Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.543/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_543/2014

Urteil vom 17. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord.

Gegenstand
Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30.
Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und B.________ sind seit 2001 geschieden. Sie sind die Eltern der
Kinder C.________, D.________, E.________ und F.________, wobei C.________ und
D.________ mittlerweile volljährig sind. Damals wurde den Eltern das gemeinsame
Sorgerecht zugesprochen. Im Mai 2009 verlangte A.________ im Rahmen eines
Abänderungsprozesses die alleinige elterliche Sorge. Durch Vereinbarung vom 21.
April 2010 wurden die Kinder für die Dauer des Prozesses, und schliesslich mit
Urteil vom 30. September 2010 definitiv, unter die elterliche Sorge von
B.________ gestellt. A.________ wurde ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht
zugesprochen. Zudem wurde für die vier Kinder eine Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, mit der Aufgabe, bei einer gewünschten
Abweichung vom vereinbarten Besuchs- und Ferienrecht im Hinblick auf eine
Ersatzlösung zu vermitteln. Bezüglich der beiden älteren Kinder wurde diese
Beistandschaft am 22. Februar 2012 wieder aufgehoben.

B. 
Am 8./20. April 2013 deponierte A.________ beim Amtsvormund der
Gemeindeverwaltung U.________ bzw. bei der KESB Mittelland Nord eine
"Beschwerde wegen Rechtsverweigerung", welche er mit weiteren Eingaben vom 8.
Juli und vom 16. August 2013 ergänzte. Er kritisierte insbesondere die
Handlungen der Beiständin bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und
den Kindern. Nach Anhörung von A.________ vom 13. September 2013 wies die KESB
Mittelland Nord am 29. Januar 2014 die Beschwerde ab und stellte fest, dass die
Beiständin die Beistandschaft ordnungsgemäss geführt habe.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies die Zivilabteilung des
Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mit
Entscheid vom 30. Mai 2014 ab, soweit sie darauf eintrat.

C. 
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer
Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung. Zudem verlangt er verschiedene
Feststellungen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Kindes- und Erwachsenenschutz und
demnach eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art. 72
Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung) ohne
Vermögenswert (Urteil 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 1; 5A_645/2010 vom
27. Dezember 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 67, betreffend Aufsicht
über die Vormundschaftsbehörden gemäss der bis 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung von Ziff. 5 von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG), wobei sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken
kann, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Er muss
vielmehr einen Antrag in der Sache stellen, da die Beschwerde in Zivilsachen
ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG). Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht nur ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht
im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313
E. 1.3 S. 317; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III
136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414, mit Hinweisen). Überdies können im
Beschwerdeverfahren nur Rechtsbegehren gestellt werden, welche bereits der
Vorinstanz vorlagen. Neue Rechtsbegehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Schliesslich setzen Feststellungsbegehren ein Feststellungsinteresse voraus. Ob
ein solches vorliegt bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn
der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat,
welches zwar kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher
Natur sein kann, aber immerhin erheblich sein muss. Diese Voraussetzung ist
namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und
die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei
genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer
dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner
Bewegungsfreiheit behindert (BGE 136 III 102 E. 3.1 S. 103; 135 III 378 E. 2.2
S. 380; 131 III 319 E. 3.5 S. 324 f.; 120 II 20 E. 3a S. 22; je mit Hinweisen).
Nicht Gegenstand einer Feststellungsklage kann ein blosser Sachverhalt sein. Es
geht vielmehr immer um eine Rechtsfrage.

1.3. In erster Linie verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
(Rechtsbegehren a). Bei diesem Begehren fehlt es an einem materiellen Antrag.
Ein solcher kann dann allerdings in das weitere Begehren (Rechtsbegehren d), es
sei die Beschwerdegegnerin psychologisch auf ihre Eignung als Mutter hin zu
begutachten, hineingelesen werden. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die
Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Mutter und die Ergreifung von geeigneten
Massnahmen zum Schutze der Kinder, gegebenenfalls die Neuzuteilung des
Sorgerechtes und Auswechslung der Beiständin. Er macht geltend, die kantonalen
Instanzen hätten ihm das rechtliche Gehör verweigert und den Sachverhalt
willkürlich festgestellt. Insofern kann das Begehren als zulässig angesehen
werden und ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4. Mit Blick auf die an Rechtsbegehren zu stellenden Anforderungen kann
indessen nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer nur die
Feststellung verlangt, der Sachverhalt sei falsch bzw. unvollständig
festgestellt worden (Rechtsbegehren b). Das Gleiche gilt für das Begehren, es
sei festzustellen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers nicht rechtskonform
vorgenommen worden sei (Rechtsbegehren c). Hier ist kein selbständiges
Feststellungsinteresse zu sehen.

2.

2.1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
machen will, verkennt er dessen Tragweite. Unter den Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor
Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu
äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel. Es handelt sich dabei um ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56). Das Recht der betroffenen
Person, sich vor Erlass des belastenden Entscheides zu äussern, schliesst
keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II
425 E. 2.1 S. 428 f.; Urteil 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1, nicht
publ. in: BGE 140 III 1). Ein Recht auf mündliche Anhörung folgt im Verfahren
vor der Kindes- respektive Erwachsenenschutzbehörde jedoch aus Art. 314a ZGB
(für das Kind) respektive Art. 447 ZGB (für die betroffene erwachsene Person).
Soweit Anordnungen über das Kind zu treffen sind, sind die Inhaber der
elterlichen Sorge in der Regel aufgrund der Intensität der Betroffenheit als
betroffene Person anzuhören (vgl. CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Honsell/
Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 2
und N. 13 zu Art. 447 ZGB; vgl. auch PATRICK FASSBIND, Erwachsenenschutz, 2012,
S. 116 f.). Eine Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB findet jedoch nur dann
statt, wenn diese nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB).
Ferner besteht das Recht auf persönliche Anhörung nach Art. 447 ZGB - von
expliziten Ausnahmen (Art. 450e Abs. 4 ZGB) abgesehen - nur für das Verfahren
vor der Erwachsenenschutzbehörde (Urteil 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E.
3.1.1, nicht publ. in: BGE 140 III 1; a.A. CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI,
a.a.O., N. 2 und N. 39 zu Art. 447 ZGB). Für das Verfahren vor der
gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) schreiben die Vorschriften
des ZGB - mit Ausnahme der besonderen Bestimmungen bei fürsorgerischer
Unterbringung (Art. 450e Abs. 4 ZGB) - eine persönliche Anhörung nicht vor
(Urteil 5A_4/2014 vom 10. März 2014, E. 5.1). Ob eine solche geboten ist,
bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach der als kantonales
Recht anwendbaren Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; Urteil 5A_4/2014 vom 10.
März 2014, E. 5.1). Soweit aber allein die Anwendung des kantonalen Rechts in
Frage steht, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des
Willkürverbots geltend gemacht werden (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231). Für
diese Vorbringen gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dessen
Anforderungen genügt der Beschwerdeführer nicht. Er zeigt nicht auf, inwiefern
das Obergericht eine einschlägige kantonale Verfahrensvorschrift in
verfassungswidriger Weise angewendet hätte. Nach dem Gesagten besteht kein
Anspruch auf eine "Wiederholung" der Anhörung vor der gerichtlichen
Beschwerdeinstanz. Die KESB hat den Beschwerdeführer am 13. September 2013
angehört. Die Anhörung wurde protokolliert, das Protokoll befindet sich bei den
Akten. Es ist nicht ersichtlich und folgt nicht aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers, inwiefern diese Anhörung nicht rechtskonform erfolgt sein
sollte. Im vorinstanzlichen Verfahren schliesslich konnte sich der
Beschwerdeführer mehrmals schriftlich äussern. Es ist somit unbestritten, dass
er die Möglichkeit hatte, zu allen wesentlichen Punkten und Beweismitteln, auf
welche die kantonalen Instanzen ihre Entscheide abstützten, mündlich oder
schriftlich Stellung zu nehmen. Dem rechtlichen Gehör und den genannten
Verfahrensvorschriften des Zivilgesetzbuches ist damit nach dem Gesagten genüge
getan.

2.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht wie bereits in den kantonalen
Verfahren geltend, die Mutter seiner Kinder manipuliere diese, indem sie deren
Beziehung zum Vater sukzessive unterbinde, und gefährde damit das Kindeswohl.
Sie sei deshalb psychologisch zu untersuchen. Überdies sei eine andere Person
als Beistand einzusetzen. Inhaltlich geht es ihm insbesondere darum, sein
Besuchsrecht uneingeschränkt wahrnehmen zu können.

2.2.1. Die kantonalen Instanzen haben sich ausführlich mit diesen Argumenten
auseinandergesetzt. Sie sind auf Grund der Abklärungen der KESB mit
überzeugender Begründung zum Ergebnis gekommen, dass keine Anhaltspunkte für
eine Kindsgefährdung bestehen. Entsprechend besteht auch keinerlei Anlass eine
psychologische Begutachtung der Mutter anzuordnen. Eine solche Beweismassnahme
wäre vielmehr unverhältnismässig und unangebracht. Soweit der Beschwerdeführer
den Vorinstanzen diesbezüglich eine unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes und damit zumindest sinngemäss die Verletzung der - in sämtlichen
Kinderbelangen geltenden - Untersuchungsmaxime vorhält, dringt er damit nicht
durch. Denn auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime kann der Richter
auf weitere Erhebungen verzichten, wenn er über genügend Grundlagen für eine
sachgerechte Entscheidung verfügt (BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735 mit
Hinweisen). Ferner sind die vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht willkürlich
zustande gekommen (vgl. unten E. 2.2.2).
Dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen und Argumente wiederholt, macht
sie nicht überzeugender. Es liegt in der Natur der Sache, dass Kinder durch
ihre Umgebung beeinflusst werden. Weder den Akten noch den Vorbringen des
Beschwerdeführers sind aber irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
diese Beeinflussung vorliegend ein für die Kinder nicht mehr zuträgliches Mass
erreicht hätte, respektive eine Gefährdung des geistigen Wohls der Kinder
vorliegen würde. Ohne entsprechende Gefährdung der Kinder erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
aufgeworfenen (theoretischen) Fragen.

2.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann in den entsprechenden
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und der KESB auch keine Willkür
erblickt werden. Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift mit klar und detailliert erhobenen und soweit möglich
belegten Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) dargelegt werden, inwiefern diese
Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder durch eine
andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und
inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.). Die Sachverhaltsfeststellung bzw.
Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn
und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
235; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Dass den kantonalen Instanzen vorliegend in
einer relevanten Frage ein entsprechender Fehler unterlaufen wäre, legt der
Beschwerdeführer aber nicht substanziiert dar und ist auch nicht aus dem
angefochtenen Entscheid ersichtlich.
Daran ändert auch der Eintrag der Kinder im elektronischen Telefonbuch unter
dem Namen der Mutter nichts. Dass sich der Beschwerdeführer an diesem Verhalten
stört, ist verständlich. Darin aber noch keinen Hinweis auf eine
Kindeswohlverletzung zu erblicken, die weitere Abklärungen bezüglich einer
Kindesschutzmassnahme erforderte, lässt sich nicht als willkürlich bezeichnen.

2.2.3. Schliesslich liegt keine "willkürliche Sachverhaltsfeststellung"
respektive "Unterschlagung" des Sachverhaltes vor, wenn die Vorinstanz in ihrer
Entscheidbegründung nicht jedes vom Beschwerdeführer vorgetragene Element
erwähnt. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das
Gericht darf sich in seinem Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte
und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem Einwand
auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit Hinweisen). Zu
begründen ist schliesslich das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch
zum Ausdruck kommt. Der Betroffene soll sich anhand der Begründung über die
Tragweite des Urteilsspruchs Rechenschaft geben können (Urteil 5A_972/2013 vom
23. Juni 2014 E. 5; 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Die
vorinstanzliche Begründung lässt erkennen, warum das Obergericht die Beschwerde
des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Der angefochtene Entscheid ist auch
diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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