Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.513/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_513/2014

Urteil vom 1. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kindesunterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 22. April 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 26. November 2009) ist der Sohn von C.________ und
B.A.________. Am 7. Juni 2010 genehmigte die Vormundschaftsbehörde eine am 25.
Mai 2010 geschlossene Unterhaltsvereinbarung. Darin hatte sich der Vater
verpflichtet, A.A.________ vorschüssig monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr.
380.-- ab Geburt bis zum vollendeten 6. Altersjahr, Fr. 520.-- bis zum
vollendeten 12. Altersjahr und Fr. 670.-- bis zur Mündigkeit bzw. bis zum
ordentlichen Abschluss einer längerdauernden Ausbildung zu bezahlen, zuzüglich
bezogene Kinderzulagen.

B.

B.a. Am 14. September 2012 gelangte A.A.________ an das Bezirksgericht Zofingen
und stellte, soweit vor Bundesgericht noch streitig, das Rechtsbegehren, den
ihm geschuldeten Unterhalt rückwirkend auf die Änderung der
Einkommensverhältnisse des Vaters (per Dezember 2011) neu zu regeln.

B.b. Mit Entscheid vom 15. November 2012 sprach der Gerichtspräsident von
Zofingen A.A.________ vorschüssig die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu: Fr. 700.-- ab Januar 2012 bis zur
Vollendung des 10. Altersjahres und Fr. 1'000.-- ab dem 11. Altersjahr bis zur
vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes.

C.

C.a. Gegen dieses Urteil legten A.A.________ am 27. Mai 2013 Berufung und
C.________ am 15. August 2013 Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons
Aargau ein. A.A.________ forderte die folgenden Unterhaltsbeiträge: Fr.
1'400.-- rückwirkend ab Januar 2012 bis zur Vollendung des 5. Altersjahres, Fr.
1'100.-- bis zur Vollendung des 12. Altersjahres und Fr. 1'200.-- bis zur
Mündigkeit, jeweils zuzüglich Kinderzulagen. C.________ seinerseits beantragte,
die Alimente wie folgt festzusetzen: Fr. 500.-- bis zur Vollendung des 12.
Altersjahres und Fr. 800.-- bis zur Mündigkeit des Kindes.

C.b. Mit Entscheid vom 22. April 2014 wies das Obergericht die Berufung ab. Die
Anschlussberufung hiess es demgegenüber teilweise gut. C.________ wurde
verpflichtet, seinem Sohn die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu
leisten (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) : Fr. 700.-- ab Januar 2012 bis zur
Vollendung des 10. Altersjahres und Fr. 800.-- ab dem 11. Altersjahr bis zur
vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens aber bis zur Volljährigkeit. Die
Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wurde zu 65 Prozent (Fr. 1'625.--) A.A.________
und zu 35 Prozent (Fr. 875.--) C.________ auferlegt. Parteientschädigungen
wurden keine zugesprochen.

D. 
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2014 (Datum der Postaufgabe) wendet sich
A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und C.________ (Beschwerdegegner) zu
folgenden monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen nebst Kinderzulagen
zu verurteilen: Fr. 1'400.-- rückwirkend ab Januar 2012 bis zur Vollendung des
5. Altersjahres, Fr. 1'100.-- bis zur Vollendung des 12. Altersjahres und Fr.
1'200.-- bis zur Mündigkeit. Eventualiter sei das Verfahren zur
Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung des Unterhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer, den
Beschwerdegegner zu verpflichten, die Gerichts- und Parteikosten für das
vorinstanzliche Verfahren zu übernehmen und ihm eine Parteientschädigung von
mindestens Fr. 3'000.-- auszurichten.
Das Bundesgericht hat den Beschwerdegegner und die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen. Die Vorinstanz erklärte am 10. Februar 2015, auf
eine Vernehmlassung zu verzichten. In gleicher Weise äusserte sich der
Beschwerdegegner mit Eingabe vom 27. Februar 2015 (Datum der Postaufgabe). Zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs wurden die beiden Eingaben dem Beschwerdeführer
zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen
Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und 2 sowie Art. 90 BGG) betreffend die Abänderung
von Kindesunterhalt. Es handelt sich somit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
BGG) vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 493 E. 2a S. 494 f.). Der
Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG).
Die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 Bst. a und b BGG sind erfüllt. Auf die
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist
einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann
die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (
BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.4.5 S. 466 f.).

2.2. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt
das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene
und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246).

3. 
Zumindest sinngemäss legt der Beschwerdeführer der Vorinstanz zur Last, ihr
Urteil in verschiedener Hinsicht nicht hinreichend begründet und damit seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Angesichts ihrer formellen
Natur (s. BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190) sind diese Vorwürfe vorab zu prüfen.

3.1. Die Begründungspflicht, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen
Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt, bedeutet nicht, dass sich die
Behörde zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes einzelne Vorbringen
widerlegen muss (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3
S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im
Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der
betroffenen Person berührt. Über dessen Tragweite - und nicht über ihm zugrunde
liegende Erwägungen - soll sich die betroffene Person Rechenschaft geben
können. Eingedenk dessen erweist sich der Tadel des Beschwerdeführers als
unbegründet:

3.2. So stört sich der Beschwerdeführer daran, dass die Vorinstanz in seinem
Unterhaltsbedarf die Positionen "Pflege und Erziehung" und "Ernährung" um
zwanzig Prozent kürze, ohne zu erklären, wie sie zu dieser Kürzung komme. In
diesem Punkt sei das Urteil nicht nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf
allfällige weitere Abänderungsverfahren, falls sich der Anteil der
Fremdbetreuung verändern sollte. Der Beschwerdeführer übersieht Erwägung
2.3.2.1.2 des angefochtenen Entscheids. Dort hält das Obergericht fest, dass in
den Fällen, da der obhutsberechtigte Elternteil ganz oder teilweise einer
Erwerbstätigkeit nachgeht, allenfalls anfallende Fremdbetreuungskosten zum
Bedarf des Kindes hinzuzurechnen und anderseits die Beiträge für "Pflege und
Erziehung" sowie für "Ernährung" entsprechend zu kürzen sind. Das Obergericht
führt aus, dass diesen Grundsätzen auch im vorliegenden Fall Rechnung zu tragen
ist. Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass es an einer Erklärung
dafür fehle, weshalb das Obergericht die erwähnte Reduktion (überhaupt)
vorgenommen hat. Zumindest sinngemäss lässt der angefochtene Entscheid auch
erkennen, was es mit den zwanzig Prozent auf sich hat, um die das Obergericht
die fraglichen Positionen kürzt. Unbestrittenermassen ist die Mutter des
Beschwerdeführers zu sechzig Prozent erwerbstätig. Dies lässt auf eine
Fremdbetreuung an drei von sieben Wochentagen schliessen, was ungefähr vierzig
Prozent entspricht. Dass er an den fraglichen drei Tagen länger von Dritten
betreut wird, als seine Mutter arbeitet, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich. Mithin ist davon auszugehen, dass sich
an diesen Tagen während ungefähr der Hälfte der (Wach-) Zeit, das heisst im
Umfang von zwanzig Prozent Dritte um ihn kümmern.

3.3. Weiter hält der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, sich primär auf
Pauschalbeträge zu stützen, lediglich pauschale Kürzungen vorzunehmen und auch
die Entwicklung der Fremdbetreuungskosten nur pauschal zu berücksichtigen. Weil
die pauschalen Kürzungen nicht nachvollziehbar seien, verunmögliche der
angefochtene Entscheid eine spätere Abänderung der Unterhaltsbeiträge infolge
höherer Fremdbetreuungskosten. Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Die
vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, wie das Kantonsgericht
zum Ergebnis seines Entscheids, das heisst zu den zugesprochenen
Kinderalimenten gelangt. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
das Obergericht seinem Entscheid Pauschalbeträge zugrunde legen durfte, ist
nicht eine Frage der Begründungspflicht, sondern eine solche der
Rechtsanwendung.

4. 
In tatsächlicher Hinsicht beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das
Obergericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen erforscht.

4.1. In Kinderbelangen gilt unabhängig von der Art des Verfahrens die
Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Diese schreibt dem Gericht vor, den
Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Die Untersuchungspflicht des
Gerichts reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für
die Beurteilung des streitigen Anspruchserforderlich sind, hinreichende
Klarheit besteht. Art. 296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Sachgericht indessen nicht
vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst
diese Bestimmung die Art der Erhebung von Beweismitteln. Die
Untersuchungsmaxime schliesst auch eine vorweggenommene Würdigung von
Beweisanerbieten nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für
eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten
(BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735). Wer sich auf die Untersuchungsmaxime beruft
bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, muss daher zunächst aufzeigen,
dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich
festgestellt hat. Ausserdem muss der Beschwerdeführer diejenigen Tatsachen
behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat.
Schliesslich obliegt es ihm darzutun, inwiefern die behaupteten Tatsachen für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (s. Urteil 5A_574/2012 vom 17.
Dezember 2012 E. 2.2.1). Dies alles gelingt ihm aber nicht:

4.2. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erblickt der Beschwer
deführer zunächst darin, dass zwei Gerichtsinstanzen seinen Bedarf "einzig
anhand von Pauschalen" ermittelt hätten. Bei korrekter Vorgehensweise hätte
seine Beiständin bzw. seine Mutter zu allen seinen effektiven Kosten befragt
werden müssen. Die Rüge geht fehl. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie die
Kinderalimente zu bemessen sind. Dem Richter ist es nicht verwehrt, bei der
konkreten Bedarfsermittlung auf pauschalierte Werte und vorgegebene
Bedarfszahlen zurückzugreifen. Entsprechend lässt die Rechtsprechung auch
Faustregeln, Prozentsätze und Tabellenwerke als Hilfsmittel zu, soweit die
erforderlichen Anpassungen an die konkreten Bedürfnisse des Kindes sowie an die
Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit der Eltern vorgenommen werden (Urteil
5A_462/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 137 III 586, aber
in: FamPra.ch 2012 S. 227). Der Sachverhalt ist also nicht allein deshalb
unvollständig festgestellt, weil die kantonalen Instanzen Pauschalwerte zu
Hilfe genommen haben.

4.3. Weiter reklamiert der Beschwerdeführer, es hätten im konkreten Fall noch
andere Ausgabenpositionen berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz lasse
bei der Berechnung seines Lebensbedarfs einige Positionen wie
Freizeitaktivitäten (Muki-Turnen u.a.), kleine Ausflüge (Zirkus, Zoo u.a.),
Ferien (Grosseltern), Transportkosten sowie zusätzliche Fremdbetreuungskosten
ausser Acht. Der Beschwerdeführer beteuert, die Beurteilung dieser zusätzlichen
Kosten sei "erheblich" und führe "zu einer anderen Berechnung des
Unterhaltsbedarfs". Er versäumt es jedoch, die erwähnten Positionen zu
beziffern, und legt dem Bundesgericht auch keine Rechnung vor, die Aufschluss
darüber gibt, wie sich die geltend gemachten Kosten konkret auf die
Unterhaltsberechnung auswirken. Mithin erschöpfen sich seine Vorbringen in
blossen Behauptungen. Allein damit genügt er den strengen
Begründungsanforderungen nicht. Das Bundesgericht kann nicht auf die Rüge
eintreten.
Dasselbe gilt für den im gleichen Zusammenhang erhobenen Vorwurf, das
Obergericht habe die Krankenkassenprämien (Fr. 87.40), die Kosten für den
Transport in die Kindertagesstätte (Fr. 117.--) und weitere
Fremdbetreuungskosten (Fr. 56.20) zu Unrecht als neue Vorbringen qualifiziert,
die im Rechtsmittelverfahren nicht mehr gehört werden könnten. Der
Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen damit, dass schon die erste
Instanz ihrer Fragepflicht nicht nachgekommen sei und den
Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Die Vorinstanz lasse es nicht zu, dass er
den Sachverhalt aufgrund der aufgelegten Dokumente beweise, dies obwohl sie die
Versäumnisse der ersten Instanz "im konkreten Verfahren" erkannt und angesichts
ihrer vollen Kognition auch eine Heilung dieser "Verletzung des Verfahrens" für
möglich gehalten habe. Allein damit vermag der Beschwerdeführer nichts
auszurichten. Das Obergericht hält lediglich fest, dass die Untersuchungsmaxime
die Parteien nicht davon entbinde, ihre Rechtsbegehren zu beziffern, die erste
Instanz den Beschwerdeführer bzw. dessen Beiständin angesichts ihrer
Fragepflicht aber zur Bezifferung der Rechtsbegehren hätte anhalten müssen.
Dass sich das Obergericht auch hinsichtlich der streitigen Betreffnisse im
Bedarf des Beschwerdeführers in ähnlicher Weise geäussert hätte, lässt sich dem
angefochtenen Entscheid nicht entnehmen.

4.4. Was die Sachverhaltsfeststellung angeht, beklagt sich der Beschwerdeführer
im Weiteren darüber, dass das Obergericht hinsichtlich der Leistungsfähigkeit
seiner Mutter "ausschliesslich Annahmen" treffe. Nachdem die Vorinstanz selbst
feststelle, dass gewisse Unterlagen fehlen, sei "völlig unklar", weshalb sie
seine Mutter nicht aufgefordert habe, ihren konkreten Bedarf mit Dokumenten zu
beweisen oder anlässlich einer Verhandlung zu erläutern. In der Tat spielte die
Leistungsfähigkeit der Mutter im erstinstanzlichen Verfahren keine Rolle. Das
Obergericht macht eine andere Rechnung, vermag jedoch nicht zu erklären, warum
es nicht erforderlich ist, den Bedarf der Mutter konkret festzustellen. Diese
Vorgehensweise erweckt Bedenken. Allerdings behauptet der Beschwerdeführer
nicht, dass der tatsächliche Bedarf seiner Mutter den Betrag übersteigt, den
die Vorinstanz ihren Berechnungen zugrunde legt. Das Bundesgericht kann deshalb
nicht prüfen, ob die Beanstandung einen Einfluss auf das Ergebnis hat. Nur
unter dieser Voraussetzung könnte das Bundesgericht auf die vorinstanzlichen
Feststellungen zurückkommen (E. 2.1).

4.5. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer die Untersuchungsmaxime dadurch
verletzt, dass die Vorinstanz das Einkommen des Beschwerdegegners allein
gestützt auf drei einzelne Lohnbelege auf monatlich Fr. 6'415.-- festgesetzt
hat, wobei beispielsweise der Monat März 2013 fehle. Der Beschwerdeführer hegt
den Verdacht, dass der Beschwerdegegner auf diese Weise zusätzliche Zahlungen
zu unterschlagen suche. Im Zeitpunkt der Berufung hätte er sein Einkommen ohne
Weiteres mittels eines Jahreslohnausweises dartun können. Der Vorinstanz wirft
er vor, dies nicht vom Beschwerdegegner verlangt zu haben. Auch diese Vorwürfe
sind unbehelflich. Der Beschwerdeführer argumentiert mit reinen Mutmassungen.
Das Obergericht erklärt in Erwägung 2.3.2.2.1 des angefochtenen Entscheids
ausführlich, weshalb es auf weitere Erhebungen über das aktuelle Einkommen des
Beschwerdegegners verzichte. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht
auseinander. Damit verkennt er die Voraussetzungen, unter denen sich eine
(antizipierte) Beweiswürdigung umstossen lässt (vgl. E. 4.1).

5. 
In rechtlicher Hinsicht beklagt sich der Beschwerdeführer über die
vorinstanzliche Berechnung des Unterhaltsbeitrages.

5.1. Vorab gilt es in Erinnerung zu rufen, dass sich der Streit um die
Abänderung der Kinderalimente dreht, auf die sich die Parteien im behördlich
genehmigten Unterhaltsvertrag geeinigt hatten (s. Sachverhalt Bst. A). Soweit
dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist
(Art. 287 Abs. 2 ZGB), kann der auf diese Weise festgelegte Kindesunterhalt
unter denselben Voraussetzungen wie gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge
nach Massgabe von Art. 286 Abs. 2 ZGB abgeändert werden. Demnach setzt eine
Abänderung der Kinderalimente voraus, dass sich der relevante Sachverhalt
nachträglich erheblich und dauerhaft verändert hat. Die Abänderungsklage dient
nicht dazu, eine fehlerhafte rechtskräftige Unterhaltsregelung zu korrigieren.
Vielmehr kann es nur darum gehen, die rechtskräftige Unterhaltsregelung an
veränderte Verhältnisse anzupassen. Bei der Neufestsetzung der Kinderalimente
sind die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren, wobei
unter Umständen sogar unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen.
Insbesondere darf der Richter auch Elemente korrigieren, die infolge
unrichtiger Sachverhaltsfeststellung von Beginn weg falsch waren (BGE 137 III
604 E. 4.1.1 und 4.1.2 S. 606; Urteil 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 3.4.2).
Dass gegenüber der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrags veränderte
Verhältnisse vorliegen, ist vor Bundesgericht unbestritten. Anlass zur
Beschwerde gibt hingegen die Art und Weise, wie das Obergericht diesen
veränderten Verhältnissen bei der Unterhaltsbemessung Rechnung trägt. Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, von ihrem Ermessen falschen Gebrauch
zu machen und grundlos von Rechtsprechung und Lehre abzuweichen, indem sie der
obhutsberechtigten Mutter einen erheblichen Anteil des Barunterhalts des Kindes
auferlege.

5.2. Als erstes beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die
Bedarfspauschalen, die sie ihren eigenen "Empfehlungen für die Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen für Kinder" (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 1. November 2005, zuletzt revidiert am 16. September 2009) entnimmt,
nicht "massgeblich erhöht, wenn sie ... die einzeln geltend gemachten
Positionen nicht aufnimmt". Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, um
welche Positionen es ihm in diesem Zusammenhang im Einzelnen geht. Angesichts
einer solch lückenhaften Begründung kann das Bundesgericht keine Prüfung
vornehmen. Immerhin fällt auf, dass das Obergericht im Bedarf des
Beschwerdeführers auch unter dem Titel "Pflege und Erziehung" einen konkreten
Geldbetrag berücksichtigt, obwohl es zunächst (zutreffend) erklärt, diese
Position sei lediglich "zum Zwecke der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs auf
beide Elternteile" einzusetzen, vom geldleistungspflichtigen Elternteil aber
nicht zu vergüten. Inwiefern dieser offensichtliche Fehler in der
vorinstanzlichen Unterhaltsbemessung die vermissten "zusätzlichen Positionen"
nicht wettmacht, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Mithin vermöchte die Rüge, wäre sie begründet, nichts am Ergebnis
zu ändern.

5.3. Alsdann beklagt sich der Beschwerdeführer über die aargauischen
"Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder". Er
erinnert daran, dass dieses Kreisschreiben von einem monatlichen
Familieneinkommen von insgesamt Fr. 7'650.-- ausgehe, das auf zwei Erwachsene
und ein Kind aufgeteilt sei. Der Kanton Aargau habe zudem die Grundlagen der
"Zürcher Tabellen" in erheblichem Mass gekürzt, insbesondere die Positionen
"Pflege und Erziehung" und "weitere Kosten". Nach der Meinung des
Beschwerdeführers ist diese "pauschale Reduktion ... nicht nachvollziehbar".
Wenn im Kanton Zürich, dessen Tabellen auf einem gesamtschweizerischen
Durchschnitt bestehen, bei eher tiefen finanziellen Verhältnissen für ein Kind
ein Barbedarf von Fr. 1'225.-- ausgeschieden wird, könnten im Kanton Aargau
nicht einfach die einzelnen Positionen gekürzt und zugleich die
Einkommensgrundlage "höher angesiedelt werden" als bei den Zürcher Tabellen. Im
konkreten Fall übersteige das von beiden Eltern erzielte Einkommen den Betrag
von Fr. 7'650.-- deutlich. Sofern die Vorinstanz den Bedarf ausschliesslich
anhand von Tabellen ermittle, hätte sie diesen Bedarf nach oben korrigieren
oder den konkreten Bedarf feststellen müssen.
Was die Anwendung des kantonalen Kreisschreibens angeht, ist dem
Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er in seiner Berufung an das
Obergericht selbst von den indexierten Zahlen gemäss dem aargauischen
Kreisschreiben ausgegangen ist. Hat er im vorinstanzlichen Verfahren aber
selbst auf der Basis der "tieferen" aargauischen Ansätze gerechnet, so kann er
der Vorinstanz in dieser Beziehung keine Vorwürfe machen und sich (sinngemäss)
darauf berufen, die Anwendung des aargauischen Unterhaltskreisschreibens
vertrage sich nicht mit dem Bundesrecht. Daran ändern auch die Untersuchungs-
und Offizialmaxime nichts. Hinsichtlich der Frage, welches Einkommen der
Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist, hält das Obergericht fest, der
Bedarf eines Einzelkindes gemäss dem Zahlenwerk des Kantons Aargau basiere "auf
durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des zahlungspflichtigen Elternteils
in der Höhe von aufindexiert Fr. 7'970.--". Das monatliche Einkommen von Fr.
6'415.--, das dem Beschwerdegegner zur Verfügung stehe, liege "um rund 20 %
darunter". Der Beschwerdeführer behauptet einfach, die "Gleichsetzung des
Familieneinkommens mit dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils [sei]
willkürlich". Soweit er damit sagen will, dass zur Bestimmung der
"durchschnittlichen Einkommensverhältnisse" die Einkünfte beider Eltern
zusammenzuzählen sind, ist er damit vor Bundesgericht mangels materieller
Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. dazu Urteil 5A_458/2010 vom 9. September
2010 E. 3.2 mit Hinweisen) nicht zu hören. Denn weder aus dem angefochtenen
Entscheid noch aus der Beschwerde an das Bundesgericht ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer bereits vor Obergericht mit der Begründung, es sei das
Einkommen beider Eltern zu berücksichtigen, einen höheren Unter haltsbeitrag
gefordert hätte. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend noch
ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Eltern zusammen mit dem
Beschwerdeführer je eine Hausgemeinschaft gebildet hätten. Vielmehr erschliesst
sich aus den Akten, dass die Eltern Ende 2009 - zur Zeit der Geburt des
Beschwerdeführers - ihr stabiles Konkubinat auflösten. Unter diesen Umständen
könnte ohnehin nicht von einem gemeinsamen "Familieneinkommen" ausgegangen
werden, wie sich der Beschwerdeführer dies vorzustellen scheint (vgl. Urteil
5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.2.2). An der Sache vorbei geht auch die
Befürchtung, das Obergericht sei seitens des Beschwerdegegners von bescheidenen
Einkommensverhältnissen ausgegangen. Auch das Obergericht stellt fest, dass der
Beschwerdegegner offensichtlich nicht in angespannten finanziellen
Verhältnissen lebt, sondern nach den erstinstanzlichen Berechnungen über einen
beträchtlichen Überschuss von Fr. 3'400.-- verfügt.

5.4. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass das Obergericht seinen
Barbedarf entgegen Rechtsprechung und Lehre auf beide Eltern verteile, wobei
die Mutter den grösseren Teil zu tragen habe. Nachdem die Mutter schon
vollumfänglich für seine Pflege und Erziehung aufkomme, habe der
Beschwerdegegner den ganzen Barunterhalt zu übernehmen. Die effektiv
anfallenden Kosten der Fremdbetreuung seien anteilsmässig auf beide Eltern zu
verteilen. Im konkreten Fall komme die Mutter schon über den Beitrag ihres
Arbeitgebers für einen Teil der Betreuungskosten auf. Umso mehr rechtfertige es
sich, dass der Beschwerdegegner die ganzen, effektiv anfallenden Kosten trage.
Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Nach ständiger
Rechtsprechung setzt die Einreichung eines Rechtsmittels im Sinne einer
Eintretensvoraussetzung in der Regel ein aktuelles und praktisches
Rechtsschutzinteresse voraus. Der Beschwerdeführer muss eine im konkreten Fall
eingetretene Verletzung seiner Rechte geltend machen; er kann sich nicht damit
begnügen, Rechtsfragen aufzuwerfen, die seine Rechtsstellung gar nicht berühren
(Urteil 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2 mit Hinweis). Wie die resümierten
Vorwürfe zeigen, dreht sich der Streit hier ausschliesslich um die Frage, wie
sich die Eltern ihre Unterhaltspflicht untereinander aufzuteilen haben.
Inwiefern er selbst mit Bezug auf diese Frage vom angefochtenen Entscheid in
seiner Rechtsstellung konkret betroffen ist, tut der Beschwerdeführer nicht
dar: Dass sein Unterhalt - bestehend aus Pflege, Erziehung und Geldmitteln
(Art. 276 Abs. 2 ZGB) - mit der vorinstanzlichen Regelung  insgesamt nicht
gesichert ist, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zwar
beklagt er sich darüber, dass der Unterhaltsbeitrag des Beschwerdegegners, den
ihm das Obergericht zuspricht, zeitweise unter seinem Existenzminimum liege.
Indessen behauptet er nicht, dass seine Mutter mit ihren Einkünften das
angebliche Manko nicht decken könnte. Unter diesen Umständen hat der
Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse daran, dass sich das
Bundesgericht mit dem Streit um die Aufteilung der Unterhaltspflicht unter
seinen Eltern befasst.
Im Übrigen steht fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers beieinem
Beschäftigungsgrad von sechzig Prozent ein praktisch gleich hohes Einkommen
erzielt wie der Beschwerdegegner bei einem Beschäftigungsgrad von hundert
Prozent. Nun ist der Sachrichter bei der Festsetzung des Kindesunterhalts in
verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_142/
2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Angesichts der Zurückhaltung, die sich das
Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide auferlegt (s.
dazu BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1
S. 99), ist es nicht zu beanstanden, das der Beschwerdegegner in der
beschriebenen Situation nicht für den gesamten Barunterhalt des Kindes
aufkommen muss (vgl. auch BGE 134 III 337 E. 2.2.2 S. 339 ff.). Nichts anderes
ergibt sich aus Erwägung 3.2 des Urteils 5A_775/2011 vom 8. März 2012, das der
Beschwerdeführer ins Feld führt. Denn die dort resümierte Rechtsprechung
bezieht sich auf die Fälle, in denen derjenige Elternteil, der seine
Unterhaltspflicht im Wesentlichen durch Pflege und Erziehung erbringt, über
eine geringere finanzielle Leistungskraft verfügt als der nicht
obhutsberechtigte Elternteil. Diese Prämissen sind hier gerade nicht gegeben.

6. 
Zuletzt will der Beschwerdeführer nicht gelten lassen, wie die Vorinstanz den
Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- "auf die Zeitachse verteilt". Bei der
Ermittlung seines Bedarfs habe sich die Vorinstanz auf ihre eigenen
"Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" (vgl. E.
5.2) abgestützt. Diesen Richtlinien zufolge seien die Kinderalimente nach vier
Altersgruppen abzustufen (1. bis 6., 7. bis 12., 13. bis 16. und 17. bis 18.
Altersjahr), wobei ab dem 12. [recte: 7.] Altersjahr von einem stets steigenden
Barbedarf des Kindes ausgegangen wird, während die Betreuungskosten sinken. Das
Obergericht halte sich nicht an diese Abstufung; es begnüge sich mit einer
geringfügigen Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ab dem 11. Altersjahr im Umfang
von Fr. 100.--.
In der Tat lässt sich dem angefochtenen Entscheid keine Erklärung dafür
entnehmen, weshalb das Obergericht die zeitliche Abstufung der Kinderalimente
beim 10. Altersjahr des Beschwerdeführers vornimmt, obwohl die besagten
Empfehlungen bereits ab dem 7. Altersjahr einen höheren Barbedarf vorsehen. Mit
der Erwerbstätigkeit der Mutter hat die vorinstanzliche Vorgehensweise
offensichtlich nichts zu tun, denn die Mutter arbeitet bereits jetzt in einem
Pensum von sechzig Prozent. Will das Obergericht aber sein eigenes
Kreisschreiben anwenden, so soll es sich auch an dessen Vorgaben halten bzw.
nur in begründeten Fällen davon abweichen. Daher ist der Unterhaltsbeitrag von
Fr. 800.-- bereits ab dem 7. Altersjahr des Beschwerdeführers geschuldet. Der
angefochtene Entscheid kann in diesem Sinn reformiert werden.

7. 
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in einem von mehreren Punkten als
begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 2.1 des angefochtenen
Entscheids ist aufzuheben und im beschriebenen Sinne abzuändern. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je
zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten
entstanden sind, hat jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das
bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2.1 des Entscheids des
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 22. April 2014
wird aufgehoben und Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zofingen vom
15. November 2012 durch folgende Bestimmung ersetzt:

1.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an seinen Unterhalt monatlich
vorschüssig folgende Beiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (aktuell von
der Mutter bezogen) zu leisten:

- mit Wirkung ab Januar 2012 bis zur Vollendung des 6. Altersjahres des Kindes:
Fr. 700.00
- ab dem 7. Altersjahr bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens aber bis zur
Volljährigkeit des Kindes: Fr. 800.00

4.
[unverändert]

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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