Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.566/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_566/2014

Urteil vom 11. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Müller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Paulianische Anfechtung (Sistierung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 23. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
B.________, C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdegegner) reichten
am 10. Januar 2013 beim Bezirksgericht Bremgarten eine paulianische
Anfechtungsklage gegen A.________ (Beschwerdeführer) ein. Nach Durchführung
eines doppelten Schriftenwechsels lud das Bezirksgericht die Parteien mit
Verfügung vom 20. Dezember 2013 zur Verhandlung am 27. März 2014 vor.

 Am 18. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Ladung zur Verhandlung
vom 27. März 2014 abzunehmen und das Verfahren bis zum Abschluss der
Schlusseinvernahmen und dem Fristablauf zur Stellung von Beweisergänzungen im
Untersuchungsverfahren xxx der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einstweilen
einzustellen.

 Das Bezirksgericht wies das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 19. März 2014
zurzeit ab und hielt am Verhandlungstermin fest.

B. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2014 Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Aargau. Er forderte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und hielt am Sistierungsantrag fest. Allenfalls sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um
aufschiebende Wirkung.

 Bereits am 24. März 2014 hatte das Bezirksgericht die Verhandlung vom 27. März
2014 aufgeschoben.

 Mit Entscheid vom 23. Mai 2014 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht
ein. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung schrieb es als gegenstandslos ab.

C. 
Am 10. Juli 2014 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt dessen
Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur materiellen
Beurteilung.

 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 BGG), mit dem auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten
wurde, welche die erstinstanzliche Verweigerung der Verfahrenssistierung zum
Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art.
93 Abs. 1 BGG, so dass die Anfechtung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen
zulässig ist. Nachdem die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht in
Betracht kommt, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das
setzt voraus, dass er sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder
nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein
tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht
aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit
Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass diese Voraussetzung
erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE
137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429).

 Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist der auf Art. 319 lit. b Ziff.
2 ZPO gestützte Nichteintretensentscheid des Obergerichts bzw. die vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einzig erhobene Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
Die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG
vorliegt, bemisst sich nicht an diesem Nichteintretensentscheid als solchem,
d.h. daran, ob dieses Prozessurteil mit Beschwerde gegen den Endentscheid,
insbesondere hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch
überprüft werden könnte. Massgebend sind vielmehr die Auswirkungen des
Zwischenentscheids auf die Hauptsache, d.h. auf das vor Bezirksgericht hängige
Verfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383).

 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf dieselben Nachteile, die er
vor der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorgebracht hatte. Einerseits habe
er vorgebracht, der Nachteil bestehe darin, dass die Beschwerdegegner seine
Aussagen im Zivilverfahren in das hängige Strafverfahren einfliessen lassen und
damit sein Aussageverweigerungsrecht unterlaufen könnten. Das Obergericht hat
dazu erwogen, er habe nicht dargelegt, inwiefern die Aussagen im Zivilprozess
ihm im Strafverfahren nachteilig sein könnten. Dies tut er auch vor
Bundesgericht nicht und er setzt sich auch nicht mit der entsprechenden
Erwägung des Obergerichts auseinander, obschon im bundesgerichtlichen Verfahren
ähnliche Eintretenskriterien gelten wie vor Obergericht. Es ist auch nicht
Aufgabe des Bundesgerichts, in den Akten nach allfälligen Zusammenhängen
zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren zu suchen. Der Beschwerdeführer
sieht einen Nachteil sodann darin, dass F.________ in das Strafverfahren
involviert und zugleich im Zivilprozess als Zeuge benannt sei, wobei er
voraussichtlich gestützt auf Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO die Aussage verweigern
werde. Ihm (dem Beschwerdeführer) drohe ein Rechtsverlust, falls das
Zivilgericht die Aussageverweigerung von F.________ zu seinen (des
Beschwerdeführers) Ungunsten werten würde. Auch hier führt der Beschwerdeführer
den Zusammenhang zwischen den Verfahren nicht genauer aus. Seine Argumentation
läuft darauf hinaus, dass bei Verweigerung der Sistierung womöglich kein für
ihn günstiger Endentscheid im Zivilverfahren mehr gefällt werden wird. Diese
Ansicht substantiiert er jedoch nicht; sie erscheint vielmehr rein spekulativ.
Welche anderen negativen Folgen für das Hauptverfahren bestehen könnten, ist
weder dargetan noch ersichtlich.

 Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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