Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.633/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_633/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Kunz,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Zug.

Gegenstand
Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte an
Gemeinschaftsvermögen,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom
31. Juli 2014 (BA 2014 34).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 20. November 2012 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den
Konkurs über A.________, Inhaber des im Handelsregister eingetragenen
Einzelunternehmens C.________. Die Durchführung des Konkurses erfolgt im
summarischen Verfahren durch das Konkursamt Zug.

A.b. A.________ und B.________ erwarben am 7. Mai 1998 als einfache
Gesellschafter Gesamteigentum am Stockwerksanteil GS xxx, yyy Miteigentum an GS
zzz in U.________. Am 20. Dezember 2013 fand zwischen dem Konkursamt Zug und
B.________ eine Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 der Verordnung des
Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen (VVAG) über die Liquidation der einfachen Gesellschaft
statt. Am 8./12. Januar 2014 einigte sich B.________ mit dem Konkursamt, dass
sie den Liquidationsanteil von A.________ zum Preis von Fr. 55'000.-- und unter
Übernahme der Grundpfandschulden erwerbe. Das Konkursamt wies mit Verfügung vom
25. März 2014 nach Eingang der Zahlung die Liegenschaft B.________ als
Alleineigentümerin zu und entliess A.________ aus der Schuldpflicht gegenüber
der Hypothekargläubigerin. Der Grundbucheintrag erfolgte auf Anmeldung des
Konkursamtes bereits am 12. März 2014, worüber A.________ mit Schreiben vom
Grundbuch- und Vermessungsamt vom 11. April 2014 informiert wurde.

B. 
Am 22. Mai 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht Zug als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte die Aufhebung
der konkursamtlichen Verfügung vom 25. März 2014 sowie der Grundbuchanmeldung
vom 11. März 2014. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mit
Präsidialverfügung vom 31. Juli 2014 nicht ein.

C. 
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. August 2014 an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der
obergerichtlichen Präsidialverfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, in
der Sache zu entscheiden.

 Das Obergericht hat auf eine Antwort verzichtet. Das Konkursamt beantragt die
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde,
welcher den Beschluss eines Vollstreckungsorgans zum Gegenstand hat. Die
Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72
Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG; Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Dem
Beschwerdeführer steht als Konkursit ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung des Entscheides der Aufsichtsbehörde zu, zumal er im kantonalen
Verfahren unterlegen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist
aus dieser Sicht einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legte seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Auf das wiederholte Begehren des
Beschwerdeführers, beim Konkursbeamten schriftliche Auskünfte einzuholen und
auf den Antrag, eine Parteibefragung vorzunehmen, kann daher nicht eingetreten
werden. Zudem sind neue Vorbringen nur zulässig, soweit der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer
den vorinstanzlichen Sachverhalt durch Ausführungen zu seiner
Auslandabwesenheit ergänzen möchte, ohne eine konkrete Rüge zu erheben, ist er
damit nicht zu hören.

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Verwertung eines zur Konkursmasse
gehörenden Anteils an Gemeinschaftsvermögen.

2.1. Der Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde kam zum Schluss, dass auf
die Beschwerde von A.________ infolge Verspätung nicht einzutreten sei. Die
Mitteilung des Grundbuch- und Vermessungsamtes vom 11. April 2014, mit welcher
der Beschwerdeführer Kenntnis von der konkursamtlichen Liquidationsverfügung
vom 25. März 2014 erhalten haben soll, sei dem Beschwerdeführer mit nicht
eingeschriebenem Brief zugestellt worden. Damit gelte die Zustellungsfiktion
für Einschreibesendungen nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist von sieben
Tagen vorliegend nicht. Indes hätte der Beschwerdeführer am 14. April 2014 von
den angefochtenen Verfügungen Kenntnis nehmen können, da ihm die Sendung
entsprechend seinem Rückbehaltungsauftrag an die Post zwischen dem 11. April
2014 und dem 10. Mai 2014 in das Postfach gelegt worden sei. Entgegen Art. 229
SchKG habe der Beschwerdeführer sich während mehrerer Wochen (unbewilligt) ins
Ausland begeben. Die Folgen dieser Abwesenheit sowie der fehlenden
Bevollmächtigung einer Drittperson zur Entgegennahme von Mitteilungen des
Konkursamtes habe der Beschwerdeführer zu tragen. Die Beschwerde vom 22. Mai
2014 erweise sich daher als verspätet. In einem solchen Fall erfolge der
Entscheid gemäss GOG/ZG durch den Einzelrichter. Im Übrigen wäre dem
Beschwerdeführer selbst bei rechtzeitiger Eingabe der Beschwerde nicht
geholfen.

2.2. Der Beschwerdeführer besteht darauf, sich fristgerecht an die kantonale
Aufsichtsbehörde gewandt zu haben. Er habe seine Auslandabwesenheit dem
Konkursamt mitgeteilt, welches damit einverstanden gewesen war. Mit diesem
Vorbringen versucht der Beschwerdeführer den Sachverhalt allerdings in einer
Art und Weise zu ergänzen, die nicht zulässig ist (E. 1.2). Es bleibt daher
dabei, dass das Konkursamt über die Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers
keine Kenntnis hatte und sie daher auch nicht bewilligen konnte. Die Post hatte
auftragsgemäss alle Sendungen an den Beschwerdeführer vom 11. April 2014 bis
10. Mai 2014 zurückbehalten.

2.3. Die Vorinstanz hat die Zustellung der konkursamtlichen Verfügung durch
Fiktion am 14. April 2014 als rechtswirksam erachtet und dies mit Art. 229
SchKG bzw. der Präsenzpflicht des Beschwerdeführers begründet. Es trifft zu,
dass der Schuldner gemäss Art. 229 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet
ist, während des ganzen Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung
zu stehen. Er kann dieser Präsenzpflicht nur durch besondere Erlaubnis des
Konkursamtes enthoben werden. Sie gründet im Umstand, dass niemand ausser dem
Schuldner über die Vermögensverhältnisse so genaue Angaben machen kann, und ist
die einzige positive Pflicht neben der Auskunfts- und Herausgabepflicht. Bei
der Präsenzpflicht kann es nur darum gehen, dass der Schuldner Auskünfte gibt.
Der Schuldner ist während des ganzen Verfahrens zur Mitwirkung verpflichtet und
hat das Konkursamt in seiner Tätigkeit zu unterstützen, so bei der Erstellung
des Inventars, bei der Anerkennung der Forderungseingaben und gegenüber der
Gläubigerversammlung. Hingegen ist er nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft
der Masse zur Verfügung zu stellen und er kann auch einer Erwerbstätigkeit
nachgehen, sofern er dem Konkursamt zur Verfügung steht (Art. 222 SchKG; vgl.
LUSTENBERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. II, 2. Aufl. 2010, N. 3 ff. zu Art. 222; SCHOBER, in:
Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 229; GILLIÉRON, Commentaire de
la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N.
8 zu Art. 229; VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005,
N. 1 zu Art. 222, N. 4 zu Art. 229; so schon JAEGER, Bundesgesetz betreffend
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1911, N. 3 zu Art. 229). Die
Präsenzpflicht nach Art. 229 SchKG soll es dem Konkursamt ermöglichen, seine
Aufgaben wahrzunehmen und insbesondere die notwendigen Angaben seitens des
Schuldners hierzu zu erhalten. Hingegen kann aus dem Regelungsgegenstand von
Art. 229 SchKG keine Fiktion der Entgegennahme von konkursamtlichen Verfügungen
abgeleitet werden. Für die rechtswirksame Zustellung und fristgerechte
Anfechtung einer Verfügung des Konkursamtes gelten die Regeln gemäss Art. 17
und Art. 31 ff. SchKG.

2.4. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der
Verwertung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen steht zu Recht nicht in Frage.
Im Konkurs wird die einfache Gesellschaft ex lege aufgelöst (Art. 545 Abs. 1
Ziff. 3 OR), und das Konkursamt handelt als Vertreter für die Masse (Art. 240
SchKG). Die Einigungsverhandlung (Art. 16 i.V.m. Art. 9 VVAG) zur Verwertung
eines Anteils an Gemeinschaftsvermögen bezieht sich daher nur auf Zeitpunkt und
Art der Versilberung des Aktivums (BGE 78 III 167 E. 2 S. 170), weshalb die
Einigungsverhandlung (anders im Betreibungsverfahren) nicht notwendig ist (BGE
102 III 34 E. 5 S. 39). Das Konkursamt kann sich mit den anderen Teilhabern der
Gemeinschaft gütlich einigen ( LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 366; BISANG, Die Zwangsverwertung
von Anteilen an Gesamthandschaften, 1978, S. 208; vgl. zum Ganzen das
Kreisschreiben Nr. 17 des Bundesgerichts vom 1. Februar 1926, in: BGE 52 III
56, insb. Ziff. 2 S. 59); die Anwesenheit des Schuldners ist gesetzlich nicht
geboten. Das heisst nicht, dass der Schuldner die freihändige Verwertung bei
Anteilen an einem Gemeinschaftsvermögen im Konkurs nicht anfechten könnte. Der
Gemeinschuldner kann (allgemein) gegen Verfügungen in ganz bestimmten
Bereichen, welche in seine Interessen eingreifen, Beschwerde nach Art. 17 SchKG
führen ( LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N.
177 ff. zu Art. 17), u.a. über die Verwertung von Aktiven (BGE 108 III 1 E. 2
S. 2; vgl. BGE 33 I 483; bestätigt zuletzt in Urteil 5A_590/2010 vom 20.
Dezember 2010 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist berechtigt, Beschwerde gegen
den umstrittenen Freihandverkauf zu erheben ( LORANDI, Freihandverkauf, a.a.O.,
S. 198/199).

2.5. Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegen die freihändige Verwertung
durch Verkauf des Anteils am Gesamteigentum an B.________
(Freihandverkaufsverfügung vom 25. März 2014) rechtzeitig Beschwerde erhoben
hat. Die Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG gegen den Zuschlag oder Abschluss
eines Freihandverkaufs beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn
erkennbar geworden ist (Art. 132a i.V.m. Art. 259 SchKG; vgl. LORANDI,
Beschwerde, a.a.O., N. 258 zu Art. 17).

2.5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen und
Verfügungen des Konkursamtes durch eingeschriebene Postsendung. Eingeschriebene
Mitteilungen und Verfügungen, die nicht abgeholt werden, gelten am letzten Tag
der siebentägigen Abholfrist zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung
rechnen musste (BGE 120 III 3 E. 1d S. 4; NORDMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 8 zu Art.
34). Dass ein Schuldner nach Konkurseröffnung mit den Organen des
Konkursverfahrens in einem Verhältnis steht, welches die Zustellung von
behördlichen Akten wahrscheinlich macht, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt
werden. Insbesondere muss der Schuldner damit rechnen, dass sein gesamtes
Vermögen zu Gunsten aller Gläubiger verwertet wird, denn mit der
Konkurseröffnung haben sie Anspruch auf Befriedigung aus seinen Vermögenswerten
in Form einer Konkursdividende (vgl. SPÜHLER/DOLGE, Schuldbetreibung und
Konkurs II, 6. Aufl. 2014, § 1 Rz. 3).

2.5.2. Nach dem Sachverhalt hat das Konkursamt die Verfügung (vom 25. März
2014) über den (freihändigen) Verkauf an B.________ dem Beschwerdeführer nicht
durch eingeschriebene Postsendung zugestellt. Zutreffend hat die Vorinstanz
daher keine Fiktion der Zustellung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist
vorgenommen. Bei Mitteilung durch uneingeschriebenen Brief beginnt die
Beschwerdefrist mit der Entgegennahme durch den Beschwerdeführer (vgl. BGE 114
III 51 E. 4 S. 54; LORANDI, Beschwerde, a.a.O., N. 250, 270 zu Art. 17;
NORDMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 34). Das Gleiche gilt im vorliegenden Fall, in
welchem die Freihandverkaufsverfügung nicht zugestellt worden ist, sondern der
Beschwerdeführer durch die Mitteilung des Grundbuchamtes entsprechende Kenntnis
erhalten hat.

2.5.3. Zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass bei einer
uneingeschriebenen Sendung die Zustellung nicht ohne weiteres festgestellt
werden kann. Entsprechend wird im angefochtenen Urteil festgehalten, dass die
mit uneingeschriebenem Brief des Grundbuchamtes mitgeteilte
Freihandverkaufsverfügung "zwischen dem 11. April und 10. Mai 2014" in das
Postfach des Beschwerdeführers gelegt worden sei. Dass die Sendung (spätestens)
am Tag, an welchem der Auftrag zur Rückbehaltung der Post endete, d.h. am
Samstag, den 10. Mai 2014 eingegangen sei, bestätigt auch der Beschwerdeführer.
Sinngemäss macht er (wie bereits im kantonalen Verfahren) geltend, dass für ihn
am Montag, den 12. Mai 2014 - mit Abholung des Schreibens - die
Anfechtungsgründe, insbesondere der angeblich "willkürliche Preis" erkennbar
geworden seien. Nichts anderes wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, so
dass Fristauslösung zur Anfechtung des Freihandverkaufs (Art. 132a i.V.m. Art.
259 SchKG) am 12. Mai 2014 angenommen werden kann. Die zehntägige
Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) begann daher am Folgetag zu laufen und
endigte am Donnerstag, den 22. Mai 2014 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1
ZPO). Mit der am gleichen Tag der schweizerischen Post (Art. 31 SchKG i.V.m.
Art. 143 Abs. 1 ZPO) übergebenen Eingabe hat der Beschwerdegegner die
Beschwerdefrist gewahrt, und die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erweist
sich als rechtzeitig.

3. 
Nach dem Dargelegten ist der Präsident der Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf die
Beschwerde nicht eingetreten. Er hat zwar für den Fall der Rechtzeitigkeit
festgehalten, dass die Beschwerde gegen die Freihandverkaufsverfügung ohnehin
unbegründet sei. Die Erwägungen in der Sache stellen jedoch keine selbständige
Begründung des angefochtenen Entscheides dar. Wie der Beschwerdeführer zu Recht
rügt, ist die Beschwerdeabteilung des Obergerichts zuständig, um als
Aufsichtsbehörde über Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG zu entscheiden (§ 21
Abs. 2 GOG/ZG). Da die Beschwerde - wie dargelegt - nicht verspätet ist, der
Präsident seine einzelrichterliche Kompetenz aber einzig mit der
Beschwerdeverspätung (§ 23 Abs. 2 lit. d GOG/ZH) begründet hat, ist die Sache
an die kantonale Aufsichtsbehörde zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

4. 
Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie gutzuheissen. Die
Präsidialverfügung vom 31. Juli 2014 ist aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, welche die Beschwerde als rechtzeitig zu behandeln
hat. Ungeachtet dieses Ausgangs des Verfahrens werden keine Gerichtskosten
auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG); hingegen wird der Kanton Zug
entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Präsidialverfügung des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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