Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.50/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_50/2014

Urteil vom 22. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand
Ambulante Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2013 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember
2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die (ihm gegenüber durch die Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde Y.________ gestützt auf Art. 437 ZGB unter Vorbehalt
der Neuüberprüfung spätestens im Juli 2014 angeordneten) ambulanten Massnahmen
(kontrollierte Medikamentenabgabe und Medikamenteneinnahme, ambulante
psychiatrische Behandlung durch die Psychiatrischen Dienste A.________,
regelmässige Unterstützung durch die Wohnhilfe, Auszahlung eines Taschengeldes)
abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss ärztlichen Gutachten leide der
Beschwerdeführer an ... und bedürfe bei selbständigem Wohnen einer
kontrollierten Medikamenteneinnahme sowie der Unterstützung durch die
Wohnhilfe, die Nachbetreuung sei zur Verhinderung eines neuerlichen Abgleitens
in die Verwahrlosung (mit der Folge einer erneuten fürsorgerischen
Unterbringung) unstreitig nötig, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
könne sie nicht auf freiwilliger Basis erfolgen, sondern müsse angeordnet und
sichergestellt werden, schliesslich sei auch die Regelung der Auszahlung des
Taschengeldes nicht zu beanstanden, müsse doch haushälterisch mit den
beschränkten Mitteln des Beschwerdeführers umgegangen werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember
2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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