Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.619/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_619/2014

Urteil vom 5. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C. Huber,
Beschwerdegegnerin,

C.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
Intervenientin.

Gegenstand
Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 8.
Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ anerkannte am 28. Januar 2009 die am 16. November 1999 geborene
B.A.________ als seine Tochter. Mutter von B.A.________ ist C.A.________. Am
11. Juni 2009 heirateten A.A.________ und C.A.________.

B. 
Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 klagte A.A.________ vor dem Einzelrichter am
Bezirksgericht Einsiedeln gegen B.A.________ mit den Rechtsbegehren, es sei
gerichtlich festzustellen, dass er nicht der Vater von B.A.________ sei, und
die Vaterschaft sei ex tunc aufzuheben. Am 13. August 2013 teilte C.A.________
dem Gericht mit, dass sie am Prozess als Intervenientin teilnehme. Der
Einzelrichter liess ein DNA-Gutachten erstellen, welches A.A.________ mit
Sicherheit als Vater von B.A.________ ausschloss. Am 5. Dezember 2013 wies der
Einzelrichter die Klage ab. Eine von A.A.________ dagegen gerichtete Berufung
wies das Kantonsgericht Schwyz am 8. Juli 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Gegen dieses Urteil gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11.
August 2014 an das Bundesgericht und verlangt wiederum, es sei gerichtlich
festzustellen, dass die Vaterschaft zwischen ihm und B.A.________
(Beschwerdegegnerin) nicht bestehe, und die Vaterschaft sei ex tunc aufzuheben.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer nicht
vermögensrechtlichen Zivilsache; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit
zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 138 III 537 E.
1.1 S. 539).
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), befasst sich
aber nur mit ausreichend begründeten Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134
III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 140 III 86 E. 2 S. 88 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift mit klar
und detailliert erhobenen und soweit möglich belegten Rügen (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246) dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich
unrichtig und damit willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E.
4.2 S. 234). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur
dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 140 III
264 E. 2.3 S. 266).

2.

2.1. Das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin ist durch Anerkennung entstanden (Art. 252 Abs. 2 i.V.m.
Art. 260 ZGB). Zu deren Anfechtung beim Gericht ist der Beschwerdeführer
berechtigt, da er die Beschwerdegegnerin gemäss den unangefochtenen Darlegungen
des Kantonsgerichts in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat (Art.
260a Abs. 2 ZGB). Er hat durch DNA-Gutachten bewiesen, dass er nicht der Vater
der Beschwerdegegnerin ist (Art. 260b Abs. 1 ZGB). Seine Klage hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2013 eingereicht. Streitig ist, ob er
binnen Jahresfrist geklagt hat, seitdem er den Irrtum entdeckte (Art. 260c Abs.
1 ZGB). Nicht streitig ist, dass er die Klage vor Ablauf von fünf Jahren seit
der Anerkennung eingereicht hat (Art. 260c Abs. 1 ZGB), und nicht Gegenstand
des kantonalen Verfahrens war die Frage, ob die Anfechtung nach Ablauf der
Frist zuzulassen sei, weil der Beschwerdeführer die Verspätung mit wichtigen
Gründen entschuldigt habe (Art. 260c Abs. 3 ZGB).

2.2. Wie die erste Instanz hat auch das Kantonsgericht die Klage auf Anfechtung
der Vaterschaftsanerkennung abgewiesen. Es kam zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer habe spätestens nach Kenntnis der - auf Grund einer im
November 2009 erfolgten und im Mai 2010 bestätigen Spermauntersuchung - auf
geringe 3 % diagnostizierten Zeugungsfähigkeit nicht mehr zu unterdrückende
Zweifel an seiner Vaterschaft haben müssen. Es treffe zwar zu, dass er aus den
beiden Spermiogrammen nicht ohne Weiteres habe schliessen können, seine
Zeugungsfähigkeit sei bereits zehn Jahre vorher sehr eingeschränkt gewesen. Das
Ergebnis der Untersuchung hätte ihn jedoch zu Zweifeln und zu weiteren
Abklärungen hinsichtlich seiner Vaterschaft veranlassen müssen. Es wäre ihm
zumutbar gewesen, bis spätestens Ende 2010 in Besitz eines seine Vaterschaft
ausschliessenden Gutachtens zu gelangen. Damit habe die einjährige Klagefrist
nach Art. 260c Abs. 1 ZGB im Januar 2011 zu laufen begonnen. Er habe sie
ungenutzt verstreichen lassen und die Anfechtungsklage erst 2013 erhoben. Sein
Klagerecht sei somit verwirkt.

2.3. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Bundesrecht. Er habe
erst Anlass gehabt, an seiner Vaterschaft zu zweifeln, als anfangs 2013 die Ehe
gescheitert sei. Die Vorinstanz habe seine diesbezüglich vorgebrachten
Tatsachen, welche seine Gutgläubigkeit bezüglich seiner Vaterschaft belegten,
mit dem bundesrechtswidrigen Hinweis auf die Unzulässigkeit von Noven in der
Berufung nicht berücksichtigt. Er rügt somit Bundesrechtsverletzungen, was in
der Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Auf das Rechtsmittel ist
einzutreten.

3. 
Mit seiner Berufung hat der Beschwerdeführer neue Beweismittel und gestützt
darauf neue Tatsachen vorgebracht. Das Kantonsgericht hat die neuen Vorbringen
für unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Bundesrecht.

3.1. Das Kantonsgericht hat die neuen Vorbringen insbesondere im Zusammenhang
mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in einem Irrtum
über seine Vaterschaft anerkannt hat, ausdrücklich für unzulässig erklärt,
zudem aber bezüglich eines Teils dieser Vorbringen festgehalten, dass sie, auch
wenn sie zu berücksichtigen wären, am Ergebnis nichts ändern könnten (z.B.
Urteil S. 13). Abschliessend hat das Kantonsgericht den Irrtum im Sinne von
Art. 260a Abs. 2 ZGB und damit das Klagerecht des Beschwerdeführers gleichwohl
bejaht. Die neuen Vorbringen waren für die Bejahung des Anfechtungsrechts somit
nicht wesentlich. Unter diesen Umständen aber hat der Beschwerdeführer kein
schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rügen gegen die
kantonsgerichtlichen Erwägungen zu den neuen Vorbringen (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG; BGE 103 II 155 E. 3 S. 159; 130 III 321 E. 6 S. 328).

3.2. Keine neuen Vorbringen hat das Kantonsgericht mit Bezug auf die Frage
zugelassen, ob der Beschwerdeführer die einjährige Klagefrist eingehalten hat
(Art. 260c Abs. 1 ZGB). Entgegen seiner Darstellung vermögen die vor
Kantonsgericht neu angerufenen Beweismittel aus folgenden Gründen keine
entscheiderheblichen Tatsachen zu belegen:

3.2.1. Das Kantonsgericht hat eingeräumt, dass der Beschwerdeführer aus den
beiden Spermiogrammen vom November 2009 und Mai 2010 nicht habe schliessen
können, seine Zeugungsfähigkeit sei schon zehn Jahre vorher im Zeitpunkt der
Empfängnis der Beschwerdegegnerin eingeschränkt gewesen. Zu demselben Ergebnis
ist das als neues Beweismittel ins Recht gelegte Gutachten vom 12. Dezember
2013 aus medizinischer Sicht gelangt, das insoweit keine zum Nachteil des
Beschwerdeführers getroffenen Tatsachenfeststellungen widerlegt. Denn
entscheidend ist nicht die Möglichkeit von Rückschlüssen gewesen, sondern die
Frage, ob das Ergebnis der Spermiogramme von 2009 und 2010 den Beschwerdeführer
als Laien zu Zweifeln und damit zu Abklärungen hinsichtlich seiner Vaterschaft
hätten veranlassen müssen.

3.2.2. Dass die Kindsmutter und Intervenientin dem Beschwerdeführer in einer
E-Mail vom 28. September 2009 ausdrücklich bestätigt haben soll, er sei der
Vater der Beschwerdegegnerin, sagt als neues Beweismittel nichts zur Frage, ob
der Beschwerdeführer gestützt auf die erst später im November 2009 und im Mai
2010 eingeholten Spermiogramme hätte Zweifel an seiner Vaterschaft haben und
deshalb Abklärungen hierüber hätte treffen müssen.

3.2.3. Schliesslich äussern sich die beiden als neue Beweismittel vorgebrachten
Schreiben vom 12. Dezember 2013 und vom 18. Dezember 2013 ebenso wenig zur hier
entscheidenden Frage. Wie das Kantonsgericht überdies andernorts zutreffend
angenommen hat, durfte der Beweiswert dieser Schreiben in willkürfreier
Beweiswürdigung verneint werden, hat es sich doch um nicht vom Gericht
eingeholte, sondern vom Beschwerdeführer eingereichte, zu Prozesszwecken
erteilte schriftliche Auskünfte von möglichen Zeugen gehandelt. Die
schriftliche Erklärung vermag die Anhörung als Zeugen nicht einfach zu ersetzen
(Urteil 4A_74/2009 vom 28. April 2009 E. 2.3 Abs. 4; Staehelin/Staehelin/
Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 18 N. 134 S. 335 f.).

3.3. Da kein Anspruch auf Beweis rechtlich unerheblicher Tatsachen besteht (BGE
132 III 222 E. 2.3 S. 226), hat das Kantonsgericht mit der Annahme, die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht zu berücksichtigen, im
Ergebnis kein Bundesrecht verletzt. Es erübrigt sich damit, auf die Kritik des
Beschwerdeführers an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Novenrechtsregelung in Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625) einzugehen.

4. 
Mit Bezug auf die Einhaltung der einjährigen Klagefrist (Art. 260c Abs. 1 ZGB)
ist vor Bundesgericht nur mehr streitig, ob das Ergebnis der Spermiogramme von
2009 und 2010 den Beschwerdeführer zu Zweifeln und deshalb zu Abklärungen
hinsichtlich seiner Vaterschaft hätten veranlassen müssen und ob dem
Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die erst kurz zuvor geschlossene Ehe mit der
Kindsmutter derartige Abklärungen zumutbar waren.

4.1. Für den Beschwerdeführer als Anerkennenden beginnt die Klagefrist mit der
Entdeckung des Irrtums über seine Vaterschaft im Sinne von Art. 260a Abs. 2
ZGB, d.h. im Zeitpunkt, in dem er erfährt, dass er nicht der Vater ist oder ein
Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. Der Fristbeginn
ist somit derselbe wie für die Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung durch den
Ehemann, so dass die Rechtsprechung zu Art. 256c Abs. 1 ZGB berücksichtigt
werden kann (Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, N. 18 f., und Guillod,
Commentaire romand, 2010, N. 3, je zu Art. 260c ZGB). Der Kläger hat zu
beweisen, wann und wie er die Tatsache seiner Nichtvaterschaft erfahren hat.
Massgebend ist die sichere, prozessual verwertbare Kenntnis der
Nichtvaterschaft. Blosse Zweifel und Befürchtungen genügen nicht, sofern die
Umstände nicht so liegen, dass der Kläger gehalten ist, sich über stichhaltige
Tatsachen zu informieren, um Gewissheit zu erlangen (BGE 119 II 110 E. 3a;
Urteil 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 5.1, in: FamPra.ch 2011 S. 1005), und
dass das Unterlassen solcher Abklärungen als unentschuldbar erscheint (BGE 91
II 153 E. 2 S. 156; Urteil 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2 Abs. 2, in:
FamPra.ch 2004 S. 144). Ob das Unterlassen von Abklärungen hinsichtlich der
Nichtvaterschaft als unentschuldbar erscheint, kann nur aufgrund sämtlicher
Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Dem Sachgericht steht
dabei ein weiter Spielraum des Ermessens zu, in den das Bundesgericht nur
eingreift, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder
wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten
beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in
Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 49 E. 4.4.5 S. 57; 137 III 303
E. 2.1.1 S. 305).

4.2. Das Kantonsgericht und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend und
zutreffend davon aus, dass das Ergebnis der Spermiogramme von 2009 und 2010 dem
Beschwerdeführer als Laien keine Klarheit darüber verschaffen konnten, ob er
zehn Jahre zuvor zeugungsfähig gewesen war. Fristauslösende Kenntnis von seiner
Nichtvaterschaft hat der Beschwerdeführer dadurch nicht erlangt. Die Tatsache
aber, dass er von seiner faktischen Sterilität im Jahre 2009/ 2010 erfahren
hat, hätte beim Beschwerdeführer doch Zweifel daran wecken müssen, ob er zehn
Jahre zuvor zur Zeugung seiner Tochter fähig war. Aus medizinischer Sicht mögen
derartige Zweifel unbegründet gewesen sein, einem Laien hingegen drängen sich
in Anbetracht der Eindeutigkeit der Spermiogramme unausweichlich Fragen nach
der Wahrscheinlichkeit seiner früheren Vaterschaft auf. Die Annahme des
Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer hätte sich aufgrund des Ergebnisses der
Spermiogramme von 2009 und 2010 zu Abklärungen seiner Vaterschaft veranlasst
sehen müssen, kann deshalb nicht beanstandet werden (vgl. Guillod, a.a.O., N. 4
zu Art. 256c ZGB in Fn. 8). Der Beschwerdeführer indessen hat während mehr als
zweieinhalb Jahren nichts unternommen. Im Februar 2013 haben er und die
Kindsmutter bei der Beschwerdegegnerin privat einen DNA-Test durchführen
lassen, aufgrund dessen Ergebnis vom Juni 2013 der Beschwerdeführer am 11. Juli
2013 die Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung eingereicht hat.

4.3. Gegen den Vorwurf, er habe die sich aufdrängenden Abklärungen
unentschuldbar unterlassen, verwahrt sich der Beschwerdeführer unter Hinweis
darauf, dass er die Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2009 anerkannt und mit der
Kindsmutter am 11. Juni 2009 geheiratet habe. Gerade mit Rücksicht darauf seien
ihm die geforderten Abklärungen unzumutbar gewesen, hätten sie doch nicht nur
die Beziehung zu seinem Kind, sondern auch die eben erst begründete Ehe
gefährdet. Mit seinem Einwand nimmt der Beschwerdeführer die frühere
Rechtsprechung zur Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung auf, wonach die
Unterlassung weiterer Untersuchungen entschuldbar sein kann, weil der Zweifel
des Ehemannes an seiner Vaterschaft gleichbedeutend ist mit der Bejahung der
Möglichkeit eines Ehebruchs der Frau (BGE 71 II 256 S. 261). Die Tatsache, dass
sich der Ehemann nicht nur über die Frage seiner Vaterschaft, sondern auch über
die Auswirkungen des Ehebruchs seiner Frau oder der vorehelichen Zeugung durch
einen andern Mann auf die Ehe und sein Verhältnis zum Kind klar werden muss,
hat den Gesetzgeber dazu bewogen, die bisherige Klagefrist von drei Monaten auf
heute ein Jahr zu verlängern (Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Kindesverhältnis] vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II 1, S. 32 Ziff. 312.23). Die
Ausgangslage ist hier indessen eine andere. Mit seinem Entschluss, wie er auf
seine Zweifel an der Vaterschaft reagieren kann und will, hat der
Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre zugewartet, was nicht angehen kann. An
besonderen Umständen des konkreten Falles durfte das Kantonsgericht weiter
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Russland bald nach der Geburt der
Beschwerdegegnerin verlassen und zu deren Anerkennung keine Schritte
unternommen hat. Die Anerkennung ist erst rund zehn Jahre später erfolgt.
Während dieser Zeitspanne hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin
kaum Kontakt gehabt und mit der Kindsmutter eine wechselhafte Beziehung
geführt. Gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen soll er seine
Vaterschaft mit der Kindsmutter auch mehrfach thematisiert haben. Ihr
Verhältnis und die neu eingegangene Ehe vermögen deshalb keinen
Entschuldigungsgrund abzugeben. Insoweit wären Abklärungen der Vaterschaft
bereits vor Ablauf des Jahres 2010 zumutbar gewesen. Der daherige
Ermessensentscheid des Kantonsgerichts, das Unterlassen von Abklärungen trotz
Zweifeln an der Vaterschaft seit Mai 2010 sei unentschuldbar, verletzt
insgesamt kein Bundesrecht.

4.4. Die Anfechtung einer Anerkennung darf nicht leichtfertig möglich sein. Die
genetische Abstammung ist nicht die einzige Rechtfertigung für ein
Kindesverhältnis. Mit den Befristungen der Klagemöglichkeiten, den Vermutungen
und den Einschränkungen der Klagelegitimation für die Anfechtung der
Vaterschaft hat der Gesetzgeber bewusst eine Abwägung zwischen genetischer und
psycho-sozialer Elternschaft vorgenommen. Diese Klageeinschränkung widerspricht
auch nicht Art. 8 EMRK, Art. 119 Abs. 2 Bst. g BV und Art. 28 ZGB. Zwischen den
Klagen über die rechtliche Vaterschaft und dem Anspruch auf Kenntnis der
genetischen Abstammung ist zu unterscheiden (vgl. dazu: BGE 134 III 241 E. 5;
137 I 154 E. 3.4 S. 158 ff.). Weil es nicht nur eine genetische sondern auch
eine sozial-psychologische Elternschaft gibt, rechtfertigt es sich sehr wohl,
dass ein Kindesverhältnis bestehen bleibt, auch wenn feststeht, dass der
rechtliche Vater nicht der genetische Vater ist.

4.5. Aus den dargelegten Gründen verletzt die Annahme des Kantonsgerichts kein
Bundesrecht, der Beschwerdeführer habe seine Klage nicht binnen Jahresfrist
eingereicht (Art. 260c Abs. 1 ZGB) und sein Klagerecht deshalb verwirkt (Urteil
5A_315/2008 vom 29. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 1 E. 2 S.
2).

5. 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der
Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig,
zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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