Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.600/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_600/2014

Urteil vom 12. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnung eines Bezirksrichters (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
Rekurskommission, vom 26. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________ ist Partei in zwei beim Bezirksgericht Horgen hängigen
Erbteilungsprozessen (CP070001 und CP070002). Am 9. und 11. Juli 2013 verlangte
sie den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten und Vorsitzenden in beiden
Prozessen. Da die Verfahren in der Sache gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO nach
dem alten inzwischen aufgehobenen kantonalen Prozessrecht geführt werden,
überwies der Abgelehnte die Sache der Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich. Diese vereinigte beide Ausstandsverfahren und wies die
Ablehnungsbegehren am 25. Februar 2014 ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde von
X.________ gab die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 12.
Mai 2014 nicht statt. Das Bundesgericht wies die gegen den Entscheid der
Rekurskommission erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 8. September
2014 ab, soweit darauf einzutreten war (5A_490/2014).

B. 

B.a. In den vorgenannten Erbteilungsprozessen hatte X.________ schon früher den
Ausstand des Gerichtspräsidenten verlangt: Bereits am 18. März 2014 teilte
dieser Magistrat der Verwaltungskommission mit, X.________ lehne ihn (erneut)
ab. Er bezog sich auf eine Eingabe ihres Vertreters vom 13. Februar 2014, worin
die Entscheidung des Gerichtspräsidenten beanstandet wurde, die Gegenpartei im
Beweisverfahren nicht erneut zu befragen. X.________ führte dazu aus, diese
Entscheidung beruhe auf wider besseres Wissen getroffenen Annahmen, und wer
"solch einen Unsinn behauptet, ist wohl nicht ganz richtig im Kopf". Mit seinem
Entscheid bestätige der Gerichtspräsident, dass er mit einer Erklärung im
früheren Verlauf des Verfahrens "gelogen" habe, "und er wolle mit seinem
Entscheid die Gegenpartei vor weiteren nachträglichen unangenehmen Fragen
schützen". Der "verlogene, ignorante und parteiische" Richter müsse nun endlich
die Wiederholung und Ergänzung der persönlichen Befragung der Gegenpartei
anordnen, er werde abgelehnt und es werde gegen ihn eine Strafanzeige
eingereicht.

B.b. Mit Beschluss vom 14. April 2014 trat die Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich auf das Ablehnungsbegehren nicht ein. Dagegen
beschwerte sich X.________ bei der Rekurskommission des Obergerichts des
Kantons Zürich. In diesem Verfahren stellte sie überdies ein Ablehnungsbegehren
gegen alle Mitglieder des Obergerichts, die in der Plenarversammlung am 3.
November 2010 am Erlass der Verordnung (vom 3. November 2010) über die
Organisation des Obergerichts (LS 212.51) teilgenommen hatten. Mit Beschluss
vom 26. Juni 2014 wies die Rekurskommission das besagte Ablehnungsbegehren
gegen die Oberrichter ab. Mit dem im gleichen Schriftsatz enthaltenen Urteil
vom gleichen Tag gab sie der Beschwerde in der Sache (Ablehnung des
Gerichtspräsidenten in den Erbteilungsprozessen) nicht statt.

C. 
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 beantragt X.________ (Beschwerdeführerin) in der
Sache, den angefochtenen Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 26. Juni
2014 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid nach Anhörung der
Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell das
Ablehnungsbegehren zu schützen. Im Weiteren ersucht sie um Sistierung des
Verfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen.

D. 
Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen
wurden mit Verfügung vom 29. August 2014 ohne Einholung von Vernehmlassungen
abgewiesen. In der Sache sind ebenso keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Fristgerecht angefochten ist einerseits der Beschluss des Obergerichts
betreffend Ablehnung seiner Mitglieder. Beschwerdegegenstand ist anderseits der
selbständig eröffnete Zwischenentscheid über den Ausstand eines
Gerichtspräsidenten. Es liegen somit zwei Zwischenentscheide über den Ausstand
von Gerichtspersonen vor (Art. 92 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III
380 E. 1.1 S. 382). Diese hat eine Erbteilung zum Gegenstand, d.h. eine
Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG vermögensrechtlicher Natur (BGE 127
III 396 E. 1b/cc S. 398), deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von
Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in
Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben (siehe schon Urteil 5A_490/2014 vom 8.
September 2014 E. 1).

2. 
Beschluss vom 26. Juni 2014

2.1. Wie schon vor Obergericht beanstandet die Beschwerdeführerin, die an der
Plenarsitzung des Obergerichts vom 3. November 2010 mit der Beschlussfassung
betreffend die Verordnung über die Organisation des Obergerichts befassten
Mitglieder des Obergerichts gälten als vorbefasst im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV
bzw. 6 Ziff. 1 EMRK.

2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen,
unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit
Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn
einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten
Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter
Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung
an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass
festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das
Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116
mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste
Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So
fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu
entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander
zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums
bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen.
Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei
seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (vgl. BGE
114 Ia 50 E. 3d S. 59; zudem BGE 137 I 227 E. 2.6.2 S. 232 f.; 134 I 238 E. 2.3
und 2.4 S. 241 ff.; 114 Ia 153 E. 3b/cc S. 161 f.).

2.3. Im vorliegenden Fall kann von einer Vorbefassung im vorgenannten Sinn
keine Rede sein:

 Die Plenarsitzung vom 3. November 2010 betraf die Organisation des
Obergerichts im Lichte der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden
Zivilprozessordnung. Diese rein organisatorische Frage hatte mit der
vorliegenden Streitsache, der Frage der Ablehnung des Gerichtspräsidenten im
Erbteilungsstreit, keinen direkten Bezug. Inwiefern die an der Plenarsitzung
vom 3. November 2010 amtierenden Oberrichter im vorliegenden Verfahren der
Ablehnung eines Richters in einem konkreten Fall befangen sein könnten, vermag
nicht einzuleuchten. Die Beschwerde erweist sich als trölerisch und
unbegründet.

3. 
Urteil vom 26. Juni 2014

3.1. Unter dem Gesichtswinkel der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die
Beschwerdeführerin einmal geltend, zur Gewährleistung der vom Bundesgericht in
BGE 137 III 424 verlangten Überprüfungsmöglichkeit erstinstanzlicher Entscheide
des Obergerichts (Art. 75 BGG) bedürfe es einer zweiten auf Gesetz beruhenden
richterlichen Instanz. Wegen der im Kanton Zürich geltenden Gewaltentrennung
dürfe dieser Instanzenzug nicht auf dem Verordnungsweg durch das Obergericht
geschaffen werden. Zuständig sei vielmehr der Kantonsrat, weshalb § 19 der
obergerichtlichen Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3.
November 2010 der Verfassung und der EMRK widerspreche. Das Obergericht habe
sich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt und damit Art. 29 Abs. 2
BV verletzt.

 Das Obergericht hat dazu erwogen, die Beschwerdeführerin habe im letzten
Verfahren bereits die Legitimität der Rekurskommission des Obergerichts als
Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Verwaltungskommission des Obergerichts
bezweifelt. Die dort angestellten Erwägungen (KD140002-O/Z01, Verfügung vom 18.
März 2014) brauchten heute nicht wiederholt zu werden. Damit hat das
Obergericht durch einen zulässigen Verweis auf die Ausführungen in einem
früheren Verfahren (KD140002-O/Z01) in der die Beschwerdeführerin betreffenden
Verfügung vom 18. März 2014 zur Rüge der Beschwerdeführerin Stellung genommen (
BGE 119 II 478 E. 1d; 123 I 31 E. 2c S. 34 vgl. BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409
f.). Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, mit Bezug auf die
Zuständigkeit der Rekurskommission des Obergerichts den angefochtenen Entscheid
sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.

3.2. Die Begründungspflicht im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV sieht die
Beschwerdeführerin ferner durch den summarischen Verweis der Vorinstanz auf die
S. 1, 2, 10, 11, 13, 20 und 22 der Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 mit
angeblichen Ungebührlichkeiten verletzt.

 Vorliegend geht es um die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 13. Februar 2014. Das Obergericht gibt die Ausführungen der
Verwaltungskommission des Obergerichts vom 14. April 2014 wieder, die sich auf
die besagte Eingabe beziehen. Danach enthält die Eingabe der Beschwerdeführerin
einmal mehr zahlreiche beleidigende Äusserungen, namentlich
"Prozessordnungsignorant, "inferior", "unbedarft", "ignorant und verlogen",
"Unsinn", "nicht ganz richtig im Kopf", "aus Dummheit", "persönliche
Eitelkeit". Es führt im Weiteren dazu aus, zwar dürfe objektive Kritik an einem
unfähigen Richter nicht unterbunden werden. Die Beschwerdeführerin habe den
Gerichtspräsidenten aber nicht sachlich kritisiert, sondern gezielt und massiv
beleidigt. Damit hat das Obergericht Art. 29 Abs. 2 BV entsprechend begründet,
von welchem Standpunkt es sich für die Annahme der Ungebührlichkeit der Eingabe
hat leiten lassen (BGE 138 I 232 E. 5.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3
S. 540). Die Begründung genügt und bedurfte keiner weiteren Ergänzung.

3.3. Unter dem Aspekt der Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs.
1 BV beanstandet die Beschwerdeführerin die Bestimmung der Zuständigkeit der
Rekurskommission des Obergerichts als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide seiner
Verwaltungskommission gestützt auf § 42 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2010
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS
211.1) in Verbindung mit § 19 der Verordnung vom 3. November 2010 über die
Organisation des Obergerichts (LS 212.51). Sie macht geltend, am 3. November
2010 hätten das GVG und die ZPO/ZH gegolten, sodass das Obergericht seine
Organisationsverordnung nicht ohne Genehmigung durch den Kantonsrat habe
erlassen können.

 Ob die Beschwerde in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen von Art.
42 Abs. 2 BGG (dazu: BGE 140 III 86 E. 2; 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.)
entspricht, kann hier offenbleiben, zumal sie ohnehin jeder materiellen
Begründetheit entbehrt:

 Nach § 42 Abs. 1 GOG erlässt die Plenarversammlung des Obergerichts eine
Verordnung über die Organisation des Obergerichts. Gestützt auf § 19 Abs. 1 der
Verordnung über die Organisation des Obergerichts können die von der
Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen
Beschlüsse mit Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts weitergezogen
werden. Es trifft zu, dass die Verordnung des Obergerichts am 3. November 2010
und damit vor Inkrafttreten des GOG erlassen worden ist. So verhält es sich
aber allgemein, wenn neues Gesetzeswerk geschaffen wird. Dieses Vorgehen
bezweckt, dass die notwendigen kantonalen Ausführungsgesetze und Verordnungen
gleichzeitig mit der schweizerischen Zivilprozessordnung in Kraft treten und
damit die erforderliche Organisation sicherstellen können. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem Zeitpunkt, in dem die
Verordnung erlassen wurde, nicht ableiten, sie hätte noch vom Kantonsrat
genehmigt werden müssen. Denn das Datum ändert nichts daran, dass die neue
Verordnung gestützt auf das GOG erlassen wurde, das eine Genehmigung durch den
Kantonsrat nicht mehr vorsieht (§ 42 Abs. 1 GOG). Zudem gilt es nicht aus den
Augen zu verlieren, dass Gesetz und Verordnung am 1. Januar 2011 in Kraft
getreten sind. Wie das Obergericht zu Recht betont, entspricht die Auffassung
der Beschwerdeführerin nicht einer sachgemässen Auslegung des GOG, das zu
dieser Frage keine ausdrückliche Regel enthält.

 Im vorliegenden Fall wird seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziiert
bestritten, dass die ZPO auf beide erstinstanzlichen Zivilverfahren
(Erbstreitigkeiten) nicht anwendbar ist. Gegenteiliges liesse sich denn auch
nicht vertreten, zumal die Zivilverfahren vor Inkrafttreten der ZPO angehoben
wurden und anlässlich des Inkrafttretens der ZPO am 1. Januar 2011 vor erster
Instanz hängig waren (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Damit aber ist auch gesagt, dass
die im Jahr 2014 im Rahmen des nach wie vor hängigen erstinstanzlichen
Verfahrens aufgeworfene Frage der Zuständigkeit zur Behandlung der Ablehnung
eines Richters nach dem anwendbaren kantonalen Recht zu beurteilen war.
Anzuwenden galt es mithin Art. 42 Abs. 1 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 der
Organisationsverordnung des Obergerichts. Demzufolge verletzt die Annahme des
Obergerichts, die Rekurskommission des Obergerichts sei zur Behandlung von
Rekursen gegen Entscheide seiner Verwaltungskommission über den Ausstand
zuständig, keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin.

3.4. Ausgangspunkt für die Prüfung der Ungebührlichkeit bildet ausschliesslich
die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2014 bzw. die darin
enthaltenen Ausdrücke und Redewendungen. Soweit die Beschwerdeführerin auf
andere Eingaben Bezug nimmt, ist darauf nicht einzutreten. Die Zweifel der
Beschwerdeführerin an der Ungebührlichkeit der in der Eingabe vom 13. Februar
2014 enthaltenen Ausdrücke erweisen sich als unbegründet, sodass die Beschwerde
insoweit - im Rahmen ihrer zulässigen Vorbringen - abzuweisen ist:

3.4.1. Im vorliegenden Fall ist bereits ausgeführt worden, dass die ZPO nicht
anwendbar ist (E. 3.3 hiervor). Damit beurteilt sich die Frage des Ausstandes
auch nicht nach Art. 57 f. dieses Gesetzes. Weder das in der Sache anwendbare
GOG noch die Organisationsverordnung des Obergerichts enthalten Normen über den
Inhalt von Eingaben an das Gericht, sodass diese Frage anhand der Bestimmungen
der in der Sache anwendbaren Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13.
Juni 1976 (LS 271; ZPO/ZH) bzw. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976 (GVG/ZH; LS 211.1) zu lösen sind (Art. 404 Abs. 1 ZPO).

3.4.2. Nach § 131 Abs. 1 GVG/ZH dürfen schriftliche Eingaben weder einen
ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig oder schwer lesbar sein.
Eine Rechtsschrift ist dann ungebührlich, wenn sie den durch die guten Sitten
gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und
Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden
nicht mehr rechtfertigen lassen (Urteil 5A_42/2014 vom 28. April 2014 E. 2.3;
vgl. LAURENT MERZ, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 102 zu Art. 42 BGG,
S. 506 f.). Die zu beurteilende Eingabe der Beschwerdeführerin enthält
zahlreiche beleidigende Äusserungen, namentlich "Prozessordnungsignorant",
"inferior", "unbedarft", "ignorant und verlogen", "Unsinn", "nicht ganz richtig
im Kopf", "aus Dummheit", "persönliche Eitelkeit". Die durch das Obergericht
aufgezeigten Ausdrücke sind klarer Ausdruck der Verachtung der
Beschwerdeführerin gegenüber dem angesprochenen Gerichtspräsidenten. Die in der
Sache an sich zulässige Kritik an diesem Magistraten schiesst in ihrer Form
über das Zulässige hinaus. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, erweist
sich die Eingabe damit als ungebührlich im Sinne der Lehre und Rechtsprechung.
Dass die Ungebührlichkeiten nur auf einzelnen Seiten vorzufinden waren, ändert
am Gesagten nichts.

3.4.3. Im Übrigen wusste die Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren um die
Unzulässigkeit von Beleidigungen in gerichtlichen Eingaben. Diesbezüglich kann
insbesondere auf den die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid des
Bundesgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 verwiesen werden, der die gleiche
Problematik betraf und angesichts der Kenntnis der Beschwerdeführerin den
Verzicht auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Verbesserung (§ 131 Abs. 2 GVG
/ZH) als mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar erachtete. Da hier ein gleich
gelagerter Sachverhalt vorliegt wie im zitierten Entscheid, ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Eingabe nicht zur Verbesserung zurückgewiesen worden ist.
Ein Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Beschwerdeführerin bzw. von
Bestimmungen der EMRK ist nicht ersichtlich.

4. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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