Vorinstanz handelte aber nicht bundesrechtswidrig, wenn sie
dem vom Verordnungsgeber gewählten System, welches keine entsprechenden
Abstufungen vorsieht, folgte.

5. 
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
Beschwerdeführer sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. Die
Beschwerdegegnerinnen sind zur Vernehmlassung eingeladen worden, wobei die
Beschwerdegegnerin 2 zumindest teilweise unterliegt. Der Beschwerdegegnerin 1
sind mangels Einreichung einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen
Auslagen entstanden. Somit sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art.
68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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