Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.467/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_467/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung; Anerkennung eines ausländischen Urteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG, vom 30. April 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil vom 27. Dezember 1993 verpflichtete das Handelsgericht Wien die
D.________ AG und A.________ dazu, der Bank B.C.________ zur ungeteilten Hand
ATS 3'600'000.-- samt Zinsen zu 10,75 % seit 28. März 1991 und ATS 269'789.84
Prozesskosten zu bezahlen. Mit Urteil vom 9. Juni 1994 gab das
Oberlandesgericht Wien der hiergegen erhobenen Berufung keine Folge und
auferlegte A.________, der Bank B.C.________ die Kosten des Berufungsverfahrens
von ATS 84'315.28 zu ersetzen.

B. 
Gestützt auf dieses Urteil leitete die Bank B.B.________ gegen A.________ mit
Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes U.________ vom 29. April 2014 die
Betreibung Nr. xxx ein.

 Mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 erteilte das Kreisgericht
Werdenberg-Sarganserland der Bank B.B.________ in teilweiser Gutheissung ihres
Gesuches definitive Rechtsöffnung für Fr. 327'001.60 nebst Zins zu 10,75 % seit
28. März 1991, für Fr. 24'506.05 nebst Zins zu 4 % seit 16. Mai 2010, für Fr.
4'388.65 nebst Zins zu 4 % seit 14. Mai 2010 sowie für die Betreibungskosten
von Fr. 203.--.

 Mit Entscheid vom 30. April 2014 erteilte das Kantonsgericht St. Gallen der
Gläubigerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ definitive
Rechtsöffnung für Fr. 327'001.60 nebst Zins zu 10,75 % vom 28. März 1991 bis 9.
Juni 2004, für Fr. 24'506.05 nebst Zins zu 4 % seit 16. Mai 2010, für Fr.
4'388.65 nebst Zins zu 4 % seit 14. Mai 2010 sowie für die Betreibungskosten
von Fr. 203.--.

C. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. Juni 2014 eine Beschwerde erhoben
mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher
Endentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, gegen den die
Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1
lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

 Der Streitpunkt, ob als Vollstreckungstitel eine Originalurkunde erforderlich
ist, kann mit voller Kognition beurteilt werden (Art. 95 lit. a und b BGG),
weil es um die Auslegung nationaler und staatsvertraglicher Normen geht.
Hingegen beurteilt sich die Frage der Verjährung von Judikatschulden nach
österreichischem Recht, welches in vermögensrechtlichen Sachen inhaltlich
grundsätzlich nicht überprüft werden kann (Art. 96 lit. b BGG e contrario);
möglich sind in diesem Zusammenhang einzig Verfassungsrügen, insbesondere die
Rüge der willkürlichen Anwendung des ausländischen Rechts (BGE 133 III 446 E.
3.1 S. 447 f.; 138 III 489 E. 4.3 S. 495; zur Publikation bestimmtes Urteil
5A_723/2013 vom 3. September 2014 E. 1.2). Soweit es im Zusammenhang mit der
bestrittenen Gläubigereigenschaft zufolge Gesamtrechtsnachfolge der Bank
B.B.________ für das Kommerzkundengeschäft der Bank B.C.________ um die
Anwendung österreichischen Rechts geht, gilt Analoges. Gleiches gilt im
Zusammenhang mit dieser Frage auch für die Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Entscheid, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
sind (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die ebenfalls einzig mit Verfassungsrügen,
namentlich mit der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung angefochten
werden könnten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III
226 E. 4.2 S. 234).

2. 
Umstritten ist zunächst die Notwendigkeit der Vorlage einer Originalurkunde
aufgrund des schweizerisch-österreichischen Vollstreckungsvertrages.

2.1. In erster Instanz hat die Bank lediglich Fotokopien der österreichischen
Urteile vorgelegt. Erst im Beschwerdeverfahren hat sie das Original einer
beglaubigten Kopie des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien beigebracht; für
das zweitinstanzliche Verfahren galt indes das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO.
Das Kantonsgericht hat erwogen, dies schade insofern nicht, als eine Urkunde
gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO auch in Kopie eingereicht werden könne, wobei das
Gericht oder die Gegenpartei die Einreichung des Originals oder einer amtlich
beglaubigten Kopie verlangen könne, wenn begründete Zweifel an der Echtheit
bestünden. Zwar habe der Schuldner in der erstinstanzlichen Gesuchsantwort
festgehalten, er und sein Anwalt gingen davon aus, dass dem Gericht die Urteile
im Original vorlägen; irgendwelche Anhaltspunkte für Zweifel an der Echtheit
hätten sie aber weder vor erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren genannt.
Es seien denn auch keine solchen Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Kopien
in beweismässiger Hinsicht als ausreichend zu betrachten seien. Daran ändere
auch nichts, dass es sich um ausländische Urteile handle. Gemäss Art. 1 des
Beglaubigungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich vom 21. August 1916
(SR 0.172.031.63), worauf Art. 6 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und
Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
vom 16. Dezember 1960 (SR 0.276.191.632) verweise, bedürften österreichische
Urkunden zum Gebrauch in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von
einem Gericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder
Stempel des Gerichts versehen seien. Die Annahme, die mit Stempel des
Handelsgerichtes bzw. Oberlandesgerichtes Wien versehenen Urteile würden keine
Urkunden im Sinn von Art. 1 des Beglaubigungsvertrages darstellen, nur weil sie
erstinstanzlich in Kopie eingereicht worden seien, würde eine
Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Urteilen bedeuten und der in Art.
180 Abs. 1 ZPO aufgestellten Vermutung der beweismässigen Gleichwertigkeit der
Kopie mit dem Original entgegenstehen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des
Vertrages zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 (SR 0.276.191.631)
habe die Partei, welche die Entscheidung geltend mache oder die Vollstreckung
beantrage, eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung beizubringen. Aus
dieser Bestimmung fliesse, dass entweder das Original des Urteils oder das
Original einer beglaubigten Abschrift beigebracht werden müsse. Der vom
Kantonsgericht angerufene Art. 1 des Beglaubigungsvertrages ändere daran
nichts, in Gegenteil; diese Bestimmung halte vielmehr gerade auch fest, dass
ein Original oder eine Original-Beglaubigung eines Gerichtsurteils nicht noch
zusätzlich durch eine andere Stelle beglaubigt werden müsse. Dieses
Staatsvertragsrecht gehe der nationalen ZPO vor und insofern habe das
Kantonsgericht zu Unrecht Art. 180 ZPO angewandt.

2.3. Vorliegend geht es um eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf
österreichische Urteile, für welche inzident das Exequatur beantragt worden
ist. In Bezug auf das Exequatur ist zu beachten, dass die Schweiz und
Österreich für die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen
Staatsverträge abgeschlossen haben, welche gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG
vorbehalten sind und insofern den Regelungen des IPRG vorgehen. Zu bemerken ist
ferner, dass die seinerzeitige Klage in Österreich vor Inkrafttreten des
revLugÜ und auch des aLugÜ eingeleitet wurde, weshalb die betreffenden
Übereinkommen nicht anwendbar sind (vgl. Art. 54 aLugÜ bzw. Art. 63 revLugÜ).
Massgeblich ist somit nach wie vor der Vollstreckungsvertrag zwischen der
Schweiz und Österreich von 1960 (vgl. Art. 65 revLugÜ i.V.m. Anhang VII),
welcher seinerseits den Vorgängervertrag aus dem Jahr 1927 ersetzt hat (vgl.
BBl 1961 I 1564 ff.). Dies ist aber insofern belanglos, als Art. 4 Abs. 1 Ziff.
1 des früheren und Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des späteren Vollstreckungsvertrages
identisch lauten und im Übrigen je in Abs. 2 auf den Beglaubigungsvertrag von
1916 verwiesen wird.

 Was zunächst diesen Verweis anbelangt, so lässt sich aus Art. 1 des
Beglaubigungsvertrages nichts für die vorliegend interessierende Frage der
Gleichwertigkeit einer Kopie mit der Originalurkunde ableiten; die betreffende
Norm befreit lediglich von der Pflicht einer weiteren Beglaubigung, handle es
sich um diejenige des Originals oder um diejenige einer Abschrift.

 Was sodann die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Vollstreckungsvertrages
von 1960 anbelangt, wonach eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung
beizubringen ist, geht aus dem Wortlaut klar hervor, dass nicht zwingend eine
Originalurkunde erforderlich ist, sondern auch eine Abschrift genügt. Was genau
unter dem Begriff "Abschrift" verstanden werden muss, ist auslegungsbedürftig.
Vor dem Hintergrund der damaligen (fehlenden) technischen
Reproduktionsmöglichkeiten dürften die vertragschliessenden Parteien beim
identisch lautenden Art. 4 des Vorgängervertrages von 1927 an die vom
Gerichtsschreiber oder Kanzleibeamten besorgte Abschrift im Sinn einer
wortgetreuen Vervielfältigung des Originals gedacht haben (vgl. STAUFFER, Die
Verträge der Schweiz mit Österreich und mit der Tschechoslovakei, Aarau 1930,
S. 60). An was die Vertragsparteien beim neuen Vertrag aus dem Jahr 1960 genau
gedacht haben, lässt sich nicht eruieren, auch nicht anhand der Botschaft zum
Vertrag. Der Vertrag ist mithin nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens
vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) nach Treu und Glauben
in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem
Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks
auszulegen.

 Gemäss Präambel des Vollstreckungsvertrages von 1927 wollten die
Vertragsparteien den wechselseitigen Verkehr fördern und nach der Präambel des
Vertrages von 1960 ging es um eine Anpassung an die gegenwärtigen Verhältnisse.
Den Vertragsparteien war mithin daran gelegen, die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu fördern und zu erleichtern, aber
auch den ändernden Verhältnissen anzupassen. Sie waren deshalb der Ansicht,
dass die Entscheidungen nicht unbedingt als Original, sondern auch als
Vervielfältigung sollten eingereicht werden können, soweit die übrigen in Art.
6 Ziff. 2-5 genannten Voraussetzungen erfüllt wären. Die klassische Abschrift
erfolgt durch eine wortgetreue Vervielfältigung, bei welcher die
Namenszeichnung durch "gez. (Name) " kenntlich gemacht wird. Dies ist heute
äusserst selten; im Vordergrund steht die Fotokopie als Mittel der
Vervielfältigung (fototechnische Vervielfältigung). So stellt § 39 des
deutschen Beurkundungsgesetzes (BUrkG) alle Vervielfältigungsformen einander
gleich und verwendet das Wort "Abschrift" gleichzeitig als Oberbegriff für alle
Vervielfältigungsformen ("... bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken,
Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen
Zeugnissen ..."). Was den vorliegend interessierenden Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des
Vollstreckungsvertrages anbelangt, spricht auch die Literatur teilweise einfach
von "Kopie" (z.B. ARNET, Die Vollstreckbarerklärung schweizerischer
Kindesunterhaltsverträge auf staatsvertraglicher Basis, Diss. Bern 2013, S. 155
Rz. 392). Jedenfalls bei einer objektiv-zeitgemässen Auslegung kann eine
Fotokopie durchaus als Abschrift im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. a des
Vollstreckungsvertrages betrachtet werden. Sie kann letztlich sogar eine höhere
Authentizität insofern beanspruchen, als die Unterschriften (und vorliegend
auch die Gerichtsstempel) mitkopiert sind und nicht durch Umschreibung in
Worten wie "gez. (Name) " oder "Stempel des Gerichts" kenntlich gemacht werden
müssen.

 Schliesslich kann eine Parallele zu Art. IV Ziff. 1 lit. a des New Yorker
Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12, NYÜ) gezogen werden, wonach die
gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift ("original award") des
Schiedsspruches oder eine Abschrift ("copy") vorzulegen ist, deren
Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist. Das
Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass die
Formerfordernisse gemäss Art. IV NYÜ nicht streng zu handhaben sind bzw. eine
formalistische Anwendung dieser Bestimmung zu vermeiden ist, weil das Abkommen
die Vollstreckung erleichtern will (BGE 138 III 520 E. 5.4.4 S. 526; Urteil
4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 4.2), und dass das Einreichen von Kopien
nicht schadet, wenn die Authentizität nicht in Zweifel gezogen wird (Urteile
5A_427/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 5; 4P.173/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 2;
5P.201/1994 vom 9. Januar 1995 E. 3). Eine analoge Rechtsprechung verfolgt
übrigens auch der deutsche Bundesgerichtshof (vgl. NJW 2000, 3651).

 Eine Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Vollstreckungsvertrages ergibt
mithin, dass auch eine Fotokopie unter den Begriff der Abschrift fallen kann.
Das erstinstanzliche Rechtsöffnungsgericht konnte mithin, zumal der
Beschwerdeführer einzig geltend gemacht hatte, es müssten Originale vorgelegt
werden, er aber nie die Authentizität der vorgelegten Beweismittel angezweifelt
hatte, davon absehen, die Originale einzufordern.

2.4. Eine weitere - sich nach Bundesrecht beurteilende - Frage ist diejenige
nach der Qualität des Rechtsöffnungstitels. Diesbezüglich ergibt sich aus Art.
80 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 1 lit. c sowie Art. 178 und Art. 180 Abs. 1 ZPO,
dass dieser auch in Kopie eingereicht werden kann, soweit die Gegenpartei die
Echtheit nicht bestreitet ( RÜETSCHI, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 180 ZPO).
Die Möglichkeit, bloss eine Kopie einzureichen, wird zwar für ausländische
Urteile angezweifelt (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 53 zu Art. 80 SchKG;
VOCK, Kurzkommentar, N. 37 zu Art. 80 SchKG). Allerdings enthält Art. 180 Abs.
1 ZPO keine dahingehende Einschränkung. Sie wäre auch nicht gerechtfertigt vor
dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner jederzeit die Echtheit bestreiten kann
und insofern keine Rechtsschutzlücken ersichtlich sind, zumal auch das Gericht
von sich aus die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie
verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. Damit ist der
bei Fotokopien relativ leichten Manipulationsmöglichkeit genügend Rechnung
getragen.

 Vorliegend war der Beschwerdeführer der in den österreichischen Urteilen
unmittelbar Verurteilte. Er hätte ohne Weiteres erkannt und angesichts des
Reichtums an erhobenen Rügen auch sofort geltend gemacht, es seien nie oder
andere als die vorgelegten Urteile ergangen, wenn dem so gewesen wäre. Er hat
jedoch von der ersten Instanz bis zum Bundesgericht ausschliesslich in
abstrakter Weise vorgebracht, es bedürfe der Vorlage von Originalen. Dies
trifft aufgrund des Gesagten mit Bezug auf Österreich nicht zu.

3. 
Umstritten ist weiter die rechtswirksame Übertragung der Forderungen von der
(in den Urteilen genannten) Bank B.C.________ auf die Bank B.B.________, welche
die Betreibung eingeleitet hat und vorliegend Rechtsöffnung verlangt.

3.1. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts übernahm die E.________ AG
gemäss Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 7. Juli 2010 den Vermögensteil
"Kommerzkundengeschäft" von der Bank B.C.________ und verschmolz ihrerseits
gemäss Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juli 2010 mit der übernehmenden Bank
B.B.________.

 Nicht umstritten war im kantonalen Verfahren die Gesamtrechtsnachfolge im
Zusammenhang mit der Verschmelzung der E.________ AG mit der Bank B.B.________,
umstritten hingegen diejenige im Zusammenhang mit der vorangegangenen
Abspaltung und Übertragung des Kommerzkundengeschäfts auf die E.________ AG.
Das Kantonsgericht hat diesbezüglich erwogen, dass es sich um eine Abspaltung
zur Aufnahme gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 2 SpaltG gehandelt habe, bei welcher unter
Fortbestand der übertragenden Gesellschaft ein Vermögensteil im Weg der
Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen
werde. Dabei gehe der Vermögensteil gemäss § 14 Abs. 2 Ziff. 1 SpaltG
entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge über, wobei nach der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes bei der Zuordnung die Bestimmbarkeit genüge (OGH 2Ob237/99p vom
4. November 1999; OGH 4Ob241/04a vom 21. Dezember 2004).

 Das Kantonsgericht hat weiter befunden, dass das Kreisgericht zu Recht nicht
darauf abgestellt habe, ob die Forderung (noch) in den Büchern der Bank
B.C.________ verzeichnet gewesen sei. Gemäss dem Spaltungs- und
Übernahmevertrag seien sämtliche dem bestehenden Bankbetrieb zugehörenden
Forderungen und Verbindlichkeiten übertragen worden und die Übertragung im
Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge setzte nicht voraus, dass die Forderung in
der Übertragungsbilanz figuriere, denn die buchhalterische Abschreibung einer
Forderung führe nicht zu ihrem zivilrechtlichen Untergang.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, dass die Forderungen zum
Kommerzkundengeschäft der Bank B.C.________ gehört haben, macht er insofern
eine neue Tatsache im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG geltend, als das
Kantonsgericht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer vor dem Kreisgericht
in der Duplik (anders als noch in der Gesuchsantwort) die Zugehörigkeit der
Forderungen zum Kommerzkundengeschäft nicht mehr bestritt und er gegen die
Zuordnung auch zweitinstanzlich keine bzw. jedenfalls keine substanziierten
Einwendungen mehr erhob. Als Folge befasste sich das Kantonsgericht mit der
Zuordnung nicht mehr näher, indem es implizit von einer zugestandenen Tatsache
ausging.

3.3. In Bezug auf die Übertragung des Kommerzkundengeschäfts auf die E.________
AG behauptet der Beschwerdeführer, es habe keine unbesehene
Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen und deshalb hätte der konkrete Beweis erbracht
werden müssen, dass die Forderungen im Rahmen des Spaltungsplanes auch
tatsächlich zum Kommerzkundengeschäft gehört hätten. Diesbezüglich habe das
Kantonsgericht gegen Art. 9 BV und Art. 8 ZGB verstossen.

 Was der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, es habe "keine unbesehene
Gesamtrechtsnachfolge" stattgefunden, genau meint, bleibt unklar und steht im
Gegensatz zu der vom Kantonsgericht geschilderten Rechtslage nach dem
österreichischen Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften,
wonach bei der sog. Abspaltung zur Aufnahme Vermögensteile im Weg der
Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen
werden. Der Beschwerdeführer zeigt diesbezüglich nicht auf, inwiefern das
Kantonsgericht in willkürlicher Weise von falschen gesetzlichen Grundlagen
ausgegangen wäre. Entsprechend durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon
ausgehen, dass es sich bei der Übertragung des Kommerzkundengeschäfts auf die
E.________ AG um eine Gesamtrechtsnachfolge handelte.

3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsse davon ausgegangen
werden, dass die Bank B.C.________ die 15-jährigen Forderungen im Zeitpunkt der
Spaltung längst abgeschrieben und aus den Büchern gestrichen habe. Das zeige
sich im Umstand, dass die "Forderungen an Kunden" in der Eröffnungsbilanz mit
EUR 25'328'968'407.15 auf den Cent genau ausgewiesen worden seien und deshalb
die einzelnen Forderungen im entsprechenden Kontoblatt aufgeführt sein müssten.
Weil die fraglichen Forderungen für den Zeitpunkt der Übertragung nicht
kontenmässig nachgewiesen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass
sie nicht auf die E.________ AG übertragen worden seien. Dies habe das
Kantonsgericht verkannt und es sei dabei in Willkür verfallen.

 Die Kernüberlegung des Kantonsgerichts war, dass die buchhalterische
Behandlung der Forderungen ihren zivilrechtlichen Bestand nicht berühre. Dazu
äussert sich der Beschwerdeführer nicht; mangels einer diesbezüglichen
Willkürrüge ist mithin auch im bundesgerichtlichen Verfahren davon auszugehen,
dass die Forderungen zivilrechtlich nicht erloschen waren. War aber die Bank
B.C.________ noch Inhaberin der willkürfrei zum Kommerzkundengeschäft
gehörenden Forderungen und durfte das Kantonsgericht ohne Willkür von einer
Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf das gesamte Kommerzkundengeschäft ausgehen,
so ist auch der Schluss willkürfrei, dass die zivilrechtlich nicht erloschenen
Forderungen übergegangen sind und mithin die Betreibungsgläubigerin auch
Forderungsträgerin ist.

3.5. Soweit die Vorinstanz zu einem Beweisergebnis gelangt ist, wird die Frage
der Beweislastverteilung gegenstandslos, denn Art. 8 ZGB regelt die Konsequenz
der Beweislosigkeit (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III 646 E. 2.1 S. 649;
132 III 626 E. 3.4 S. 634). Mithin bedarf die Behauptung, das Kantonsgericht
habe gegen Art. 8 ZGB verstossen, keiner näheren Prüfung. Ohnehin hat aber das
Kantonsgericht dem Beschwerdeführer nie irgendwelche Beweislasten im
Zusammenhang mit dem Forderungsnachweis überbürdet.

4. 
Streitgegenstand bildet schliesslich die Frage der Verjährung der übertragenen
Forderungen.

4.1. Das Kantonsgericht ist unter Hinweis auf die überwiegende österreichische
Lehre davon ausgegangen, dass die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist gemäss
§ 1478 ABGB auch für sog. Judikatschulden (gerichtlich beurteilte Forderungen)
gelte, und zwar ungeachtet der Verjährungsfrist, welche für die betreffenden
Forderungen vor ihrer gerichtlichen Beurteilung gegolten habe.

4.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es gehe um
Beratungsdienstleistungen, welche gemäss § 1486 Ziff. 1 AGBG nach drei Jahren
verjähren würden. Es gebe keine Rechtsprechung, dass für Judikatschulden etwas
anderes gälte; vielmehr habe der OGH im Entscheid 3Ob172/00s vom 21. März 2001
festgehalten, dass mit der Umwandlung einer Vertragsschuld in eine
Judikatschuld keine Novation eintrete und auch die Verjährung von
Judikatschulden nach dem Schuldstatut zu prüfen sei, woraus sich ergebe, dass
die ursprüngliche Verjährungsfrist für die betreffende Forderung anwendbar sei.
Mithin habe das Kantonsgericht § 1486 Ziff. 1 und § 1478 ABGB willkürlich
angewandt.

 Wie sich aus dem in der Beschwerde wiedergegebenen Zitat der Entscheidung
3Ob172/00s des OGH ergibt, hat dieser dem bereits Gesagten (keine Novation
durch gerichtliche Überprüfung der Forderung; Prüfung der Verjährung von
Judikatschulden nach dem Schuldstatut) angefügt: "Die nicht einhellig
beantwortete Frage, welche Frist der Judikatsverjährung zur Anwendung kommt,
braucht hier nicht erörtert zu werden." Somit äussert sich der Entscheid 3Ob172
/00s zur Frage der Verjährungsfrist für Judikatschulden gerade nicht und
offensichtlich steht nach der Meinung des OGH weder der Ausschluss der Novation
noch die Anwendung des österreichischen Schuldstatuts (es ging in jenem Fall um
die Verrechnung von Forderungen aus einem amerikanischen Schiedsspruch, wobei
für beide Forderungen das österreichische Schuldstatut galt und nach den
Folgerungen des OGH sich unbekümmert um den blossen Umstand, dass ein
rechtskräftiger amerikanischer Entscheid zur Debatte stand, sich auch die Frage
der Verrechnung nach österreichischem Recht zu richten habe) in einem
Zusammenhang mit der Frage, mit welcher Frist Judikatschulden nach
österreichischem Recht verjähren.

 Zur Beantwortung dieser Frage hat das Kantonsgericht auf die überwiegende
österreichische Lehre abgestellt, wonach Judikatschulden der allgemeinen
30-jährigen Verjährungsfrist gemäss § 1478 ABGB unterliegen würden. Dazu
äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Entsprechend bleibt die Willkürrüge,
es komme § 1486 Ziff. 1 und nicht § 1478 ABGB zur Anwendung, unsubstanziiert.

5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist
kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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