Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.604/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_604/2014

Urteil vom 1. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kontosperre (vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 30. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
Am 29. März 2011 schied das Kreisgericht Wil die Ehe zwischen A.A.________
(Beschwerdeführer) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin) und genehmigte die
gleichentags abgeschlossene Teilvereinbarung, in der sich die Ehegatten in
Bezug auf die Belange der gemeinsamen Kinder C.A.________, geb. 1993,
D.A.________, geb. 1994, und E.A.________, geb. 1997, die Übertragung der
ehemals ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Ehefrau, den
Vorsorgeausgleich und die Kosten geeinigt hatten. Ferner regelte es die
Nebenfolgen, bezüglich derer sich die Ehegatten nicht hatten einigen können.

B.

B.a. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin am 16. September 2011
beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung in Bezug auf den persönlichen Unterhalt
und die güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Beschwerdeführer erhob mit
Berufungsantwort vom 27. Oktober 2011 in Bezug auf den persönlichen und den
Kinderunterhalt Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 beantragte
die Ehefrau die Abweisung der Anschlussberufung. Mit Teilentscheid vom 7. Mai
2012 wurde das Verfahren in Bezug auf das Güterrecht zufolge Einigung der
Parteien abgeschrieben.

B.b. Die anschliessenden gerichtlichen Versuche, auch die Unterhaltsregelung
einer vergleichsweisen Lösung zuzuführen, scheiterten. Gestützt auf das
entsprechende Begehren des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2013 hob der
verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts die eheschutzrichterliche
Unterhaltsregelung vom 1. Juli 2009 - darin wurde der Beschwerdeführer zur
Bezahlung eines monatlichen Familienunterhalts von insgesamt Fr. 35'000.--
verpflichtet - mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf (superprovisorische Verfügung
vom 6. Februar 2013).

B.c. Auf Begehren der Beschwerdegegnerin erliess der verfahrensleitende Richter
am 24. September 2013 eine weitere superprovisorische Verfügung. Er
verpflichtete den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mit Wirkung ab
1. Januar 2013 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr.
15'000.-- und untersagte dem Beschwerdeführer unter entsprechender Anzeige an
verschiedene Finanzinstitute die Verfügung über die auf ihn und auf die von ihm
gehaltene F.________ AG lautenden Vermögenswerte. Zum Begehren bzw. zur
superprovisorischen Verfügung nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss am
4. Oktober 2013 Stellung und beantragte die Abweisung des Sicherungsgesuchs und
die Aufhebung der verfügten Vermögenssperren. Gestützt auf die anschliessenden
Kontakte mit den Parteien modifizierte der verfahrensleitende Richter seine
Verfügung vom 24. September 2013 schliesslich am 27. November 2013
superprovisorisch in dem Sinn, dass er die Verfügungssperre bis auf diejenige
gegenüber der Bank G.________ AG aufhob. Auf das auf den Beschwerdeführer
lautende Konto bei dieser Bank hatte dieser zuvor zusätzlich zu den bestehenden
Vermögenswerten von rund Fr. 300'000.-- weitere Fr. 700'000.-- überweisen
lassen.

B.d. Mit ordentlichem Massnahmeentscheid vom 30. Juni 2014 regelte das
Kantonsgericht den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2013 für die Dauer des
Berufungsverfahrens. In teilweiser Bestätigung der superprovisorischen
Verfügung vom 24. September und 27. November 2013 verbot sie dem
Beschwerdeführer, unter entsprechender Anzeige an die Bank G.________ AG,
sodann, über die auf ihn lautenden Vermögenswerte bei der Bank G.________,
Portfolio xxx, insbesondere Privatkonto Nr. yyy ohne Zustimmung der
Beschwerdegegnerin oder des Gerichts zu verfügen (Dispositivziffer 4). Im
Übrigen wies sie das Begehren der Beschwerdegegnerin um Erlass einer
Verfügungssperre zur Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen ab. Ebenfalls am
30. Juni 2014 entschied das Kantonsgericht mit separatem Hauptsacheentscheid
über die noch umstritten gebliebene Unterhaltsfrage und regelte die
Kostenfolgen.

C. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Juli 2014
gegen den Massnahmenentscheid ans Bundesgericht und beantragt, Ziffer 4 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben; eventualiter die Streitsache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
dementsprechend die Bank G.________ AG anzuweisen, die Vermögenssperre
aufzuheben. Mit Verfügung vom 4. August 2014 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung verweigert. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im
Scheidungsverfahren ergangener kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art.
75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), mit welchem die Vorinstanz gleichzeitig mit dem
separat ergangenen Entscheid in der Hauptsache vorausgegangene
superprovisorisch angeordnete Vermögenssperren teilweise bestätigt hat. Es
handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der erforderliche Streitwert von Fr.
30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist
gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist
eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten
werden.

1.2. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens sind Entscheide im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393
E. 5.1 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Das Bundesgericht wendet
dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397;
134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots
- einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249
E. 1.4.3 S. 255) - geltend gemacht, muss im Einzelnen aufgezeigt werden, in
welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2. 
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Frage der Geltungsdauer der von der
Vorinstanz im Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO angeordneten
Verfügungsbeschränkung.

2.1. Die Vorinstanz hat dazu unter Hinweis auf Art. 276 Abs. 3 ZPO erwogen, die
Vermögenssperre würde als vorsorgliche Massnahme bis zur rechtskräftigen
Erledigung der (gleichentags entschiedenen) Unterhaltsfrage bestehen bleiben.
Eine darüber hinausgehende Vermögenssperre zur Sicherstellung nachehelicher
Unterhaltsbeiträge könne im Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO nicht
angeordnet werden. Indem die Vorinstanz die Kontosperre trotz des gleichentags
ergangenen Berufungsentscheids in der Hauptsache bestätigt hat, hat sie zum
Ausdruck gebracht, dass sie die Beschwerde in Zivilsachen als ordentliches
Rechtsmittel auffasst, welchem die Fähigkeit zukommt, den Eintritt der
Rechtskraft zu hemmen.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die angeordnete
Sicherungsmassnahme mit dem Hauptsacheentscheid zwingend hätte dahinfallen
müssen, erhebt er keine rechtsgenüglich begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2
BGG), geht er doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz selbst davon aus, dass
dieser infolge der Rechtsmittelmöglichkeit bzw. der mittlerweile dagegen
erhobenen Beschwerde in Zivilsachen noch nicht rechtskräftig geworden war und
ist. Ob diese vorinstanzliche - vom Beschwerdeführer explizit geteilte Prämisse
- vor dem Willkürverbot standhält, ist daher nicht zu prüfen (vgl. zu den
gegensätzlichen Positionen betreffend die Rechtsnatur der Beschwerde in
Zivilsachen statt vieler: SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 1683
f. und KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
2012, N. 3 und 9 zu Art. 336 ZPO). Auch legt der Beschwerdeführer nicht in
einer den Anforderungen an das Rügeprinzip (E. 1.2) genügenden Weise dar,
weshalb es geradezu willkürlich gewesen sein soll (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff:
BGE 135 III 608 E. 4.3 S. 611), dass die Vorinstanz für die Frage der
Geltungsdauer der angeordneten Kontosperre auf den in diesem Sinne verstandenen
Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Hauptsacheentscheids abgestellt hat
bzw. macht er nicht geltend, dass die Vorinstanz Art. 276 Abs. 3 ZPO
willkürlich angewendet habe. Darauf ist nicht einzutreten.

3. 
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Kontosperre lasse sich nicht auf
ernsthafte und sachliche Gründe stützen und erweise sich deshalb als sinn- und
zwecklos.

3.1. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6
S. 379 f. mit Hinweisen).

3.2. Zur Debatte steht eine gestützt auf Art. 178 ZGB erlassene Kontosperre.
Art. 178 Abs. 1 ZGB, der auch im Scheidungsverfahren im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen sinngemäss anwendbar ist (Art. 276 Abs. 1 ZPO), räumt
dem Richter die Befugnis ein, die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte auf
Begehren eines Ehegatten von dessen Zustimmung abhängig zu machen.
Vorausgesetzt wird eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie
bzw. der Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen
Gemeinschaft. Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178
Abs. 2 ZGB). Der Ehegatte, der solche Sicherungsmassnahmen begehrt, hat
glaubhaft darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliegt (
BGE 118 II 378 E. 3b S. 381).

3.3. Die Vorinstanz hatte dem Ersuchen der Beschwerdegegnerin in betragsmässig
beschränktem Umfang stattgegeben. Sie hat dazu im angefochtenen Entscheid
erwogen, der Beschwerdeführer habe, obwohl seine betreffenden Erklärungen diese
Annahme nahegelegt hätten, nach Aufhebung der eheschutzrichterlichen
Unterhaltsregelung mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Februar 2013
zwischenzeitlich keine (freiwilligen) Zahlungen geleistet. Immerhin habe er,
sobald eine neue superprovisorische Regelung getroffen war, die geschuldeten
Unterhaltsbeiträge wieder überwiesen, weshalb ihm insofern keine
Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vorgeworfen werden könne. Vor allem
aber habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Informationspflichten alles
andere als offensiv verhalten. So habe die Bank H.________ dem Gericht auf
entsprechende Anfrage noch 20 Tage vor der Auszahlung einer Entschädigung in
Höhe von 1.5 Mio. Franken an den Beschwerdeführer mitgeteilt, deren
Auszahlungszeitpunkt stehe nicht fest. Gleichwohl habe es der Beschwerdeführer
nicht für nötig gehalten, das Gericht darüber zu orientieren. Vielmehr habe er
90% der Entschädigung umgehend dazu verwendet, seine Vorsorge sicherzustellen.
Auch über weitere Zahlungen habe der Beschwerdeführer nicht von sich aus
informiert, obwohl er habe erkennen können, dass diese Zahlungen dem Gericht
nicht bekannt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund müsse sich der
Beschwerdeführer fehlende Transparenz entgegenhalten lassen.

3.4. Auch wenn zutrifft, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus
rechtlicher Sicht keine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vorgeworfen hat,
vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen die vorinstanzliche
Begründung für die Anordnung der Kontosperre nicht als schlechthin
unverständlich auszuweisen. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem
Vorwurf auseinander, er habe nur reagiert, statt selber seinen
Informationspflichten nachzukommen (vgl. zur Auskunftspflicht Art. 170 ZGB und
Urteile 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3; 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009
E.2. 2.2; 5C.219/2005 vom 1. September 2006 E.2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 166).
Sein Verweis auf die Ausführungen in der von ihm bei der Vorinstanz
eingereichten Eingabe vom 4. Oktober 2013 ist von vorneherein unbeachtlich, da
die Begründung der Beschwerde in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss
(Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4. S. 287; 131 III 384 E. 2.3 S. 387
f. mit Hinweis). Ausserdem erhebt er keine Rügen gegen die vorinstanzliche
Feststellung, dass er einen Grossteil einer der von der Bank H.________
erhaltenen Entschädigung von 1.5 Mio. Franken unmittelbar nach deren Auszahlung
zweckgebunden investiert und damit das potenzielle Vollstreckungssubstrat der
Beschwerdegegnerin vermindert hat. Die Auffassung der Vorinstanz, dass es der
Beschwerdegegnerin angesichts der genannten Umstände gelungen ist, eine
Gefährdungslage im Sinne von Art. 178 Abs. 1 ZGB glaubhaft zu machen, erweist
sich daher nicht als unhaltbar.

 Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid leide an
einem unauflösbaren Widerspruch, da man ihm wohl vorübergehenden
Vermögensverzehr zur Zahlung von Unterhalt zumute, dann aber mittels
Vermögenssperre genau diesen Vermögensverzehr verunmögliche, ist nicht
stichhaltig. Wie die Vorinstanz im Dispositiv explizit festgehalten hat, hat
die Kontosperre insofern keinen absoluten Charakter, als Zahlungen mit
Einwilligung der Beschwerdegegnerin oder des Gerichts nach wie vor vorgenommen
werden können. Der Massnahme kann daher nicht bereits die Eignung abgesprochen
werden, etwas zur Sicherstellung des Ehegatten- und Kinderunterhalts
beizutragen.

 Soweit der Beschwerdeführer eine drohende Zahlungsunfähigkeit behauptet, kann
nicht auf ein erzielbares monatliches Einkommen von Fr. 8'500.-- für das Jahr
2014 aus Erwerb und Vermögensertrag abgestellt werden. Dieser Betrag mag zwar
vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren einmal geltend gemacht worden
sein, doch hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
nicht festgestellt, dass sich dieses Vorbringen im Beweisverfahren auch
erhärtet hat. Nach dem im angefochtenen Entscheid verbindlich festgestellten
Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), verfügt der Beschwerdeführer im Hinblick auf
seine beruflichen Aktivitäten über die erforderliche Liquidität (S. 20 des
angefochtenen Entscheids) und ist ein massgebliches (künftiges) Einkommen von
Fr. 28'000.-- anzunehmen (S. 9 des angefochtenen Entscheids). Letztere Annahme
wird vom Beschwerdeführer zwar kritisiert, doch verzichtet er im vorliegenden
Verfahren explizit auf die Erhebung einer begründeten Willkürrüge (S. 4 der
Beschwerde). Schliesslich könnte sich eine - vorliegend nicht explizit
behauptete - Verweigerung der Zustimmung seitens der Beschwerdegegnerin zum
Zugriff auf die gesperrten Vermögenswerte zwecks Zahlung des Ehegatten- und
Kinderunterhalts angesichts des mit der Massnahme verfolgten Zwecks nicht auf
sachliche Gründe stützen und durch eine gerichtliche Zustimmung substituiert
werden. Für den Beschwerdeführer sind mit der angeordneten Kontosperre nach dem
Gesagten weder "aushungernde Folgen" verbunden noch wurde ihm die Erhebung der
Beschwerde gegen das Haupturteil des Kantonsgerichts übermässig erschwert. Den
weiteren angerufenen Verfassungsgrundsätzen kommt neben dem Willkürverbot keine
selbständige Bedeutung zu. Angesichts der betragsmässigen und zeitlichen
Beschränkung der Massnahme kann insbesondere nicht von einem
unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gesprochen werden.

4. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer
für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist
kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss

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