Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.489/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_489/2014

Verfügung vom 16. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Bovey,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________,
Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne,

C.B.________.

Gegenstand
Besuchsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8.
April 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und B.B.________ sind die Eltern von C.B.________, geb. 1996. Sie
waren nicht verheiratet und trennten sich 1998. Am 11. April 2005 wurde eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet, welche am 4. Juni 2012 wieder aufgehoben
wurde. Seit November 2012 weigert sich C.B.________ seinen Vater zu besuchen.

 Mit Gefährdungsmeldung vom 12. Dezember 2012 ersuchte B.B.________ bei der
damals zuständigen Vormundschaftsbehörde Biel um Hilfestellung. Am 16. Januar
2013 meldete sich A.________ bei der Polizei, weil sein Sohn die Besuchszeiten
nicht einhalte. Am 21. Februar 2013 stellte B.B.________ gegen A.________ einen
Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nötigung, Tätlichkeiten
und Beschimpfung.

B. 
Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 stellte A.________ bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne (KESB Biel) Antrag auf Vollstreckung des
Besuchsrechts. Mit Kammerentscheid vom 18. Dezember 2013 wies die KESB Biel
diesen Antrag ab und entzog A.________ gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB das Recht auf
persönlichen Verkehr mit C.B.________ bis zum Erreichen der Volljährigkeit des
Sohnes.

 Eine von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies die Zivilabteilung des
Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mit
Entscheid vom 8. April 2014 ab.

C. 
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in
Zivilsachen vom 13. Juni 2014 an das Bundesgericht. Es sind keine
Vernehmlassungen, aber die kantonalen Akten eingeholt worden. Mit Schreiben vom
5. März 2015 gewährte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör, um sich zum Zeitpunkt der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides zu
äussern. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 23. März 2015
Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Kindes- und Erwachsenenschutz
(Besuchsrecht des Vaters) und demnach eine der Beschwerde in Zivilsachen
unterliegende Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne
Vermögenswert (vgl. Urteil 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 1).

1.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur
berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss.
Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit
wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.
mit Hinweisen).

1.3. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um das Recht auf persönlichen
Verkehr gemäss Art. 273 ff. ZGB. Dieses regelt den persönlichen Verkehr
zwischen einem Elternteil (oder ausnahmsweise einem Dritten) einerseits und
einem  minderjährigen Kind andererseits. Ist das Kind volljährig, finden diese
Bestimmungen keine Anwendung mehr; die Regelung des persönlichen Verkehrs wird
gegenstandslos.

 Vorliegend ist der betroffene Sohn am xx.xx.2014 18 Jahre alt und damit
volljährig geworden. Damit ist auch jedes Recht auf persönlichen Verkehr,
welches hier Prozessgegenstand wäre, entfallen. Der entsprechende Entzug und
die vorliegende Beschwerde dagegen sind gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt,
soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör rügt. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV sind zwar formeller
Natur; sie gelten aber nicht um ihrer selbst willen. Der Beschwerdeführer muss
wenigstens ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an den formellen Rügen haben
(BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 118 Ia 488 E. 2a S. 492; Urteil 5A_941/2013 vom
8. Januar 2014 E. 4.1.1; 4A_637/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Vorliegend
wurde weder ein solches Interesse dargetan, noch ist es ersichtlich. Da die
Vorinstanz keine Kosten erhoben hat, ist auch nicht über die Verteilung der
kantonalen Kosten zu entscheiden.

2. 
Die Beschwerde ist demnach, wegen des fehlenden aktuellen praktischen - sowie
virtuellen - Interesses als gegenstandslos abzuschreiben, da das schutzwürdige
Interesse an der Erhebung der Beschwerde nach Einreichung der Beschwerde
weggefallen ist (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen).

 Der Entscheid ergeht in Form einer Verfügung (Urteil 5A_776/2014 vom 14.
Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf 5A_432/2010 vom 26. Juli 2010 E. 3, in:
Fampra.ch 2010 S. 962).

3. 
Aufgrund der Umstände des konkreten Falles ist auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

 Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1. 
Das Verfahren 5A_489/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Biel/Bienne, C.B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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