Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.530/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_530/2014

Urteil vom 19. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser,
Beschwerdeführer,

gegen

Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Obhutsentzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Familienrecht,
vom 27. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
B.A.________ (geb. 2002) ist die gemeinsame Tochter von A.A.________ und
C.A.________. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 entzog die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB U.________) den Eltern die elterliche
Sorge über ihre Tochter nach Art. 311 ZGB und bestätigte den Obhutsentzug und
die Fremdplatzierung nach Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB. Ferner regelte sie das
Besuchsrecht nach Art. 274 Abs. 2 ZGB und erteilte Weisungen nach Art. 273 Abs.
2 ZGB. Gegen diesen Beschluss erhob A.A.________ am 2. Dezember 2013 Beschwerde
bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Insgesamt stellte
er 17 Anträge. Im Wesentlichen verlangte er die Aufhebung des Beschlusses und
die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 20. März 2014 (Verfahren V-2013/295) wies der Präsident
der V. Abteilung der Verwaltungsrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab (Ziffer 1 des Dispositivs) und forderte A.A.________ auf, bis
zum 8. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, falls er
an seiner Beschwerde festhalten wolle. Bei unbenütztem Ablauf der Frist werde
das Beschwerdeverfahren kostenfällig als erledigt abgeschrieben (Ziffer 2).

B.b. Am 31. März 2014 erhob A.A.________ beim Einzelrichter im Familienrecht
des Kantonsgerichts St. Gallen gegen diese Verfügung Beschwerde. Er verlangte,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung zurückzuweisen (Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses). Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Subeventualiter beantragte der
Beschwerdeführer, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vor Vorinstanz zu
verzichten. Für den Fall der Ablehnung der Beschwerde verlangte er schliesslich
einen neuen Zahlungstermin für die Zahlung des Kostenvorschusses.

B.c. Am 27. Mai 2014 bestätigte der Einzelrichter im Familienrecht des
Kantonsgerichts St. Gallen den Entscheid des Abteilungspräsidenten der
Verwaltungsrekurskommission vom 20. März 2014. Gleichzeitig forderte er diesen
auf, dem Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses eine neue Frist zu
setzen. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr.
400.-- überbunden und sein Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren mit Fr.
250.-- entschädigt.

C. 
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 wendet sich A.A.________ an das Bundesgericht. Er
stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz 2 sei aufzuheben und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz 2 zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien Ziffer 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides der
Vorinstanz 2 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:
a. Ziffer 1 und Ziffer 2 des Entscheides der Vorinstanz 1 vom 20.03.2014 seien
aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor der
Vorinstanz 1 (V-2013/295) zu bewilligen und es sei der Unterzeichnende als
unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers in diesem Verfahren zu
ernennen.
a.1. Eventualiter hierzu sei Ziffer 2 des Entscheides der Vorinstanz 1 vom
20.03.2014 aufzuheben und die Vorinstanz 1 sei anzuweisen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
b. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Vorinstanz 2 eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'556.75 zuzusprechen und es seien die
Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz 2 auf die Staatskasse zu
nehmen.
b.1. Eventualiter hierzu sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der
Vorinstanz 2 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei der Unterzeichnende als
unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz 2 zu ernennen. Dem Unterzeichnenden sei
eine Entschädigung zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung in der Höhe von
Fr. 2'845.50 zuzusprechen.
b.2 Subeventualiter hierzu sei auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz 2 zu verzichten.
3. Subeventualiter seien Ziffer 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides der
Vorinstanz 2 aufzuheben und die Vorinstanz 1 sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens eine neue angemessene Frist für die Leistung des
Kostenvorschusses anzusetzen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen und es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu ernennen.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
7. Eventualiter sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten."

D. 
Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat am 10. Juli 2014 der
Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

E. 
Das Bundesgericht hat die Vorinstanz und den Abteilungspräsidenten der
Verwaltungsrekurskommission zur Vernehmlassung eingeladen. Letzter hat auf eine
solche verzichtet (Schreiben vom 10. Dezember 2014). Die Vorinstanz hat in
ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 auf ihren Entscheid verwiesen und im
Übrigen auf die Weitschweifigkeit der Beschwerde aufmerksam gemacht. Die
Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts,
mit dem dieses die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege vor der Verwaltungsrekurskommission abgewiesen hat. Der Präsident
dieser Behörde hatte das Armenrechtsgesuch mittels einer selbständigen, vorab
eröffneten Verfügung abgewiesen und die inhaltliche Prüfung der Beschwerde von
der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Der angefochtene
Entscheid betrifft damit einen Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
BGG bewirken kann (Urteil 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 1 mit
Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der
Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In dieser geht es um den Entzug
der elterlichen Sorge. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und
der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG).
Das gleiche Rechtsmittel ist daher gegen den angefochtenen Zwischenentscheid
zulässig. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde
ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet einzig das
vorinstanzliche Urteil. Das Bundesgericht tritt daher auf die Beschwerde
insofern nicht ein, als sich diese gegen das Urteil der
Verwaltungsrekurskommission richtet (Art. 75 BGG). Nicht eingetreten werden
kann auch auf das Gesuch des Beschwerdeführers, Einsicht in die vollständigen
Akten zu nehmen und im Anschluss daran einen weiteren Schriftenwechsel
durchzuführen. Ein solches Akteneinsichtsgesuch bildet nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens. Ebensowenig tut der Beschwerdeführer dar, dass ihm
der Zugang zu diesen Akten verweigert worden wäre. Nicht Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens sind schliesslich die allgemein gehaltenen Vorwürfe an die
Adresse der KESB U.________, die ihn als persona non grata behandle.
Entsprechend ist auch nicht auf die in diesem Zusammenhang formulierten
Verfassungsverletzungen einzugehen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 BV).

2. 
Rechtsschriften müssen eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Übermässig weitschweifige Rechtsschriften
kann das Bundesgericht zur Änderung an den Beschwerdeführer zurückweisen (Art.
42 Abs. 6 BGG). Obwohl es im vorliegenden Verfahren einzig um die Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege geht, umfasst die Beschwerde 91 Seiten. Sie hat
als weitschweifig zu gelten, worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu
Recht hingewiesen hat (s. Sachverhalt Bst. E). Dies ändert aber nichts daran,
dass das Anliegen des Beschwerdeführers leicht zu isolieren und klar ist: Er
wehrt sich dagegen, dass seine Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission
von dieser und der Vorinstanz als aussichtslos bezeichnet worden ist. Das
Bundesgericht verzichtet deshalb aus prozessökonomischen Gründen darauf, die
Beschwerde zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzuweisen.

3. 
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor der
Verwaltungsrekurskommission richtet sich nach den Ausführungen der Vorinstanz
nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, auf die Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die
Verwaltungsrechtspflege (VRP) verweist. Das Bundesgericht überprüft die
korrekte Anwendung der subsidiär und als kantonales Recht zur Anwendung
gelangenden ZPO nicht frei, sondern nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin (BGE 139
III 225 E. 2.3 S. 231). Für diese Vorbringen gilt das Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und
soweit möglich belegte Vorwürfe. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246). Was den Sachverhalt angeht, ist das Bundesgericht
grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1
BGG). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer einzig vorbringen, die
vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder
beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1
BGG). Auch dafür gilt das strenge Rügeprinzip (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

4.

4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a)
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Sofern es zur
Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO).

4.2. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in
Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zum Begriff
der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für
die Auslegung von Art. 117 Bst. b ZPO zu berücksichtigen (BGE 138 III 217 E.
2.2.4 S. 218). Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S.
616 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines
Rechtsmittels kommt es ferner darauf an, ob das Rechtsmittel prozessual
unzulässig oder aussichtslos ist (Urteil 5A_417/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2
mit Hinweisen). Mithin ist zu beachten, dass ein erstinstanzliches Urteil
vorliegt, das mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann (Urteil
4A_226/2011 vom 31. Mai 2011 E. 3.2). Bei alledem ist Rechtsfrage, welche
Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob
sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage
hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E.
2c S. 307).

5.

5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass Art. 326 ZPO das Novenrecht für das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO regle. Demnach seien neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel unter Vorbehalt besonderer
Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen. Der Ausschluss von Noven gelte gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Verfahren, die der
Untersuchungsmaxime unterstünden. Der Grundsatz, wonach sich die Angelegenheit
nach der zur Zeit der Gesuchseinreichung gegebenen tatsächlichen Situation
beurteile, werde dadurch nicht in Frage gestellt, denn der Entscheid über die
unentgeltliche Rechtspflege werde nur formell, nicht aber materiell
rechtskräftig, und es könne daher jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden,
wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid verändert hätten.

5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diesen Standpunkt. Er macht geltend, dass
es ihm bei Abweisung der Beschwerde verwehrt sei, unter dem Titel der
unentgeltlichen Rechtspflege die bisher entstandenen Kosten geltend zu machen.
Zudem habe die Vorinstanz bereits in Aussicht gestellt, das Beschwerdeverfahren
bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses kostenpflichtig abzuschreiben. Die
Vorinstanz verletze willkürlich die Untersuchungsmaxime. In Berücksichtigung
von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29a BV, sowie Art. 30 Abs. 1 BV hätte die
Vorinstanz alle Tatsachen, Vorbringen und Beweismittel berücksichtigen müssen,
welche bis zur Urteilsberatung vorgetragen würden.

5.3. Wie die ZPO das Verhältnis von Novenverbot und Untersuchungsmaxime genau
geregelt hat, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer
kann nämlich zum vorneherein nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
rügen (E. 3). Diesbezüglich ist festzustellen, dass er auch nicht ansatzweise
dartut, welche Nachteile ihm daraus entstanden sind, dass die Vorinstanz das
Novenrecht in der kritisierten Art und Weise gehandhabt hat. Die Auflistung
vermeintlich verletzter Verfassungsbestimmungen genügt nicht, um eine
Verfassungsverletzung in einer dem Rügeprinzip entsprechenden Art und Weise
darzutun.

6.

6.1. Umstritten ist, ob die Vorinstanz die Beschwerde als aussichtslos
bezeichnen durfte und - in diesem Zusammenhang - ob B.A.________ vor dem Entzug
der elterlichen Sorge (erneut) anzuhören bzw. zu begutachten gewesen wäre. Die
Vorinstanz verweist auf Art. 314a Abs. 1 ZGB. Danach sei ein Kind persönlich
anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen
würden. Im konkreten Fall habe die langjährige Therapeutin von B.A.________ von
einer erneuten Befragung und Begutachtung mit Hinweis auf deren psychische
Belastung abgeraten. Auch die KESB U.________ habe sich im Rahmen der
Helfersitzung vom 10. Juni 2013 mit dieser Frage auseinandergesetzt und sei zum
Schluss gekommen, dass auf eine erneute Befragung und Begutachtung von
B.A.________ verzichtet werden könne. Aufgrund dieser eindeutigen Vorbehalte
der Fachpersonen sei es nicht zu beanstanden, wenn derzeit sowohl auf die
Anhörung als auch die Begutachtung von B.A.________ verzichtet worden sei,
zumal das Kindeswohl an oberster Stelle stehe und insbesondere den Interessen
der Eltern klar vorgehe.

 In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz
darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2005 [recte: 11. September
2008] der mehrfachen sexuellen Handlung und mehrfachen Schändung seiner Tochter
schuldig gesprochen worden sei. Dieses Urteil sei später vom Bundesgericht
bestätigt worden (Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011). Die vom
Beschwerdeführer an seiner Tochter begangenen Taten seien schwerwiegend und
würden vom Anwalt des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise bagatellisiert.
B.A.________ sei im Zeitpunkt der Tatbegehung ein zwei bis vier Jahre altes
Kleinkind gewesen. Sie sei dem Vater schutzlos ausgeliefert gewesen und habe
aufgrund des kindlichen Alters auch keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den
Vater zu wehren oder dessen Verhalten einzuordnen. Die Taten hätten sich im
Haus der Familie, dem Ort, der gewöhnlich für Schutz und Geborgenheit stehe,
ereignet. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinem Kind,
welchem er Schutz und Sicherheit bieten müsste, wögen so schwer, dass der
Gedanke, das Kind derzeit in dessen Obhut zurückzugeben und unter seiner
elterlichen Sorge zu belassen, unverständlich erscheine. Dass die Taten mehrere
Jahre zurücklägen, vermöge daran nichts zu ändern. Dies gelte umso mehr, als
der Beschwerdeführer die Taten nach wie vor leugne. Eine spezifische Therapie
erscheine unter diesem Gesichtspunkt als unmöglich. Auch aus dem
Therapiebericht von Dr. med. D.________ vom 19. November 2013 könne zugunsten
des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden.
Die Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte im Sinne der bisher gezeigten
Delinquenz werde zwar als zurückgegangen eingestuft. Allerdings werde auch
betont, dass sich die Frage stelle, wie weit mit der aktuell laufenden Therapie
noch eine weitere Verbesserung der Legalprognose zu erreichen sei. Im
Vordergrund stehe auch hier die Perspektive des Kindes. Es sei aufgrund des
Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des schwerwiegenden
Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auf dessen Erziehungsunfähigkeit
schliesse.

 Auch aus dem Umstand, dass zwischen der Fremdplatzierung und dem Entzug der
elterlichen Sorge einige Jahre liegen, könne der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten: Im Kindesschutz gelte der Grundsatz der
Proportionalität. Es solle die im Einzelfall mildeste Erfolg versprechende
Massnahme angeordnet werden. Der Entzug der elterlichen Sorge stelle die ultima
ratio dar. Indem die Vormundschaftsbehörde V.________ zuerst die Obhut entzogen
und beobachtet habe, ob diese Massnahme ausreiche, sei sie diesem Grundsatz
nachgekommen. Hierzu sei festzuhalten, dass allfällige formelle
Unzulänglichkeiten nicht dazu führen dürfen, die Kindesinteressen und das
Kindeswohl in den Hintergrund zu drängen.

 Die Verwaltungsrekurskommission habe auch in Bezug auf das Kontaktverbot die
Aussichtslosigkeit der Beschwerde festgestellt: Sie habe festgehalten,
B.A.________ habe zu entscheiden, ob und wann sie mit dem Vater Kontakt haben
möchte. Diese Beurteilung erscheine angesichts der erheblichen Verfehlung des
Vaters und insbesondere der Empfehlungen der Therapeutin plausibel. Gerade auch
das Verhalten und die Prozessführung des Vaters im vorliegenden Verfahren
zeigten, dass er einzig seine Interessen im Auge habe, ohne Rücksicht auf
B.A.________ vorgehe und das Geschehene bagatellisiere. So sei beispielsweise
der ohne jede Einschränkung (und ohne Hinweis auf eine Übergangsfrist)
gestellte Hauptantrag betreffend Erteilung von elterlicher Sorge und Obhut an
den Vater völlig unverständlich und zeuge von einem eigenartigen Verständnis
des Kindeswohls. Selbst wenn dieses Ziel als denkbar erachtet würde, bräuchte
es offensichtlich vorerst eine behutsame Wiederannäherung. In diesem
Zusammenhang hätten auch die sehr vielen formellen Einwendungen in
Berücksichtigung des Kindeswohls und angesichts des Hauptvorwurfes an die
Adresse des Vaters keine eigenständige Bedeutung. Die ganze Prozessführung
zeuge von wenig Sensibilität gegenüber B.A.________ und bestätige damit die
Vorbehalte gegenüber dem Beschwerdeführer.

 Selbstverständlich sollten damit nicht für alle Zeiten die Brücken zwischen
Kind und Vater abgebrochen werden, es habe aber dabei zu bleiben, dass in
diesem Zusammenhang die Initiative von der Tochter komme müsste. B.A.________
habe ihren Vater seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen. Eine allfällige
Annäherung habe behutsam und unter enger Begleitung der involvierten
Fachpersonen zu erfolgen. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinen Eingaben
stets behaupte, B.A.________ wünsche den Kontakt zu ihm und habe den Wunsch bei
den Eltern zu leben, so finde sich in den Akten kein Hinweis, der diese
Behauptung unterstütze. B.A.________ sei fast 12 Jahre alt und in Bezug auf das
Besuchs- und Kontaktrecht urteilsfähig.

6.2. Der Beschwerdeführer begründet in weitschweifiger Weise (vgl. E. 2),
weshalb der Entscheid der KESB falsch sei und er diesen deshalb mit Grund bei
der Verwaltungsrekurskommission angefochten habe. Darauf ist nur insofern
einzutreten, als er damit darzulegen versucht, dass seine Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden kann. Dies gelingt ihm nicht. Vielmehr sind die
Erwägungen der Vorinstanz in jeder Hinsicht nachvollziehbar: Der
Beschwerdeführer hat sich an seiner Tochter vergangen und ist dafür mit einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft worden. Auch wenn er damit nicht ex lege
das Sorgerecht verloren hat, hat sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
als Vater disqualifiziert. Er musste in der Folge damit rechnen, dass die
vormalige Vormundschaftsbehörde und heutige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, ihm gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZGB die elterliche
Sorge entziehen würde, um so jeder weiteren Traumatisierung und Gefährdung der
Tochter zuvorzukommen. Daran ändert nichts, dass sich die Behörde bis zu ihrem
definitiven Entscheid sehr viel Zeit liess. Ebensowenig ist von Belang, dass
der Beschwerdeführer nicht einsichtig ist. Er kann von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde nicht erwarten, dass sie den vom Strafrichter
verbindlich festgestellten Sachverhalt einer erneuten Prüfung unterzieht.

 Fehl geht der Beschwerdeführer auch, wenn er meint, dass die Vorinstanz
gehalten gewesen wäre, einen differenzierteren Entscheid in Bezug auf die
Aussichtslosigkeit seiner ganz unterschiedlichen Rechtsbegehren zu fällen. Es
ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bezüglich
ihrer Prozessprognose auf den umstrittenen Sorgerechtsentzug konzentrierte. Es
ist im Übrigen keineswegs so, dass die Vorinstanz die weniger weit reichenden
Anliegen des Beschwerdeführers, wie beispielsweise seinen Wunsch nach einem
begleiteten Kontakt, ausser Acht gelassen hätte. Vielmehr hielt sie auch seine
diesbezüglichen Anträge so lange für aussichtslos, als sich B.A.________ keinen
Kontakt zu ihm wünsche. Vor diesem Hintergrund geht die Kritik des
Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Vorinstanz ihren Entscheid nicht
ausreichend begründet hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers ist nicht auszumachen.

 Der Beschwerdeführer irrt schliesslich, wenn er seiner Beschwerde deshalb
Erfolgschancen einräumt, weil ihm im Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gewährt worden ist. Die beiden Verfahren sind strikte voneinander zu trennen.
Während es im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darum
gegangen ist, ob dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge entzogen werden
kann, besteht die Aufgabe der Verwaltungsrekurskommission darin, diesen
Entscheid gerichtlich zu überprüfen. Dieser Unterschied macht den Weg frei, die
Prozessaussichten unterschiedlich zu beurteilen. Von Willkür kann keine Rede
sein und auch nicht von einem Entscheid, der in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde. Schliesslich begründet die
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege im Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde keine Vertrauensposition (Art. 5 Abs. 3 BV), die dazu
führen würde, dass danach auch die Rechtsmittelinstanz unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren hätte. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer etwas
daraus ableiten, dass die Verwaltungsrekurskommission seiner Ehefrau die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat. Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV)
wird dadurch nicht verletzt. Es ist kein Rechtsmissbrauch ersichtlich.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer stellt in Bezug auf das kantonale Verfahren diverse
Eventualbegehren (s. Sachverhalt Bst. C). Wie weit diese selbständigen Gehalt
aufweisen, d.h. auch bei Abweisung des Hauptantrags Bestand haben, kann offen
bleiben. So oder so ist der Beschwerde auch bezüglich dieser Eventualbegehren
nur dann Erfolg beschieden, wenn dem Beschwerdeführer der Nachweis der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelingt. Konkret müsste der
Beschwerdeführer beispielsweise aufzeigen, inwiefern es willkürlich war, dass
die Verwaltungsrekurskommission von ihm einen Kostenvorschuss verlangte (Art.
96 Abs. 1 VRP), nachdem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abgewiesen hatte. Diesen Nachweis führt der Beschwerdeführer
nicht in einer dem Rügeprinzip genügenden Weise (E. 3). Einfach auf seine
Mittellosigkeit zu verweisen und zu behaupten, dass das Einfordern eines
Kostenvorschusses im vorliegenden Fall Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29a BV, Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze, genügt nicht.

7.2. Das Gleiche gilt für den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass ihm die
Vorinstanz zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt und ihn trotz teilweise
Obsiegens nicht angemessen entschädigt habe. Auch damit ist noch keine
Verletzung der Verfassung dargetan. Geradezu trölerisch mutet es schliesslich
an, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz Rechtsverweigerung vorwirft, weil
sie gemäss Dispositiv das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen,
über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie über den Antrag
betreffend Verzicht auf Erhebung von Kosten bzw. Erlass von Kosten gar nicht
entschieden habe.

8. 
Auch wenn ein gewisses Verständnis dafür besteht, dass sich ein Vater mit allen
zur Verfügung stehenden (Rechts-) Mitteln gegen den Entzug der elterlichen
Sorge zur Wehr setzt, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Die Chancen sind im konkreten Fall als äusserst gering zu bezeichnen, dass die
Verwaltungsrekurskommission den Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde in Sachen des Entzugs der elterlichen Sorge umstossen
könnte. Anders als dem Strafprozess (Art. 130 StPO) ist dem Zivilprozess das
Institut der notwendigen Verteidigung fremd bzw. es existiert nur bei
Unvermögen einer Partei (Art. 69 ZPO). Davon kann im vorliegenden Fall, in dem
der Beschwerdeführer in der Lage war, einen Anwalt mit der Interessenwahrung zu
beauftragen, erklärtermassen keine Rede sein.

9. 
Zusammengefasst muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf
einzutreten ist. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Urteil, worin die
Verwaltungsrekurskommission aufgefordert wird, dem Beschwerdeführer eine neue
Frist für das Leisten eines Kostenvorschusses zu setzen. Im bundesgerichtlichen
Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, nicht hingegen
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Seinem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Es gelten die
gleichen Voraussetzungen wie im kantonalen Verfahren (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG;
betreffend Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren: BGE 139 III 396 E. 1.2 S.
397, E. 2.4 S. 399). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass die
gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Mit
Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Beschwerdeführers
wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter
im Familienrecht, und C.A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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