Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.482/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_482/2014

Urteil vom 14. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
OL-Gruppe U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer OL-Verband,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Russenberger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anfechtung Verbandsbeschluss,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 7. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der Schweizerische OL-Verband ist ein Verein gemäss Art. 60 ZGB. Eines seiner
Mitglieder ist die OL-Gruppe U.________, welche ebenfalls ein Verein gemäss
Art. 60 ZGB ist.
An der 32. Delegiertenversammlung des Schweizerischen OL-Verbandes vom 6. März
2010 wurde die OL-Gruppe U.________ auf Antrag der OL-Gruppe V.________ mit 120
Ja- zu 25 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen vom Verband ausgeschlossen
(Traktandum 15a). Weiter wurde mit 96 Ja- zu 43 Nein-Stimmen bei 8 Enthaltungen
beschlossen, A.________ in seiner Handlungsfähigkeit in OL-Angelegenheiten
einzuschränken (Traktandum 15b).
Ihren Ausschluss focht die OL-Gruppe U.________, vertreten durch A.________,
verbandsintern mit Rekurs an. Die Rekurskommission wies diesen mit Entscheid
vom 26. Januar 2011 ab, welchen die OL-Gruppe U.________ am 7. Februar 2011 in
Empfang nahm.

B. 
Am 9. März 2011 reichte die OL-Gruppe U.________ beim Amtsgericht Olten-Gösgen
ein Schlichtungsgesuch und nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung am 16. Mai
2011 eine Klage ein mit den Begehren, der Ausschluss sei nichtig zu erklären
bzw. aufzuheben. Mit Urteil vom 12. Juli 2012 trat das Amtsgericht auf die
Klage nicht ein, mit der Begründung, die OL-Gruppe U.________ habe ihre
Existenz als Verein nicht beweisen können und keiner der einvernommenen Zeugen
kenne ein Vereinsmitglied.
Mit Urteil vom 21. Februar 2013 wies das Obergericht des Kantons Solothurn das
Amtsgericht berufungsweise an, auf die Klage einzutreten, dies mit der
Begründung, aus einer grossen Anzahl vorinstanzlich eingereichter Urkunden gehe
hervor, dass grundsätzlich auch die Gegenpartei von der Existenz des OL-Gruppe
U.________ ausgehe und diese jahrzehntelang am Rechtsverkehr teilgenommen habe;
sodann sei A.________ als deren Vertreter zur Prozessführung legitimiert.
Mit Urteil vom 10. Juli 2013 hob das Amtsgericht in Gutheissung der
Anfechtungsklage den Ausschluss der OL-Gruppe U.________ aus dem
Schweizerischen OL-Verband gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 6.
März 2010 auf.
Berufungsweise verlangte der Schweizerische OL-Verband die Aufhebung dieses
Urteils und die Bestätigung des Beschlusses betreffend Ausschluss der OL-Gruppe
U.________. Diese verlangte in ihrer Berufungsantwort, die Berufung sei
abzuweisen, das Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen und der Verbandsbeschluss
für ungültig bzw. nichtig zu erklären. Überdies erhob sie Anschlussberufung,
mit welcher sie eventualiter die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses
vom 6. März 2010 verlangte.
Mit Urteil vom 7. Mai 2014 wies das Obergericht die Klage der OL-Gruppe
U.________ in Gutheissung der Berufung ab und trat auf die Anschlussberufung
nicht ein. Es auferlegte der OL-Gruppe U.________ die Verfahrenskosten von Fr.
9'500.-- für die erste und von Fr. 12'000.-- für die zweite Instanz und
verpflichtete sie zu einer Parteikostenentschädigung von insgesamt Fr.
38'000.-- an die Gegenseite.

C. 
Gegen dieses Urteil hat die OL-Gruppe U.________ am 11. Juni 2014 eine
Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung der
Nichtigkeit des Beschlusses vom 6. März 2010 in Bezug auf ihren Ausschluss aus
dem Schweizerischen OL-Verband; eventualiter verlangt sie die Festsetzung der
kantonalen Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung auf je maximal Fr.
7'500.--. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2014 verlangt der Schweizerische
OL-Verband, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzlich beurteilte nicht
vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit, gegen welche streitwertunabhängig
die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 1, Abs. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG).
Soweit der Beschwerdegegner erneut in Abrede stellen will, dass A.________ für
den Beschwerdeführer handeln kann, und er geltend macht, entsprechend habe
A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren gar keine Anwaltsvollmacht
unterzeichnen dürfen, kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden, in
welchem das Obergericht festhielt, es habe diese Frage in seinem ersten
Berufungsentscheid vom 21. Februar 2013 umfassend behandelt. Es besteht auch im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung, darauf nochmals
zurückzukommen.

2. 
Das Obergericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der
Beschwerdeführer das Schlichtungsgesuch mehr als einen Monat nach Erhalt des
verbandsinternen Rekursentscheides eingereicht und damit die Anfechtungsfrist
gemäss Art. 75 ZGB verpasst habe. Es konzentrierte sich in der Folge auf die
Prüfung, ob der Vereinsbeschluss, mit welchem der Beschwerdeführer als
Vereinsmitglied der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen worden war, nichtig sei.
Auf die geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe trat es unter Verweis
auf Art. 317 ZPO nicht ein mit der Begründung, dass es sich um neue Vorbringen
handle. Im Übrigen seien die Behauptungen zum Teil auch aktenwidrig. So sei im
Protokoll der Delegiertenversammlung vom 6. März 2010 festgehalten, dass die
anwesenden Delegierten, mithin auch A.________ als Vertreter des
Beschwerdeführers, die Traktandenliste sowie das Vorgehen betreffend des
Traktandums der OL-Gruppe V.________ "Ausschluss OL-Gruppe U.________"
einstimmig genehmigt hätten. Sodann habe die verbandsinterne Rekurskommission
am 26. Januar 2011 erwogen, dass der Antrag der OL-Gruppe V.________
fristgerecht per Mail eingereicht worden sei. Im Anschluss an seine
Feststellung, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren mit
keinem Wort angebliche formelle Mängel gerügt, weshalb auf die Vorbringen
formeller Natur nicht weiter einzugehen sei, prüfte das Obergericht die bereits
erstinstanzlich thematisierten materiellen Nichtigkeitsgründe und verneinte
diese, indem es festhielt, der Ausschluss sei nicht rechtsmissbräuchlich
erfolgt und es handle sich beim Beschwerdegegner auch nicht um eine
Berufsorganisation; eine Persönlichkeitsverletzung bzw. Schmälerung des
wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers sei nicht erstellt.

3. 
Vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Rügen im
Zusammenhang mit den von ihm behaupteten und von der Gegenseite bestrittenen
formellen Mängeln (der Antrag der OL-Gruppe V.________ sei nicht in einer Art.
13 OR genügenden Schriftform erfolgt; die Einberufung der
Delegiertenversammlung sei durch die Geschäftsstelle statt durch den
Zentralvorstand erfolgt; die Anträge der OL-Gruppe V.________ seien nicht im
Internet publiziert worden; gemäss Protokoll der 32. Delegiertenversammlung sei
der Antrag der OL-Gruppe V.________ auf Ausschluss des Beschwerdeführers nicht
separat, sondern zusammen mit dem Antrag auf Einschränkung der
Handlungsmöglichkeiten von A.________ behandelt worden), welche in seinen Augen
zur Nichtigkeit des Beschlusses vom 6. März 2010 führen. Er macht geltend,
Nichtigkeitsgründe seien jederzeit von Amtes wegen zu prüfen und könnten
deshalb in jedem Verfahrensstadium vorgebracht werden. Sodann habe ihm als
juristischem Laien erst anlässlich der nach Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens erfolgten rechtlichen Vertretung bewusst werden können, dass
formelle Nichtigkeitsgründe vorlägen.

4. 
Vorab zu prüfen ist die Sachverhaltsrüge. Der Beschwerdeführer rügt als falsche
und aktenwidrige Tatsachenfeststellung, dass er an der Delegiertenversammlung
durch A.________ vertreten gewesen sei. Dieser habe mit Stimmrecht nur die
OL-Gruppe W.________ vertreten. Er habe daher weder der Traktandenliste noch
dem Vorgehen betreffend Ausschluss zustimmen oder sich dazu äussern können.
Dieses Vorbringen auf S. 9 der Beschwerde kann bei grosszügiger Auslegung -
zumal beim Überblick über die Rügen auf S. 6 von einer  offensichtlich falschen
und aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung die Rede ist - als eine Willkürrüge
im Zusammenhang mit der - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen
(Art. 105 Abs. 1 BGG) - Tatsachenfeststellung angesehen werden (Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1
S. 398; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Inhaltlich
trifft die Behauptung jedoch nicht zu. Aus dem Protokoll der
Delegiertenversammlung ergibt sich der einstimmige Beschluss der Delegierten,
dass die OL-Gruppe W.________ die OL-Gruppe U.________ vertreten und dass
A.________ als Privatperson sprechen dürfe (Protokoll S. 9). In Umsetzung
dieses Beschlusses machte A.________ denn auch Ausführungen, welche im
Protokoll unter dem Titel "Stellungnahme der OL-Gruppe U.________ durch
A.________, OL-Gruppe W.________" zusammengefasst sind (S. 9 und 10). Sodann
erhielt er das Schlusswort, protokolliert unter dem Titel "Schlussvotum
A.________, OL-Gruppe W.________" (S. 11). Die obergerichtliche
Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer sei durch die OL-Gruppe
W.________, für welche A.________ das Stimmrecht ausübte, vertreten gewesen,
ist deshalb nicht ansatzweise willkürlich. Ebenso wenig erweist sich die
Schlussfolgerung als willkürlich, dass kraft dieser Vertretung auch der
Beschwerdeführer dem einstimmig gutgeheissenen Vorgehen an der
Delegiertenversammlung zugestimmt habe.

5. 
In rechtlicher Hinsicht geht es um die Kernbehauptung des Beschwerdeführers,
Nichtigkeitsgründe könnten jederzeit vor allen Instanzen vorgebracht werden;
sie seien von Amtes wegen zu beachten und es seien auch neue Beweismittel
zulässig, wobei verwiesen wird auf Meyer/ DORMANN, Basler Kommentar, N. 32 zu
Art. 99 BGG.
Der Grundsatz, wonach Nichtigkeitsgründe von Amtes wegen zu berücksichtigen
sind, gilt freilich nicht in so genereller Weise, jedenfalls was das Einreichen
neuer Beweismittel anbelangt. Insbesondere besteht im Zusammenhang mit der
behaupteten Nichtigkeit privatrechtlicher Verträge kein Anlass, von Art. 99 BGG
abzuweichen (Urteile 4A_69/2009 vom 8. April 2009 E. 3.2; 4A_551/2014 vom 6.
November 2014 E. 2.3.2). Sodann ist auf die geänderte Rechtsprechung im
Zusammenhang mit nichtigen Verfügungen gemäss Art. 22 SchKG hinzuweisen.
Während früher diesbezüglich Noven generell zulässig waren (BGE 91 III 41 E. 4
S. 45; 96 III 31 E. 1 S. 33), gilt auch in diesem Bereich die Regelung nach
Art. 99 BGG, seit das Bundesgericht zufolge Änderung von Art. 15 Abs. 1 SchKG
nicht mehr die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ausübt
(Urteile 5A_487/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 3.6.1; 5A_576/2010 vom 18.
November 2010 E. 1.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern
im Zusammenhang mit der behaupteten Nichtigkeit privatrechtlicher
Vereinsbeschlüsse anderes gelten sollte. Ob im kantonalen Berufungsverfahren
Art. 317 ZPO ebenfalls sensu stricto gilt, kann offen bleiben, weil es hier -
wie auch bei Art. 99 BGG - einzig um die Novenfrage, d.h. um das Erheben neuer
tatsächlicher Behauptungen und um das Einreichen neuer Beweismittel geht. Der
Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde auf (S. 8), dass die relevanten
Beweismittel (Anträge der OL-Gruppe V.________; Einladung zur 32.
Delegiertenversammlung; Protokoll der 32. Delegiertenversammlung) alle bereits
erstinstanzlich eingereicht worden waren. Ob sich aus diesen Tatsachen die
Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses ergibt, stellt eine Rechtsfrage dar; diese
betrifft die Rechtsanwendung, welche - im Rahmen genügender Rügen (Art. 42 Abs.
2 BGG) - von Amtes wegen erfolgt (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Im diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gesetzes- oder statutenwidrige
Vereinsbeschlüsse grundsätzlich fristgerecht anzufechten sind (Art. 75 ZGB),
ansonsten sie trotz der Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit verbindlich werden.
Es ist freilich anerkannt, dass ausserhalb der Anfechtung eine im Grundsatz
jederzeit beachtliche Nichtigkeit eines Beschlusses gegeben sein kann, wenn
sehr qualifizierte Gesetzes- oder Statutenwidrigkeiten vorliegen; bei der
Annahme von Nichtigkeit ist indes Zurückhaltung geboten (BGE 115 II 468 E. 3b
S. 473 f.; 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465). Im Übrigen steht das Geltendmachen von
Nichtigkeitsgründen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Riemer,
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern
1998, S. 139).
Im erstinstanzlichen Verfahren gingen beide Parteien übereinstimmend davon aus,
dass der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Beschwerdegegner formell
korrekt erfolgt war (Urteil des Amtsgerichts vom 10. Juli 2013 E. II./2.3 und
II./2.5). Erstmals in der Berufungsantwort vom 12. Dezember 2013 berief sich
der Beschwerdeführer plötzlich auf formelle Nichtigkeitsgründe. Dies erscheint
als missbräuchlich. Es liegt eine völlig andere Konstellation vor als bei dem
in der Beschwerde angeführten Urteil 5A_205/2013 vom 16. August 2013, wo die
Kläger bereits während der laufenden Einladungsfrist an das Friedensrichteramt
gelangt waren und die Nichtigkeit der vom unzuständigen Organ ausgegangenen
Einladung geltend gemacht hatten. Im vorliegenden Fall konnte A.________ nach
den willkürfreien Tatsachenfeststellungen (dazu E. 4) mit Stimmrecht der
OL-Gruppe W.________ für den Beschwerdeführer an der Delegiertenversammlung
sprechen und er machte keine formellen Mängel im Zusammenhang mit der
Einladung, der Traktandierung oder überhaupt dem Vorgehen geltend; im Gegenteil
stimmte er aktiv dafür, dass das Vorgehen korrekt sei. Sodann brachte er die
angeblichen formellen Mängel weder im Rekursverfahren noch im erstinstanzlichen
Verfahren vor dem Amtsgericht oder im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens
vor. Erst fast vier Jahre nach der Anfechtung des Vereinsbeschlusses berief er
sich wie gesagt erstmals im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens auf formelle
Mängel im Zusammenhang mit der Beschlussfassung, obwohl er seinerzeit dem
Vorgehen des Beschwerdegegners ausdrücklich zugestimmt hatte. Dieses
missbräuchliche Vorgehen kann auch nicht damit entschuldigt werden, dass der
Beschwerdeführer ursprünglich nicht anwaltlich vertreten war, umso mehr als es
sich entgegen seiner Darstellung nicht so verhält, dass er erst ab der
Berufungsantwort vom 12. Dezember 2013 im Rahmen des zweiten
Berufungsverfahrens vertreten gewesen wäre. Vielmehr war dies schon ab seiner
Berufung vom 10. Oktober 2012 und auch im weiteren Verfahren vor Amtsgericht
der Fall. Gerade vor dem Hintergrund der Kernbehauptung des Beschwerdeführers,
dass es jederzeit möglich sei, sich auf Nichtigkeit zu berufen, verlor sein -
als Ausflucht zu wertender - Einwand, nicht vertreten gewesen zu sein, ab dem
Zeitpunkt der Vertretung jegliche Grundlage.
Ohnehin müsste es sich, damit Nichtigkeit bejaht werden könnte, um
schwerwiegende formelle Mängel im Zusammenhang mit der Beschlussfassung handeln
(BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465 betreffend Anfechtung eines GV-Beschlusses).
Dies ist namentlich der Fall, wenn gar keine Körperschaft oder
Mitgliederversammlung im Rechtssinn vorliegt, eine Versammlung von
Nichtmitgliedern stattfindet, Mitglieder nicht eingeladen oder zugelassen
werden (vgl. Übersicht bei RIEMER, a.a.O., S. 121 ff.) oder ein unzuständiges
Organ einlädt, wobei hier eine Genehmigung möglich ist (BGE 71 I 383 E. 2a S.
388; 78 III 33 E. 11 S. 46 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
Anträge der OL-Gruppe V.________ seien nur per Mail bzw. nur vom Präsidenten
und Vizepräsidenten statt von drei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet
eingegangen, so mag die Schriftform im Sinn von Art. 13 OR zur Debatte stehen,
erfolgten die Anträge aber jedenfalls nicht nur mündlich, sondern in textlicher
Form; die Meinungsbildung war dadurch nicht ansatzweise beeinträchtigt und es
könnte höchstens ein anfechtbarer Mangel vorliegen. Wenn der Beschwerdeführer
sodann behauptet, die Einladung sei durch die Geschäftsstelle statt durch den
Zentralrat erfolgt, während der Beschwerdegegner geltend macht, die Einladung
sei vom Zentralrat ausgegangen, aber der Versand administrativ durch die
Geschäftsstelle besorgt worden, so ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer
angerufenen Einladung, so wie sie in den Akten liegt, nichts Bestimmtes;
ersichtlich ist einzig, dass der Beschwerdegegner eingeladen hat und dass alle
Traktanden aufgeführt sind, weshalb nicht von einem offensichtlichen oder gar
bewiesenen Mangel ausgegangen werden kann, zumal bei der Version des
Beschwerdeführers auch feststehen müsste, dass der zuständige Zentralrat nicht
delegiert oder genehmigt hätte. Im Zusammenhang mit der behaupteten fehlenden
Publikation der Anträge in ihrem genauen Wortlaut auf der Homepage des
Beschwerdegegners kann schon insofern nicht von einem gravierenden gegen die
Statuten verstossenden Mangel ausgegangen werden, als der Beschwerdeführer nie
behauptet hat, die betreffenden Beilagen zur Einladung seien den Delegierten
nicht zugesandt worden und somit nicht allen Stimmberechtigten bekannt gewesen.
Aktenwidrig ist sodann die Behauptung, es sei der Ausschluss des
Beschwerdeführers mit der Beschränkung der Handlungsfähigkeit von A.________
vermengt worden; es handelte sich um zwei verschiedene Traktanden, über welche
gesondert und mit ganz anderen Stimmverhältnissen abgestimmt wurde (vgl.
vorstehend Lit. A).

6. 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die kantonalen Gerichts- und
Parteikosten seien willkürlich hoch; dies stelle Ermessensmissbrauch und damit
eine Gesetzesverletzung dar, weil die Beurteilung des Ausschlusses weder
besonders umfangreich noch kompliziert gewesen sei.
Die Festsetzung der Höhe der Gerichts- und Parteikosten beruht auf
kantonal-rechtlicher Grundlage (vgl. Art. 96 ZPO). Diesbezüglich sind nur
Verfassungsrügen möglich, insbesondere die Rüge der willkürlichen Anwendung des
kantonalen Rechts (BGE 138 I 143 E. 2 S. 150; 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139
III 252 E. 1.4 S. 254). Der Beschwerdeführer streut zwar das Wort "willkürlich"
ein, bleibt aber in seinen Ausführungen rein appellatorisch, indem er weder die
kantonal-rechtlichen Grundlagen nennt noch auch nur ansatzweise Ausführungen
zum kantonalen Gebührenrahmen und zu dessen Ausschöpfung oder allfälligen
Überschreitung macht (vgl. dazu beispielsweise Urteil 4A_237/2013 vom 8. Juli
2013 E. 3.2.1). Damit ist eine Überprüfung der festgesetzen Gerichts- und
Parteikosten von vornherein nicht möglich. Keine Willkür ist schliesslich
darzutun mit der blossen Behauptung, das Verfahren sei weder umfangreich noch
kompliziert gewesen; aus den Akten ergibt sich, dass beide Parteien jeweils
umfangreiche Eingaben gemacht hatten. Die Behauptung, die Gegenpartei hätte
sich in ihren Eingaben auf wenige Sätze beschränken können, genügt angesichts
der eigenen umfangreichen Eingaben nicht, um im Sinn einer substanziierten
Willkürrüge aufzuzeigen, dass die Gegenseite - über die obergerichtlich bereits
erfolgte Kürzung der Honorarnote hinaus - völlig unnötigen und damit allenfalls
nicht entschädigungspflichtigen Aufwand betrieben hätte (vgl. Art. 108 ZPO).
Weiter macht der Beschwerdeführer Ermessensmissbrauch geltend, weil das
Obergericht nicht von Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht
habe, obwohl der Beschwerdegegner als Verband gerichtsnotorisch über grosse
Mittel verfüge, während es sich beim ihm (Beschwerdeführer) um einen kleinen
Verein mit bloss fünf Mitgliedern handle; es müsse auch einem kleinen Verein
möglich sein, seinen Ausschluss gerichtlich überprüfen zu lassen.
Grundsätzlich werden Gerichts- und Parteikosten nach Obsiegen und Unterliegen
verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in der
als nicht angewandt monierten Norm von Art. 107 ZPO geregelt, bei welcher es
sich ausdrücklich um eine kann-Vorschrift handelt, was dem Sachgericht einen
weiten Ermessensspielraum eröffnet. Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung
von Ermessensentscheiden grosse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle
hätten spielen dürfen oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser
Acht gelassen hat (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 138
III 669 E. 3.1 S. 671).
Im Zusammenhang mit Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nennt die Botschaft ein "sehr
ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien" als möglichen
besonderen Umstand (BBl 2006 7298). Die wirtschaftliche Ungleichheit für sich
genommen rechtfertigt aber in aller Regel keine Abweichung von der ordentlichen
Kostenverteilung, weil sie fast immer vorliegt ( JENNY, Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger,
2. Aufl. Zürich 2013, N. 18 zu Art. 107 ZPO). Typischer Anwendungsfall für eine
Ermessensausübung ist die vor Inkrafttreten der ZPO in Art. 706a Abs. 3 OR
spezialgesetzlich geregelte Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen bei
der Aktiengesellschaft, welche auch dem Kleinaktionär möglich sein soll und im
Interesse einer Vielzahl anderer Aktionäre sein kann. Vorliegend hat jedoch
ausschliesslich der Beschwerdeführer ein Anfechtungsinteresse. Vor diesem
Hintergrund und dem Grundsatz, dass Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO restriktiv zu
handhaben ist (Sterchi, Berner Kommentar, N. 21 zu Art. 107 ZPO), kann nicht
gesagt werden, dass das Obergericht von seinem Ermessen unsachgemässen Gebrauch
gemacht hat.
Von vornherein nicht zur Diskussion kann eine Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO
für die Gerichtskosten stehen, hat doch das Amtsgericht seine - vom
Beschwerdeführer kritisierte - Vorgehensweise aufgrund der Parteivorbringen
gewählt.

7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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