Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.54/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_54/2014

Urteil vom 23. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y._______ _,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Mounir-Broccard,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Kindesunterhalt),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. November 2013 des
Kantonsgerichts Wallis (I. Zivilrechtliche Abteilung).

Nach Einsicht
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelten
und von diesem als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben
gegen das Urteil vom 22. November 2013 des Kantonsgerichts Wallis, das eine
Berufung des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers
gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (Kindesunterhalt) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, in Anbetracht des Einkommens des
Beschwerdeführers und des Bedarfs beider Parteien seien die erstinstanzlich
zugesprochenen Beiträge für den Kindesunterhalt nicht zu beanstanden, in das
Existenzminimum des Beschwerdeführers werde nicht eingegriffen, bei der
Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass dieser
nachweislich mit A.________ zusammenwohne, weshalb vom Grundbetrag für in einer
Partnerschaft lebende Personen auszugehen sei und Frau A.________ für einen
Mietkostenanteil aufzukommen habe,
dass die nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG,
Eröffnung des kantonsgerichtlichen Urteils: 25. November 2013) eingereichte
ergänzte Beschwerdeeingabe (auch unter Berücksichtigung des Friststillstandes
nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) von Vornherein unzulässig ist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner (innerhalb der Beschwerdefrist
eingereichten) Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die
entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Partnerschaft mit A.________ zu
bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des
Kantonsgerichts vom 22. November 2013rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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