Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.574/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_574/2014

Urteil vom 15. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Schönbucher Adjani,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 11. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1960) und B.________ (geb. 1967) sind die Eltern von
C.________ (geb. 2004) und D.________ (geb. 2007). Sie trennten sich rund ein
halbes Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes.

A.b. Das Bezirksgericht Hinwil stellte die Kinder mit Eheschutzentscheid vom
20. Dezember 2007 unter die Obhut von B.________. Dem ursprünglich aus
Tschechien stammenden A.________ sprach es ein begleitetes Besuchsrecht zu,
wobei er seine Reisedokumente während der Ausübung des Besuchsrechts der
Ehefrau auszuhändigen hatte, und es wurde ihm unter Strafandrohung verboten,
mit den Kindern ins Ausland zu reisen. Für die Kinder errichtete das Gericht
eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Sodann verpflichtete es
A.________ zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge für September 2007 von
Fr. 2'047.-- (Fr. 747.-- für die Ehefrau, Fr. 650.-- für jedes Kind zuzüglich
Kinderzulagen) resp. ab Oktober 2007 von Fr. 2'137.-- (Fr. 837.-- für die
Ehefrau, Fr. 650.-- für jedes Kind zuzüglich Kinderzulagen).

A.c. Auf Rekurs von A.________ und Anschlussrekurs von B.________ bestätigte
das Obergericht des Kantons Zürich das begleitete Besuchsrecht von A.________
mit Entscheid vom 22. April 2009. Es berechtigte ihn, die Kinder für die Dauer
von einem Jahr jeweils am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats für die
Dauer von vier Stunden im Besuchstreff U.________ zu treffen. Die dagegen von
A.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und eine Beschwerde an das
Bundesgericht wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 5A_876
/2009 vom 16. Februar 2010).

B.

B.a. Am 27. Juli 2009 reichte A.________ beim Friedensrichter Illnau-Effretikon
(Sprengel Bezirksgericht Pfäffikon/ZH) ein Schlichtungsgesuch betreffend
Scheidung ein. Dasselbe tat B.________ am 30. Juli 2009 beim Friedensrichter
Bäretswil (Sprengel Bezirksgericht Hinwil).

B.b. Das Bezirksgericht Pfäffikon wies die Scheidungsklage von A.________ am
30. November 2010 ab, da dieser vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist nach
Art. 114 ZGB geklagt habe. Eine von diesem dagegen erhobene Berufung wurde
später zurückgezogen. In der Folge nahm das Bezirksgericht Hinwil das
Scheidungsverfahren (wieder) auf.

B.c. Am 29. August 2012 gab das Bezirksgericht Hinwil bei Dr. phil. E.________
ein Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Parteien, zur Zuteilung der
elterlichen Sorge und Obhut sowie zur Ausgestaltung des Besuchsrechts während
und nach der Dauer des Scheidungsverfahrens in Auftrag. Noch vor Fertigstellung
des Gutachtens empfahl der Gutachter, das Besuchsrecht des Beklagten zu
sistieren, bis Klarheit geschaffen sei, wie und ob das Besuchsrecht
weitergeführt werden könne (Telefongespräch mit dem Bezirksgericht sowie
Zwischenbericht vom 16. Januar 2013). Mit superprovisorischer Verfügung vom 16.
Januar 2013 sistierte das Bezirksgericht das Besuchsrecht einstweilen.

B.d. Am 25. Februar 2013 lieferte Dr. phil. E.________ sein Gutachten ab,
worauf die Parteien schriftlich Stellung nehmen konnten. Es fand eine
Verhandlung statt. Am 5. September 2013 bestätigte das Bezirksgericht die
Aufhebung des Besuchsrechts für die Dauer des Verfahrens. Den von A.________
gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens lehnte das Gericht
ab. Weiter wies es auch eine von A.________ beantragte Abänderung der gemäss
Verfügung vom 20. Dezember 2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab.

C.

C.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwältin
F.________, am 20. September 2013 Berufung an das Obergericht des Kantons
Zürich. Er verlangte die Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts, die
Erstellung eines (neuen) Gutachtens zum Besuchsrecht, sodann sei von einer
Unterhaltsverpflichtung abzusehen. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 bestellte
ihm das Obergericht Rechtsanwältin F.________ als Vertreterin i.S.v. Art. 69
Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde
trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2014 nicht ein (Verfahren 5A_830
/2013).

C.b. Das Obergericht verzichtete auf Einholung einer Berufungsantwort wegen
offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung. Es wies den Antrag auf Einholung
eines (weiteren) Gutachtens betreffend Besuchskontakte ab und bestätigte mit
Urteil vom 11. Juni 2014 die Aufhebung des Besuchsrechts für die Dauer des
Scheidungsverfahrens. Das Begehren um Abänderung der gemäss Entscheid des
Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Dezember 2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge
wies es ab. Sodann verweigerte es ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

D. 
A.________ (Beschwerdeführer) unterbreitet die Angelegenheit mit Eingabe vom
14. Juli 2014 dem Bundesgericht. Der nicht mehr anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 11.
Juni 2014. Es sei ein korrektes Gutachten eines im Hauptfach Psychologie
studierten Gutachters zu erstellen. Weiter seien ihm sofort freie Besuche
seiner Kinder zu erlauben. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Weiter sei festzustellen, dass die notwendige Vertretung für das
Verfahren vor dem Obergericht nicht erforderlich gewesen sei, weshalb das
Verfahren vor dem Obergericht zu wiederholen sei. Schliesslich sei der
Beschwerde "aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit sofort freie Kindskontakte
möglich sind".

E. 
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich
gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art.
75 BGG) über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens. Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG)
hat das Kindesbesuchsrecht sowie den Unterhalt zum Gegenstand und ist damit
zumindest zum Teil nicht vermögensrechtlicher Natur. Der Beschwerdeführer ist
gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Umstritten sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, so dass
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann.
Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dabei ist das Bundesgericht an den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine
Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt im
Anwendungsbereich von Art. 98 BGG nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt
wiederum das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3
S. 255); auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 III 232 E.
1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

2. 
Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, das erstinstanzliche Gericht sei für die
Scheidung überhaupt nicht zuständig und hätte damit (sinngemäss) auch die
vorliegend strittigen Massnahmen nicht anordnen dürfen.

 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend
zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor
(Art. 105 BGG), dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2010 im Bezirk Pfäffikon
ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat, die Beschwerdegegnerin wenige Tage
später im Bezirk Hinwil. Weiter hält die Vorinstanz fest, das Bezirksgericht
Pfäffikon habe die Scheidungsklage des Ehemanns abgewiesen, weil er vor Ablauf
der zweijährigen Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB geklagt habe. Eine von ihm
dagegen erhobene Berufung sei zurückgezogen worden. Daraufhin habe das
Bezirksgericht Hinwil das Scheidungsverfahren (wieder) aufgenommen. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Darstellung nicht substanziiert
auseinander, womit von diesen tatsächlichen Feststellungen auszugehen ist (Art.
105 BGG). Sodann ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit den Kindern
im vormals ehelichen Haus in V.________/Bezirk Hinwil wohnt, dies schon bei
Klageeinreichung. Damit ist gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO der Gerichtsstand Hinwil
gegeben.

 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung die elterliche
Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen
Verkehr (Art. 275 Abs. 2 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die
Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so
trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes
(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Hat das Gericht, das für die Ehescheidung zuständig ist,
die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, ist es gemäss Art. 315a
Abs. 1 ZGB auch zuständig, die nötigen Kindes schutzmassnahmen zu treffen.
Damit war das Bezirksgericht Hinwil grundsätzlich auch für die strittigen
Massnahmen zuständig.

3. 
Weiter verlangt der Beschwerdeführer festzustellen, dass die notwendige
Vertretung für das Verfahren vor dem Obergericht nicht erforderlich gewesen
sei, weshalb das Verfahren vor dem Obergericht zu wiederholen sei. Er ist der
Ansicht, dass er sich selbst besser hätte vertreten können.

 In der Berufungsschrift vom 20. September 2013 liess der Beschwerdeführer
beantragen, dass Rechtsanwältin F.________ auch für das obergerichtliche
Verfahren als seine notwendige Vertreterin auf Kosten der Gerichtskasse
zuzulassen sei. Hat der Beschwerdeführer die Vertretung selbst verlangt, so
erscheint sein jetziges Begehren rechtsmissbräuchlich.

4. 
Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise
die ZPO angewendet anstelle des früheren kantonalen Prozes srechts, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, da er weder ausführt, welche Bestimmung verletzt
worden sein soll, noch inwiefern dieseinen Einfluss auf den Ausgang des
Verfahrens gehabt haben sollte.

5.

5.1. In Bezug auf das Besuchsrecht bemängelt der Beschwerdeführer vorab das
Gutachten, worauf sich die Vorinstanzen stützten. Er verlangt, es sei "ein
korrektes Gutachten eines im Hauptfach Psychologie studierten Gutachters zu
erstellen".

5.2. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Beklagte habe bereits in seiner
Stellungnahme vom 13. Mai 2013 an das Bezirksgericht Hinwil verlangt, es sei
ein fachlich ausgewiesener Psychologe mit einem (zusätzlichen) Gutachten zu
beauftragen. Dabei sei unklar, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag genau
wolle. Sofern er erreichen wolle, dass die Vorinstanz für das Hauptverfahren
ein zusätzliches Gutachten einhole, sei darauf nicht einzutreten. Darüber habe
die Vorinstanz noch gar nicht entschieden. Ob für das Massnahmeverfahren ein
zusätzliches Gutachten einzuholen sei, sei sodann eine Frage der
Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe das Gutachten zwar als
oberflächlich und unseriös bezeichnet. Die psychologische Untersuchung des
Beschwerdeführers habe aber mehr als sechs Stunden gedauert, was ausreichend
erscheine. Hinzu komme, dass ein weiterer Termin vorgesehen gewesen sei, der
Beschwerdeführer diesen aber verweigert habe. Der Sachverhalt sei genügend
abgeklärt. Das Gutachten sei schlüssig. In der Folge wies die Vorinstanz den
Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens ab.

5.3. Mit seiner Rüge macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend.

 Wer sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben
geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt
unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat. Ausserdem muss der
Beschwerdeführer diejenigen Tatsachen behaupten, die das Gericht festzustellen
bzw. abzuklären unterlassen hat. Schliesslich obliegt es ihm darzutun,
inwiefern die behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein können (Urteile 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2.1; 5A_452/2013,
5A_453/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer kommt diesen
Anforderungen nicht nach. Er begnügt sich damit, den Gutachter zu
verunglimpfen. Er bezeichnet diesen über weite Strecken als "Pseudogutachter",
dieser sei "offensichtlich geschmiert" gewesen, habe er doch systematisch
sämtliche Nachteile der Beschwerdegegnerin übergangen. Zudem sei dieser kein
studierter Psychologe, sondern Pfarrer, und die Gesundheitsdirektion Zürich
habe ihm die Diagnosestellung verboten. Die Vorbringen bleiben blosse
Behauptungen. Das Argument schliesslich, er habe dem Gutachter die Begutachtung
ausdrücklich verboten und infolge des Abbruchs sei das Gutachten ohne ein
persönliches Gespräch mit ihm erstellt worden, erweist sich als offensichtlich
falsch, ist doch aus dem Gutachten ersichtlich, dass der Gutachter der
psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers mehr als sechs Stunden
gewidmet hatte. Dass er weitere Beweisanträge gestellt hätte, welche die
Vorinstanz abgewiesen oder unbeachtet gelassen hätte (z.B. Anhörung der
Betreuungspersonen der begleiteten Besuche), bringt der Beschwerdeführer nicht
vor.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt die Aufhebung des Besuchsrechts sodann in
verschiedener Hinsicht als willkürlich. Er habe nämlich seit dem 19. (teilweise
spricht er vom 6.) Januar 2013 einen Rechtsanspruch auf unbeaufsichtigte
Besuche.

 Zur Begründung führt er aus, gemäss Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts
Hinwil vom 20. Dezember 2007 habe er für vier Monate ein begleitetes und danach
ein unbegleitetes Besuchsrecht zugesprochen erhalten. Diese vier Monate habe er
ab Mitte Mai 2008 bis September 2008 rechtsgenügend absolviert. Unbegleitete
Besuche seien ihm dann aber willkürlich nicht gewährt worden. Mit Entscheid des
Obergerichts vom 22. April 2009 seien dann für ein Jahr beaufsichtigte Besuche
angeordnet worden; für die Zeit danach sei ihm das Recht eingeräumt worden, die
Kinder unbeaufsichtigt zu sich auf Besuch zu nehmen. Seit Januar 2013 habe er
somit Anspruch auf freie Besuche. Zu berücksichtigen sei, dass Kinder sich
elterlichen und rechtlichen Anordnungen unterzuordnen hätten; so wie die Kinder
diskussionslos zur Schule müssten, hätten sie auch seine Besuchsansprüche zu
respektieren. Es seien zwingend unbeaufsichtigte Besuche vorgesehen, die
umgehend umzusetzen seien. Die Besuche seien nur nicht umgesetzt worden, weil
der Besuchsbeistand seinen Auftrag nicht wahrgenommen habe. Dieser habe sogar
Akten verschwinden lassen. Was das Gutachten angehe, seien bei ihm durchwegs
erhöhte Werte festgestellt worden. Beispielsweise beim Wert "Paranoia", was
bedeute, dass er eine fleissige, moralistische und leitende Person sei. Weiter
werde er als eine Person mit Durchhaltevermögen, Entschiedenheit und
Führungskraft dargestellt, die sozial extravertiert sei und mit ihrer Umwelt
kommuniziere. Dass derart positive Eigenschaften dazu umgebogen würden, ihm die
Kinder zu entziehen, sei willkürlich und auf die Inkompetenz des Gutachters
zurückzuführen.

 Zu guter Letzt sei es nicht ihm anzulasten, wenn der Junge unter den
begleiteten Besuchen gelitten haben sollte, sondern der Institution, bei
welcher die begleiteten Besuche stattgefunden hätten, sei er doch immer unter
deren Aufsicht gewesen. Auch dass die Kinder teilweise von den Grosseltern
mütterlicherseits gehütet werden, schade den Kindern; diese seien 90 Jahre alt
und senil. Im Übrigen rührten die psychischen Probleme des Jungen von der
depressiven Mutter her. Die Tochter verweigere das Besuchsrecht auch nicht
wegen ihm, sondern weil sie die Mutter für sich haben wolle und diese ein
besseres Alternativprogramm anbiete, als ihm bei den begleiteten Besuchen
möglich sei. Bezüglich eines Besuchs der Badelandschaft Alpamare, welcher
indirekt zur nun strittigen Sistierung des Besuchsrechts geführt hatte, spricht
er davon, dass der Sohn nach dem Besuch "total happy und zufrieden" gewesen
sei, was auch die Kinderbetreuerin der Institution, wo die begleiteten Besuche
stattfanden, bestätigen könne. Der Junge sei keinesfalls krank gewesen, er habe
ihn auch nicht überfordert. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin die Tochter
des ehemaligen CEO der G.________. Aufgrund dessen Position sei es im Verfahren
zu unerklärbaren Begünstigungen der Beschwerdegegnerin gekommen.

6.2. Die Vorinst anz stellte fest, die Tochter der Parteien habe Besuche
generell verweigert. Für den Sohn sei nach den Angaben des Beschwerdeführers am
20. April 2012 ein begleitetes Besuchsrecht aufgenommen worden. Die Besuche
seien gut angelaufen. Im Gutachten werde eine Aussage des Kindesbeistands
festgehalten, wonach der Beschwerdeführer sich nicht beraten lasse, wie er die
Besuche gestalten könne. Bei Schwierigkeiten vermute er deren Ursache im
Verhalten der Klägerin oder in Fehlern einer Behörde. Der Gutachter selbst sei
zum Schluss gekommen, dass er Anregungen und Vorschläge von Aussenstehenden und
Fachpersonen in den Wind schlage. Gemäss Vorinstanz sei dem Gutachten sodann
zusammengefasst zu entnehmen, dass der Sohn sich von der Mutter zu den Besuchen
habe motivieren lassen. Anfänglich habe er sich auf die Geschenke des Vaters
gefreut, habe dann aber gemerkt, dass dieser nicht auf ihn höre und ihn
übergehe, namentlich wenn er Ängste geäussert habe. Die Besuche hätten ihn
immer mehr angestrengt. Die Vorinstanz schildert weiter, dass er sich vor dem
Vater zusammengenommen habe, es in der Folge aber zu Kompensationsreaktionen
gekommen sei (Wut gegen die Schwester, zuletzt auch gegenüber der Mutter, weil
er sich in seinem Vertrauen zu ihr missbraucht und nicht mehr verstanden
gefühlt habe). Nach Einstellung der Besuche habe er sich weitgehend erholt und
spiele wieder ruhiger. Gestützt darauf bestätigte die Vorinstanz den Entzug des
Besuchsrechts.

6.3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr
(Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner
Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360). Als sog.
"Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei
der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten
Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen
Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des
Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen (BGE 120 II 229 E.
3b/aa S. 232 f.). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen
Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben
zurückzustehen (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451).

6.4. Vorweg ist festzuhalten, da ss der Beschwerdeführer aus den Entscheiden
des Bezirksgerichts vom 20. Dezember 2007 und des Obergerichts vom 22. April
2009 keinen unbedingten Anspruch auf unbegleitete Besuche ableiten kann. Jede
Anordnung über ein Besuchsrecht steht unter dem Vorbehalt, dass sie - zum
Zeitpunkt der geplanten Ausübung - mit dem Kindeswohl in Einklang steht.

 In Bezug auf den Sachverhalt ist unbestritten, dass sich die Parteien kurz
nach der Geburt des Sohnes trennten (Jahr 2007). In Umsetzu ng des Entscheids
vom 20. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer im Jahr 2008 vier Monate lang
ein begleitetes Besuchsrecht wahr. Danach fanden mehrere Jahre keine Besuche
mehr statt. Der Sohn liess sich dann zwar auf die Aufnahme von (begleiteten)
Besuchen ein, wurde in deren Verlauf aber verunsichert und aus dem
Gleichgewicht gebracht. Die Tochter verweigerte Besuche von Beginn weg
gänzlich. In diesem Kontext wurde das Gutachten bei Dr. phil. E.________ in
Auftrag gegeben, dies explizit mit Fragen betreffend die Beziehung zwischen den
Kindern und dem Beschwerdeführer sowie gegenwärtiger und zukünftiger
Besuchskontakte.

 Der Gu tachter wies darauf hin, dass die Kinder weitgehend ohne ihren Vater
aufgewachsen seien. Er betont, die Kinder hätten keine Beziehung zu ihm
aufbauen können, wie auch der Vater keine Beziehung zu den Kindern habe
aufbauen können. Die Annäherung der Kinder an den Vater - nachdem sie fünf
Jahre keinen Kontakt zu ihm gehabt hätten - erfordere Geduld, hohe Flexibilität
und Einfühlungsvermögen in die kindliche Befindlichkeit und könne keinesfalls
durch richterliche oder polizeiliche Anordnungen alleine gelöst werden. Der
Gutachter kommt sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zur selbständigen
Betreuung und Erziehung der Kinder nicht geeignet; die psychologische
Untersuchung ergebe mehrere Hinweise auf massive Einschränkungen der
Erziehungsfähigkeit, die auch die Ausübung des Besuchsrechts beträfen. Nach der
Ansicht des Beschwerdeführers sollten die Besuche nach dessen Vorstellungen
ablaufen. Er berücksichtige dabei weder die Wünsche und Empfindungen der Kinder
noch die Anregungen der Kindsmutter. Der Gutachter erwähnt sodann, der
Beschwerdeführer könne die Kinder nicht zu sich einladen, weil er eine
längerfristige Niederlassung vermeide, um einer Betreibung infolge seiner
Alimentenschulden zu entgehen. Gemäss Gutachter weisen die Ergebnisse der
psychologischen Untersuchung auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung hin
(unter anderem erfüllte Kriterien: übertriebene Empfindlichkeit bei
Rückschlägen und Zurücksetzung; Neigung zu ständigem Groll; Misstrauen und eine
starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche
Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden;
streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen
Rechten; Inanspruchnahme durch ungerechtfertigte Gedanken an Verschwörungen als
Erklärung für Ereignisse in der näheren Umgebung). Diese schränke die
Erziehungsfähigkeit generell ein und verunmögliche infolge mangelnder Empathie
sowie überhöhter Selbstbezogenheit den Beziehungsaufbau zu den Kindern und
gefährde durch ausgeprägte Manipulationsfähigkeit ihre Entwicklung. Diesen
Ergebnissen setzt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen. Die
Beschwerde ent hält über weite Teile appellatorische Ausführungen, worauf nicht
einzutreten ist. Ansonsten schildert er seine eigene Sicht der Dinge, womit
keine Willkür dargetan werden kann.
Vor diesem Hintergrund dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht
durch.

7.

7.1. In Bezug auf die Unterhaltspflicht lässt sich der Beschwerde an das
Bundesgericht kein explizites Rechtsbegehren entnehmen. Der Beschwerdeführer
verlangt, das Urteil und der Beschluss des Obergerichts Zürich vom 11. Juni
2014 seien aufzuheben. Damit würde seine Unterhaltspflicht im bisherigen Umfang
wieder aufleben resp. weiter bestehen, was er aber offensichtlich nicht will.
Auf Seite 22 (Zu II.10.) seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, "die
Unterhaltsbeiträge müssen abgeändert werden, damit mir ein menschenwürdiges
Leben ermöglicht wird". Auf welchen Betrag die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren
oder ob sie, wie noch vor Obergericht verlangt, aufzuheben wären, lässt sich
den Ausführungen indes nicht entnehmen. Im selben Abschnitt fährt er fort, ihm
sei mittels angemessenem Unterhalt ein gleichwertiges Leben wie der Gegenpartei
zu ermöglichen, was sogar darauf schliessen liesse, dass er von der
Beschwerdegegnerin Unterhalt wünscht. Abgesehen davon, dass auf Letzteres in
jedem Fall nicht eingetreten werden könnte (Art. 99 BGG), mangelt es an einer
Bezifferung.

7.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art.
107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Falles,
dass das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde nicht selbst entscheiden
könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
fehlen, nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
beantragen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489
E. 3.1 S. 489 f.). Soweit es um Geldforderungen geht, ist der Antrag überdies
zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), jedenfalls soweit sich nicht aus
der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine
Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Ein
Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw.
"angemessene Erhöhung" wäre unstatthaft (BGE 121 III 390 E. 1 S. 392). Dies
gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind
insbesondere auch Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder
gesetzlichen Leistungen ungenügend (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_273/
2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1 mit Hinweisen;
5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1). Diese Grundsätze gelten ausdrücklich
auch dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III
617 E. 4.5 bzw. E. 5 S. 620 f.).

 Vorliegend könnte das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde
reformatorisch entscheiden, womit ein beziffertes Begehren notwendig wäre. Da
sich aber weder den Rechtsbegehren noch der Beschwerdebegründung ein
rechtsgenüglicher Antrag bezüglich Unterhalt entnehmen lässt, kann insofern auf
die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden.

8. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos
bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Entschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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