Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.601/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_601/2014

Urteil vom 8. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Advokatin Susana Conde,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 3. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
In einem früheren Eheschutzverfahren hatte das Kantonsgericht Basel-Landschaft
den heutigen Beschwerdeführer A.A.________ unter Festsetzung eines
hypothetischen Einkommens von Fr. 13'500.-- verpflichtet, für seine Ehefrau und
drei Kinder einen Unterhaltsbeitrag von monatlich insgesamt Fr. 8'720.-- zu
bezahlen.

B. 
Im nunmehr hängigen Ehescheidungsverfahren hob das Kreisgericht
Basel-Landschaft West mit einem vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 7. April
2014 die Unterhaltspflicht auf, im Wesentlichen gestützt auf ein Arztzeugnis,
wonach der Beschwerdeführer an einer Depression leide und er maximal zwei bis
drei Stunden am Tag arbeiten könne.
Auf Berufung der Ehefrau hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft diesen
Entscheid am 3. Juni 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der
Erwägungen an die Erstinstanz zurück.

C. 
Dagegen hat A.A.________ am 26. Juli 2014 Beschwerde erhoben mit den Begehren
um Aufhebung des Rückweisungsentscheides und Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheides vom 7. April 2014, eventualiter um Feststellung, dass ein
angemessenes Einkommen ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens zwei
bis drei Stunden pro Tag zu berechnen und die Sache in diesem Sinn zur erneuten
Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen sei. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Rückweisungsentscheid in einer
zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahme mit Fr. 30'000.-- übersteigendem
Streitwert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um einen Endentscheid, weil
das Kantonsgericht den Streitgegenstand für die Erstinstanz weitgehend
verbindlich festgestellt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass seine
Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht und deshalb weiterhin von einem
hypothetischen Einkommen von Fr. 13'500.-- auszugehen sei.
Grundsätzlich schliessen Rückweisungsentscheide das Verfahren nicht ab, weshalb
sie keine Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG, sondern Zwischenentscheide
sind und deshalb nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG genannten
Voraussetzungen angefochten werden können. Ausnahmsweise kann allerdings auch
ein Rückweisungsentscheid einen Endentscheid bedeuten, nämlich dann, wenn der
unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor; die Erstinstanz hat Erhebungen bezüglich der Lebensumstände sowohl
des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin und der Kinder zu treffen
und aufgrund der betreffenden Erhebungen neu zu entscheiden. Die Rückweisung
erfolgte also keineswegs zum blossen Vollzug eines oberinstanzlichen
Erkenntnisses, ohne dass ein Spielraum verbleiben würde. Bindend ist für die
Erstinstanz einzig die Annahme, dass eine Depression des Beschwerdeführers
ungenügend glaubhaft gemacht ist.
Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG gegeben seien, wonach die Beschwerde gegen einen
Zwischenentscheid zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen
Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die
beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann
(BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S.
607). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der vorläufigen Zahlung einer
Geldsumme ausgesetzt ist, genügt in der Regel nicht, um einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen (BGE 137 III 637 E. 1.2
S. 640; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Grundsätzlich begründet auch bei
Unterhaltszahlungen das Inkassorisiko einer allfälligen Rückforderung nur einen
tatsächlichen und keinen rechtlichen Nachteil (Urteil 5A_954/2012 vom 30.
Januar 2013 E. 4). Anders zu entscheiden ist in familienrechtlichen
Angelegenheiten insbesondere in Bezug auf Sorge- und Besuchsrechte, weil hier
nach erfolgtem Zeitablauf von vornherein keine "Wiedergutmachung" möglich ist (
BGE 137 III 475 E. 1 S. 477; Urteile 5A_478/2011 vom 30. September 2011 E. 1;
5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 1.1). Was die Pflicht zur Begründung der
Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 93 Abs. 1 BGG anbelangt (BGE 134
III 426 E. 1.2 S. 429; 137 III 324 E. 1.1 S. 329), kommt vorliegend dazu, dass
der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er könnte bei einer Änderung oder
Aufhebung der Unterhaltspflicht zu viel bezahlte Beiträge nicht mehr
zurückerhalten. Er äussert sich auch nicht zu einer allfälligen
Verrechnungslage, die bei Herabsetzung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages
oder im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung im hängigen
Scheidungsverfahren entstehen könnte, in welcher Hinsicht er in der
Klageantwort vom 31. Oktober 2013 auf ein eheliches Vermögen von rund Fr.
450'000.-- hinwies.
Die Vorbringen können mithin nicht mit der vorliegenden Beschwerde gegen den
Zwischenentscheid, dafür aber im Zusammenhang mit einer Anfechtung des
Endentscheides erfolgen (Art. 93 Abs. 3 BGG).

2. 
Nach dem Gesagten steht die Beschwerde mangels Darlegung eines durch die
Rückweisung entstehenden rechtlichen Nachteils nicht offen. Zumal in diesem
Zusammenhang keine speziellen Gründe geltend gemacht wurden, muss die
Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden; mithin mangelt es
an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64
Abs. 1 BGG) und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. Angesichts der
besonderen Umständen wird indes von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger
Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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