Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.526/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_526/2014

Urteil vom 19. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Advokatin Melanie Huber,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 26. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1953) und B.A.________ heirateten 1991 in London. Aus der
Ehe gingen zwei, inzwischen volljährige Kinder hervor. Seit dem 1. Juli 2010
leben A.A.________ und B.A.________ getrennt. Das Getrenntleben wurde in einer
Eheschutzverfügung des Tribunal de l'Arrondissement de la Côte vom 7. Juli 2010
geregelt.

 Am 1. Juli 2012 klagte B.A.________ am Richteramt Olten-Gösgen auf Scheidung.
Mit Urteil vom 29. August 2013 schied die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe.
Soweit vor Bundesgericht von Interesse verpflichtete sie B.A.________ zu
nachehelichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 3'200.-- bis
und mit September 2017 und von monatlich Fr. 2'000.-- ab 1. Oktober 2017 bis
und mit Dezember 2027. Eine vom Eheschutzrichter und vom Richteramt im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen verfügte Schuldneranweisung hob sie auf.

B. 
Gegen dieses Urteil erhob A.A.________ am 17. Januar 2014 Berufung an das
Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangte unter anderem die Erhöhung des
Unterhaltsbetrags für den Zeitraum bis September 2017 auf monatlich Fr.
6'000.-- und die Anordnung einer Schuldneranweisung. Allenfalls sei die Sache
an das Richteramt zurückzuweisen. B.A.________ erhob hinsichtlich des
nachehelichen Unterhalts am 19. Februar 2014 Anschlussberufung.

 Mit Urteil vom 26. Mai 2014 wies das Obergericht die Berufung ab und trat auf
die Anschlussberufung nicht ein.

C. 
Am 27. Juni 2014 hat A.A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie hält an ihren Begehren auf
Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrags auf Fr. 6'000.-- bis und mit
September 2017 und auf Anordnung der Schuldneranweisung fest. Zudem ersucht sie
um aufschiebende Wirkung und darum, das Verfahren vor Bundesgericht auf
Französisch zu führen.

 Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 hat das Bundesgericht das Gesuch um
aufschiebende Wirkung abgewiesen und mitgeteilt, dass das Verfahren auf Deutsch
geführt werde (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm)
und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen
nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).

 Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). Will die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten, muss sie darlegen, inwiefern die genannten
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353
E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

1.3. Bei der Festsetzung von Unterhalt ist der Sachrichter in verschiedener
Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 134 III 577 E. 4 S. 580;
138 III 289 E. 11.1.1 S. 292). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der
Überprüfung vorinstanzlicher Ermessensentscheide Zurückhaltung. Es schreitet
nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch
gemacht hat. Das ist namentlich der Fall, wenn sie grundlos von in
Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine
Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie Umstände nicht in Betracht gezogen
hat, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in
Ermessensentscheide ein, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als
in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 137 III
303 E. 2.1.1 S. 305).

2. 
Umstritten ist zunächst die Höhe des nachehelichen Unterhalts und dabei in
erster Linie, ob der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen ist

2.1. Die kantonalen Gerichte haben der Beschwerdeführerin ein hypothetisches
Einkommen von monatlich Fr. 2'500.-- (für eine Erwerbstätigkeit zu 50 %)
angerechnet. Das Obergericht hat dies wie folgt begründet: Die
Beschwerdeführerin habe zwar Jahrgang 1953 und sei damit über 60 Jahre alt. Sie
habe aber während der Ehe verschiedene Teilzeitanstellungen innegehabt und ihre
Erwerbstätigkeit nie vollständig und über längere Zeit aufgegeben. Sie habe
eine universitäre Ausbildung als Biologin abgeschlossen. Die Parteien lebten
seit 1997 in der Schweiz, zunächst in Basel, dann in der Romandie. Es sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über genügend Französischkenntnisse
verfüge, um sich problemlos zu verständigen und irgendeine Erwerbstätigkeit in
der Romandie auszuüben. Ihre Englischkenntnisse seien sodann sehr gut, da sie
englische Staatsbürgerin sei und ihren Masterabschluss in Biologie in England
gemacht habe. Dies sei gerade im Raum Genf mit seinen internationalen
Organisationen ein Vorteil bei der Stellensuche. Die Beschwerdeführerin sei
seit Sommer 2012 ausgesteuert und habe seither offenbar keine Arbeit mehr
gefunden. Dies erstaune angesichts der eingereichten Stellenbewerbungsnachweise
jedoch nicht. Sie habe sich nämlich einzig als Biologielehrerin an englischen
Schulen beworben. Belege über Arbeitsbemühungen seit dem Ende des Bezugs von
Arbeitslosenentschädigung seien nicht vorhanden. Es scheine, die
Beschwerdeführerin habe sich seit der Trennung nicht ernsthaft um die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit bemüht, was ihr nun nicht zum Vorteil gereichen dürfe.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe der Aufnahme einer
Teilzeiterwerbstätigkeit nicht entgegen. Ihre Krankheit sei primär vom Hausarzt
attestiert und (noch) vorübergehender Natur. Wäre sie dauernd, müsste sie
eingehender dokumentiert sein und es hätte eine IV-Anmeldung erfolgen müssen.

2.2. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, ihre Aussichten, eine
Stelle zu finden seien schlecht, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen
anzurechnen sei. Dabei beschränkt sie sich jedoch weitgehend auf unzulässige
Sachverhaltskritik an den Feststellungen der Vorinstanzen, ohne detailliert
aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein sollen. So macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei zwischen 1990 und 2007 keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen und sie habe insgesamt nur während vier Jahren
ihres Lebens gearbeitet. Sie setzt sich dabei nicht mit der gegenteiligen
Feststellung des Obergerichts auseinander, dass sie während der Ehe
verschiedene Teilzeitanstellungen innegehabt und die Erwerbstätigkeit nie
vollständig aufgegeben habe. Keine Grundlage im angefochtenen Urteil finden
ihre Ausführungen dazu, dass sie ihre Stelle als Biologielehrerin, die sie
zwischen 2007 und 2010 ausgeübt habe, nur aufgrund besonderer Umstände erhalten
habe, nämlich weil es sich um eine Privat- und keine öffentliche Schule
gehandelt habe und ihr Sohn dieselbe Privatschule besucht habe. Dass ihre
Französischkenntnisse für eine Anstellung an einer öffentlichen Schule nicht
genügen würden und Englisch nicht ihre Muttersprache sei (sondern Persisch),
findet ebenfalls keine Grundlage im angefochtenen Urteil. Ausserdem bringt sie
vor, ihre Ausbildung in Humanbiologie erlaube es ihr - entgegen der Ansicht der
Vorinstanz - nicht, in einem Labor zu arbeiten. Damit greift sie allerdings
nicht eine Erwägung des Obergerichts, sondern eine des Richteramts an, die die
Vorinstanz nicht ausdrücklich übernommen hat. Abgesehen davon, dass sie für
ihre Behauptung, eine Ausbildung in Humanbiologie qualifiziere generell nicht
für Laborarbeit, keinerlei Belege vorlegt, übergeht sie, dass ihr die
Vorinstanzen vorgehalten haben, sie könne ihr Spektrum erweitern und
beispielsweise eine Sachbearbeiterstelle suchen. Sie bestreitet ferner, dass
ihre Englischkenntnisse ihr bei der Stellensuche einen wesentlichen Vorteil
brächten. Sie erfülle die Anforderungen für die Anstellung bei einer
internationalen Organisation nicht und habe angesichts der Konkurrenz keine
Chance, eine entsprechende Stelle zu erhalten. Diese Behauptungen sind
unbelegt. Wenn sie ausführt, Englisch sei auch im Genferseegebiet kein
Sesam-öffne-dich, so verkennt sie die Tragweite der entsprechenden
vorinstanzlichen Ausführungen: Eine Garantie, eine Stelle zu finden, stellen
ihre Sprachkenntnisse nicht dar, aber die Vorinstanz durfte - ohne in Willkür
zu verfallen - davon ausgehen, dass diese Kenntnisse ihre Chancen erhöhen. Mit
dem pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz habe keine Ahnung von der Realität in
der Genferseeregion, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsmarkts, kann insoweit
keine Willkür dargetan werden. Entgegen ihrer Auffassung hat die Vorinstanz sie
schliesslich nicht aufgefordert, eine Ausbildung zu beginnen, so dass auf die
entsprechenden Einwände nicht einzugehen ist.

 Was ihren Gesundheitszustand betrifft, macht sie geltend, sie leide unter
Kniearthrose, was ihr Schmerzen verursache und gewisse Bewegungen
verunmögliche, womit sie gewisse Tätigkeiten nicht ausüben könne. Die
Vorinstanz hat keine Feststellungen über die genaue Art ihrer Erkrankung
getroffen, was von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird. Im
erstinstanzlichen Urteil werden Hallux und Rückenleiden erwähnt. Die
Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang aber jegliche
Auseinandersetzung mit der Erwägung des Obergerichts missen, dass ihre
Erkrankung noch als vorübergehend zu betrachten sei und bei einer dauernden
Krankheit eine eingehendere Dokumentation und eine IV-Anmeldung hätten erfolgen
müssen.

 Die Beschwerdeführerin sieht schliesslich ihr Alter als Argument, das gegen
die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens spreche. Angesichts des der
Vorinstanz in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens und der von ihr
getroffenen tatsächlichen Feststellungen erscheint Art. 125 ZGB jedoch nicht
als verletzt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
bereits vor der Trennung Teilzeit gearbeitet hat und von ihr auch weiterhin nur
eine Teilzeiterwerbstätigkeit verlangt wird, dass sie ausserdem gut ausgebildet
ist und sie - trotz gewisser gesundheitlicher Probleme - unter dem
Gesichtspunkt des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als vermittlungsfähig gilt.
Ein fehlerhafter Ermessensgebrauch liegt somit nicht vor.

2.3. Nur am Rande geht die Beschwerdeführerin auf ihren Bedarf ein. Sie äussert
sich einzig zu ihren Wohnkosten. Vor der Vorinstanz hat sie monatliche
Mietkosten von Fr. 2'450.-- für die ehemals eheliche 5-Zimmer-Wohnung geltend
gemacht. Die Vorinstanzen haben ihr einzig Fr. 1'900.-- angerechnet. Vor
Bundesgericht wendet sie ein, sie finde kaum eine günstigere Wohnung und sie
habe Anrecht auf Fortführung ihres Lebensstandards. Was die Suche nach einer
günstigeren Wohnung betrifft, so geht sie nicht auf die Recherche des
Obergerichts ein, wonach im Kanton Waadt derzeit 135 Wohnungen mit 3 bis 3,5
Zimmern mit einem Mietzins von Fr. 1'500.-- bis Fr. 1'800.-- leer stünden.
Ebenso wenig geht sie darauf ein, dass ihr jüngerer Sohn ab September 2013
nicht mehr bei ihr wohne und ihr demnach die 5-Zimmer-Wohnung allein zur
Verfügung stünde. Es geht vorliegend also nicht darum, dass ihr die Fortführung
ihres ehelichen Lebensstandards nicht gewährt worden wäre, sondern darum, dass
sie kein Anrecht darauf hat, eine faktische Erhöhung dieses Standards durch
Alleinbenutzung einer 5-Zimmer-Wohnung finanziert zu erhalten.

2.4. Weder einen Zusammenhang mit dem Bedarf der Beschwerdeführerin noch mit
der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens haben ihre Ausführungen zu
finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdegegners und zu seiner
Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin sowie deren Einkommen. Darauf ist
nicht einzugehen.

3. 
Umstritten ist schliesslich die Anordnung der Schuldneranweisung.

 Das Obergericht hat sich diesbezüglich der Auffassung des Richteramts
angeschlossen, wonach davon auszugehen sei, der Beschwerdegegner werde die
Unterhaltszahlungen inskünftig pflichtgemäss bezahlen, da der zu bezahlende
Unterhaltsbeitrag wesentlich geringer sei als während der Dauer des Verfahrens
und die hälftige Teilung der Bonuszahlungen entfalle. Zudem sei Voraussetzung
einer Anweisung nach Art. 132 ZGB, dass eine Vernachlässigung der
Unterhaltspflicht vorliege, was erst der Fall sein könne, wenn die
Verpflichtung zur Bezahlung rechtskräftig und vollstreckbar sei.

 Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass der Beschwerdegegner in der
Vergangenheit seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie geht aber weder
darauf ein, dass das Obergericht angesichts des geringeren Betrages künftig
freiwillige Zahlung durch den Beschwerdegegner erwartet, noch auf dessen
Erwägung, dass die Verpflichtung zur Bezahlung rechtskräftig und vollstreckbar
sein müsste.

4. 
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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