Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.583/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_583/2014

Verfügung 6. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius M. Huber,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni
2014.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Juli 2014
gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2014 (gemäss
einer Scheidungskonvention vom 28. Januar 2015) mit Eingabe vom 28. Januar 2015
zurückgezogen hat,
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die
Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren (gemäss Ziffer 7 der
Scheidungskonvention) die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
die Parteikosten wettzuschlagen sind.

verfügt die Instruktionsrichterin:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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