Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.463/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_463/2014

Urteil vom 8. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, vom 30. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (1966) und B.A.________ (1972) haben sich im Jahre 1996 vermählt.
Sie haben drei Kinder: C.A.________ (2000), D.A.________ (2002) und
E.A.________ (2005). Am 20. Januar 2012 wandte sich die Frau an das
Kantonsgericht Nidwalden. Sie ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. In
den folgenden Monaten ergänzte sie ihre Rechtsbegehren. Ausserdem stellte sie
mehrere Anträge um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Gestützt darauf
befahl das Kantonsgericht A.A.________ zunächst superprovisorisch und dann im
Sinne vorsorglicher Massnahmen, seiner Frau an den Unterhalt der Familie jeden
Monat den Betrag von Fr. 10'000.-- zu überweisen (superprovisorische Verfügung
vom 28. Februar 2012 und Entscheid vom 22. März 2012) und ihr ein Fahrzeug
herauszugeben bzw. gegebenenfalls für die Anschaffung eines Autos Fr. 6'000.--
zu bezahlen (superprovisorische Verfügung vom 9. Mai 2012 und Entscheid vom 23.
Mai 2012). A.A.________ legte gegen beide Massnahmeentscheide Berufung beim
Obergericht Nidwalden ein.

B. 
Am 27. September 2012 fällte das Kantonsgericht sein Eheschutzurteil. Es
genehmigte eine Teilvereinbarung, die der Mutter die Obhut über die Kinder
überträgt, den persönlichen Verkehr zum Vater regelt und die kurz vor der
Trennung erworbene Wohnung der Mutter und den Kindern zum alleinigen Gebrauch
zuweist. Was den streitigen Unterhalt angeht, verurteilte das Kantonsgericht
den Vater, für seine drei Kinder monatlich je Fr. 2'100.-- zu bezahlen. An
ausserordentliche Aufwendungen sollte der Vater die Hälfte entrichten, soweit
für diese Kosten niemand anderes aufkommt. Die Frauenalimente setzte das
Kantonsgericht auf Fr. 4'400.-- pro Monat fest. Weiter ordnete es an, dass
A.A.________ die Unterhaltsbeiträge erstmals per 1. November 2011 schuldet,
unter Anrechnung des bereits Geleisteten. Das Kantonsgericht stellte weiter
fest, dass der Frau betreffend Wohnungseinrichtung ein Guthaben von Fr.
3'173.15 zusteht, dass der Mann einen Betrag von Fr. 892.15 auf ein gemeinsames
Konto rückvergüten muss und dass aus Krankenkassenrückerstattungen keine
Ansprüche zwischen den Parteien bestehen.

C. 
A.A.________ legte beim Obergericht Nidwalden Berufung ein. Er wollte seinen
Kindern nur je Fr. 1'111.00 und seiner Ehefrau lediglich Fr. 1'667.-- an
monatlichem Unterhalt zahlen. Damit verknüpfte er den Antrag, die erwähnten
Beträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Berufungsverfahren
superprovisorisch festzusetzen. Bezüglich der Berücksichtigung seiner
bisherigen Leistungen verlangte er festzustellen, dass ihm ein Guthaben von Fr.
198'393.50 anzurechnen sei. Auch B.A.________ erhob Berufung. Sie forderte eine
Erhöhung der Alimente. Die Kinderalimente seien auf Fr. 3'000.-- je Kind zu
erhöhen. Für sie selbst beanspruchte sie Fr. 6'000.-- pro Monat. Zusätzlich
bestand sie auf der Auszahlung der vorsorglich zugesprochenen Fr. 6'000.-- für
die Anschaffung eines Autos (s. Bst. A). Die Frau focht auch den
erstinstanzlichen Kostenentscheid an. Sie beantragte, die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens vollumfänglich ihrem Mann zu belasten.
Für das erstinstanzliche Verfahren und die damit zusammenhängenden
Massnahmeverfahren verlangte sie eine vollumfängliche Entschädigung in der Höhe
von Fr. 21'624.60; eventualiter sei ihr Unterhaltsanspruch für die Dauer des
Eheschutzprozesses um Fr. 1'000.-- zu erhöhen. Schliesslich verlangte sie von
ihrem Mann für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr.
10'000.--. In ihrer Berufungsantwort ergänzte die Frau ihre Begehren in dem
Sinne, dass ihr Mann die ab 1. Januar 2013 auch Selbständigerwerbenden
ausbezahlten Kinderzulagen zusätzlich zu überweisen habe. Mit Eingabe vom 3.
Juni 2013 ersuchte sie das Obergericht darum, die Leistung eines
Prozesskostenvorschusses noch vor der Berufungsverhandlung superprovisorisch zu
verfügen. Das Obergericht wies dieses Gesuch am 21. Juni 2013 ab.

D. 
Das Obergericht wies die Berufung von A.A.________ ab. Die Berufung der Frau
hiess es hingegen teilweise gut. Was den Unterhalt angeht, entsprach es ihren
Berufungsbegehren in vollem Umfang. Antragsgemäss verpflichtete es den Mann
auch, seiner Frau einen einmaligen Betrag von Fr. 6'000.-- zur Anschaffung
eines Fahrzeugs zu bezahlen (s. Bst. C). Das Obergericht auferlegte
A.A.________ die Gerichtskosten von Fr 3'000.-- für das erstinstanzliche
Eheschutzverfahren und bestimmte seine Entschädigungspflicht für dieses
Verfahren auf Fr. 9'800.80. Entsprechend regelte es auch die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens. Die Gerichtskosten beliefen sich
auf Fr. 3'090.--, der Entschädigungsanspruch der Frau auf Fr. 5'654.--. Die
Berufungsverfahren betreffend die zwei Massnahmeverfahren (s. Bst. A) schrieb
das Obergericht als gegenstandslos ab. Die diesbezüglichen Gerichtskosten
bürdete es vollumfänglich A.A.________ auf. Für das eine erstinstanzliche
Massnahmeverfahren bestimmte es den Entschädigungsanspruch der Frau auf drei
Viertel bzw. Fr. 1'500.-- und denjenigen des Mannes auf ein Viertel bzw. Fr.
625.--. Für das andere erstinstanzliche Massnahmeverfahren sollte A.A.________
seine Frau voll entschädigen, ebenso für die beiden abgeschriebenen
Berufungsverfahren.

E. 
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2014 wendet sich A.A.________ an das Bundesgericht.
Hinsichtlich der Alimente für die Kinder und für B.A.________
(Beschwerdegegnerin) hält er an den Begehren fest, die er bereits vor
Obergericht stellte (s. Bst. C). Bezüglich der "Anrechnung des bereits
Geleisteten seit diesem Datum" [sc. 1. November 2011] sei festzustellen, dass
ihm Guthaben von Fr. 198'393.50 und Fr. 169'841.85, somit insgesamt Fr.
368'235.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2013 anzurechnen seien. In einer
weiteren Eingabe gleichen Datums präzisierte der Beschwerdeführer dieses
Feststellungsbegehren dahin gehend, dass er auch die Feststellung anfechte,
wonach der Beschwerdegegnerin betreffend Wohnungseinrichtung ein Guthaben von
Fr. 3'173.15 anzurechnen ist (s. Bst. B). Weiter stellt der Beschwerdeführer
den Antrag, die Kosten und Parteientschädigungen für die vorsorglichen
Massnahmen im Eheschutzverfahren (s. Bst. A und D) seien vom Staat zu tragen;
eventualiter seien die Kosten und Entschädigungen der Vorinstanz nach Art. 107
Abs. 1 Bst. c ZPO sowie Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG zu regeln. In prozessualer
Hinsicht verlangt er, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Diesem Gesuch entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit
Verfügung vom 25. Juni 2014 mit Bezug auf die bis und mit April 2014
geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die
kantonalen Akten überweisen lassen. Vernehmlassungen hat es keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Endentscheid (Art. 90
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend die
Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB). In dieser Zivilsache (Art. 72 Abs.
1 BGG) dreht sich der Streit vor Bundesgericht nur mehr um die Kinder- und
Frauenalimente. Die Angelegenheit ist also vermögensrechtlicher Natur (Urteil
5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.1). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist
erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die
rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S.
396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für solche Verfassungsrügen gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1
S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es daher
nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht
darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich
bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2
S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen
kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte
verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei
wiederum präzise geltend zu machen hat.

3. 
Angefochten sind auch die vorinstanzlichen Kostenentscheide betreffend die
Massnahme- und die diesbezüglichen Berufungsverfahren, die das Obergericht
zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat (s. Sachverhalt Bst. A und D).
Ob die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Entscheide zulässig ist,
kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer gibt sich damit zufrieden, die
Zulässigkeit der fraglichen Massnahmen innerhalb des Eheschutzprozesses
insgesamt in Frage zu stellen, und wirft dem Obergericht sinngemäss vor, die
Kosten selbst verursacht zu haben. Dass die fraglichen Kostenentscheide eines
seiner verfassungsmässigen Rechte verletzen würde, behauptet der
Beschwerdeführer aber nicht einmal. Angesichts dessen kann das Bundesgericht
von vornherein nicht auf die Beschwerde eintreten, soweit sie sich gegen die
erwähnten Kostenentscheide richtet (E. 2).

4. 
Nicht zulässig sind vor Bundesgericht neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Gemeint sind damit Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE
135 I 119 E. 2 S. 121). Sie führen zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes.
Das Bundesgericht tritt deshalb nicht auf die Beschwerde ein, soweit der
Beschwerdeführer erstmals festzustellen verlangt, dass ihm unter dem Titel des
"bisher Geleisteten" über den vor Obergericht geltend gemachten Betrag von Fr.
198'393.50 hinaus auch der Betrag von Fr. 169'841.85 an seine Unterhaltspflicht
anzurechnen sei (Sachverhalt Bst. E).
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer sein Interesse an einer gerichtlichen
Feststellung des anrechenbaren Betrages sinngemäss damit, dass ihm in einem
Rechtsöffnungsprozess mangels Bezifferung des bereits Geleisteten die
Verrechnung versagt werde. Ob damit ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an
der sofortigen Feststellung der Höhe seiner anrechenbaren Zahlungen dargetan
ist, kann offenbleiben (vgl. zum Feststellungsinteresse BGE 135 III 378 E. 2.2
S. 379 f.). Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, befasst
sich das Obergericht sehr wohl mit den Zahlungen, die er an seine
Unterhaltspflicht angerechnet haben will. Es hält dem Beschwerdeführer vor,
sich hauptsächlich auf Zahlungsbelege zu stützen und kaum Rechnungen
beizubringen, aus denen der Zahlungsgrund besser eruierbar wäre. Mit den
nachgereichten Sammelbelegen habe er nicht glaubhaft dargetan, dass sämtliche
von ihm aufgelisteten Zahlungen den Unterhalt von Frau und Kindern nach der
Auflösung des gemeinsamen Haushalts am 13. Oktober 2011 betreffen. Dem
Beschwerdeführer ist also zu widersprechen, wenn er behauptet, die Vorinstanz
stütze sich einzig auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Abgesehen davon
liegt es in der Natur der Beweiswürdigung, dass sich das Obergericht auch mit
den Einwendungen der Beschwerdegegnerin befasst, wenn es prüft, ob der
Beschwerdeführer Zahlungen in der behaupteten Höhe glaubhaft gemacht hat. Daran
ändert auch die Untersuchungsmaxime nichts, die im Streit um den
Kinderunterhalt (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gilt und das Obergericht dazu veranlasst
hat, zu den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen: Der
Untersuchungsgrundsatz schreibt dem Richter bloss vor, wie er den Prozessstoff
sammeln muss, nicht aber, wie er die Beweise zu würdigen hat. Mithin gelingt es
dem Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit der Abweisung
seines Feststellungsbegehrens seine verfassungsmässigen Rechte verletzt.

5. 
Der Beschwerdeführer erinnert daran, dass er im Berufungsverfahren verlangt
hat, die von ihm zugestandenen Alimente im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
superprovisorisch zu sprechen (s. Sachverhalt Bst. C). Über den Antrag gemäss
Ziffer 4 seiner Berufung vom 21. Dezember 2012 habe das Obergericht aber nicht
befunden. Auf das superprovisorische Gesuch, mit dem die Beschwerdegegnerin
einen "anwaltlichen Kostenvorschuss" erwirken wollte, sei das Obergericht
hingegen in einem separaten Entscheid ausführlich eingegangen.
Soweit der Beschwerdeführer darin eine formelle Rechtsverweigerungerblickt,
verkennt er, dass die Vorinstanz seine Berufung in Ziffer 3 ihres
Urteilsspruchs "vollumfänglich" abgewiesen und damit auch über Ziffer 4 seiner
Berufungsanträge einen Entscheid gefällt hat (zum Begriff der
Rechtsverweigerung s. Urteil 5A_598/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 1 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermisst im angefochtenen Entscheid auch eine
Urteilsbegründung, die sich mit seinem Massnahmebegehren auseinandersetzt. Sein
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt. Auch diese
Rüge geht fehl. Wohl hat das Obergericht im Urteilsspruch seines
Zwischenentscheids vom 21. Juni 2013 nur über das Gesuch der Beschwerdegegnerin
um Erlass einer superprovisorischen Massnahme betreffend den
Anwaltskostenvorschuss entschieden (s. Sachverhalt Bst. C). In Ziffer 10 der
Begründung dieses Entscheides äussert sich das Obergericht aber auch zum
erwähnten Massnahmebegehren des Beschwerdeführers. Über zehn Zeilen hinweg
erläutert es, weshalb diesem Begehren kein Erfolg beschieden sein kann.
Angesichts dessen kann nicht die Rede davon sein, dass das Obergericht das
Begehren im Berufungsverfahren nicht beantwortet und nicht begründet hat.
Wollte der Beschwerdeführer zusätzlich zur vorhandenen Begründung auch einen
förmlichen Urteilsspruch über seinen Antrag erwirken, so hätte er sich an das
Obergericht wenden müssen, sobald er vom Entscheid vom 21. Juni 2013 Kenntnis
erhielt. Inwiefern ihm dies namentlich in der Berufungsverhandlung vom 11. Juli
2013 nicht möglich war, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Unterliess er es
aber, die ihm sich aufdrängenden Schritte zu unternehmen, um dem Obergericht in
nächster Instanz Rechtsverweigerung und Gehörsverletzungen vorzuwerfen, so
verkennt er das Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben, das für alle am
Zivilprozess beteiligten Personen gilt (Art. 52 ZPO).

6. 
Auch an anderen Stellen seines Schriftsatzes kreidet der Beschwerdeführer dem
Obergericht an, es äussere sich zu gewissen Punkten überhaupt nicht. Sein
Vorwurf geht dahin, dass die Vorinstanz ihr Urteil ungenügend begründe und
damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Rüge ist unbegründet.
Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun,
muss das Gericht seinen Entscheid dergestalt abfassen, dass sich der Betroffene
über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an
die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Zu begründen
ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und
das allein die Rechtsstellung des Betroffenen berührt. Die Begründung ist also
nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom
12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist der angefochtene Entscheid
unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Die
vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, wie das Obergericht in
der Sache zum Ergebnis seines Entscheids, das heisst zu den zugesprochenen
Kinder- und Frauenalimenten gelangt. Was es mit der Vorgehensweise des
Obergerichts bei der Bemessung dieser Alimente auf sich hat, ist nicht eine
Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung, die das
Bundesgericht nur auf ihre Verfassungsmässigkeit hin prüft (E. 2). Im konkreten
Zusammenhang wird darauf zurückzukommen sein.

7. 
In der Auseinandersetzung um die Alimente dreht sich der Streit um das
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers. Dieser will sich nicht damit abfinden,
dass ihm die Vorinstanz aus dem Betrieb seiner Arztpraxis gestützt auf die
Geschäftsergebnisse in den Jahren 2009-2011 einen durchschnittlichen
Jahresgewinn von Fr. 363'709.-- bzw. ein monatliches Monatseinkommen von Fr.
30'309.-- anrechnet.

7.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, willkürlich den
Ertragsrückgang zu übergehen, der im Geschäftsgang seiner Arztpraxis "seit
Jahren Realität" sei. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, weshalb das
Obergericht nur die Geschäftsjahre 2009-2011 berücksichtige, nicht aber das
Jahr 2012, in welchem der Jahresgewinn nur noch Fr. 253'470.98 betragen habe.
Tatsächlich räumt auch das Obergericht ein, dass die finanzielle Gesundheit der
Praxis "aktuell leicht angeschlagen sein mag". Dem angefochtenen Entscheid
zufolge sind diese Probleme aber "einzig" auf die temporär zu hohen
Privatbezüge zurückzuführen und nicht auf eine mangelnde Ertragskraft der
Praxis.
Der Beschwerdeführer vermag diese Beurteilung nicht als verfassungswidrig
auszuweisen. So beruft er sich auf die Empfehlungen des Experten Dr.
F.________. Der hat, wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, im
Jahr 2009 ein Praxisassessment durchgeführt und dazu am 2. März 2009 einen
Bericht verfasst. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe die Anzahl
Konsultationen pro Tag wie von Dr. F.________ empfohlen reduziert und die
Samstagssprechstunde gestrichen. Dass das Obergericht die Veränderungen in den
Patientenzahlen "schlicht übergangen" hätte, kann jedoch nicht gesagt werden.
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe "nach der Trennung in
eigener Verantwortung offenbar weniger Patienten angenommen". Entgegen dem, was
der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, schliesst diese Erkenntnis nicht aus,
dass die Reduktion in Absprache mit der Beschwerdegegnerin erfolgte. Wie sich
aus dem Kontext der vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, stellt das Obergericht
damit lediglich klar, dass der Rückgang der Konsultationen nicht auf eine
Flaute beim Patientenaufkommen zurückzuführen ist, sondern freiwillig erfolgte.
Inwiefern es darauf ankäme, ob der Rückgang vor oder nach der Trennung der
Eheleute erfolgte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen ergibt sich
aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Ertrag der Praxis laut dem
Assessment-Bericht "bei Bedarf noch gesteigert werden" könne, der Zustand der
Praxis "sehr gut" sei, "kein Umbaubedarf" bestehe und "selten Überzeiten
geleistet" würden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, Ziffer 8 des Berichts
habe nicht der Realität entsprochen, hält die Vorinstanz entgegen, dass es
keinen ersichtlichen Grund gebe, weshalb Dr. F.________ einen falschen Bericht
hätte abfassen sollen. Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht auseinander. Um mit dem Willkürvorwurf durchzudringen,
genügt es jedoch nicht, einzelne Punkte zu beanstanden und andere Elemente
unangefochten stehen zu lassen. Will der Beschwerdeführer den angeblichen
"Abwärtstrend" schon mit der Umsetzung der Ratschläge von Dr. F.________
erklären, so müsste er auch aufzeigen, warum die Befolgung dieser Empfehlungen
sich nicht mit der Beurteilung verträgt, wonach die Praxis durchaus
ertragsstark ist. Das aber tut er nicht.

7.2. Weiter will der Beschwerdeführer auch die Vorbehalte der Vorinstanz
gegenüber dem verbuchten Aufwand im Jahr 2012 nicht gelten lassen. Indem die
Vorinstanz die Berechtigung verschiedener Aufwandpositionen wie Fahrzeug- und
Transportkosten, Buchführungs- und Beratungsaufwand oder berufliche Vorsorge
als "fraglich qualifiziere", unterstelle sie der Treuhandgesellschaft
G.________ GmbH, einen falschen Jahresabschluss erstellt zu haben. Welche
Bewandtnis es damit hat, kann offenbleiben.
Zwar lässt sich der bundesgerichtlichen Praxis, auf die das Obergericht
verweist (Urteile 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2.1 und 5D_167/2008
vom 13. Januar 2009 E. 2), in der Tat nicht entnehmen, dass mit den drei
Jahren, die zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens von
Selbständigerwerbenden in der Regel heranzuziehen sind, ausschliesslich die
drei Jahre  vor der Einreichung des Eheschutzgesuchs gemeint sind. Die Rede ist
einfach von den "letzten drei Jahren" (s. auch Urteil 5A_684/2011 vom 31. Mai
2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dessen ungeachtet trifft es aber ohnehin
nicht zu, dass das Obergericht sein Urteil einzig auf die Zeit vor der
Einreichung des Eheschutzgesuchs stützt. So verweist es ausdrücklich darauf,
dass die Treuhänderin für die Jahre 2012-2014 mit einem jährlichen Reingewinn
von Fr. 300'000.-- rechne. Davon gehe in seiner Berufungsantwort auch der
Beschwerdeführer aus. All das stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
nicht in Abrede. Als weitere Elemente berücksichtigt die Vorinstanz den
Umstand, dass die Arztpraxis schon seit zehn Jahren bestehe, dass der
Beschwerdeführer seine Praxistätigkeit als Haupterwerb ausübe und dass die
Region Zentralschweiz im nationalen Vergleich die höchsten Einkommen aus freier
Praxistätigkeit erziele. Obendrein stellt das Obergericht fest, der
Betriebsertrag sei konstant und habe über Jahre ca. Fr. 1.1 Mio. betragen. In
den Jahren 2009-2011 habe der Beschwerdeführer im Schnitt einen Bruttoertrag
von Fr. 840'000.-- und einen Cash-Flow von Fr. 377'690.-- erzielt. Schliesslich
geht der angefochtene Entscheid auf die Praxiseinnahmen von Januar bis Juni
2013 ein. Diese würden sich trotz dreier Wochen Ferien und zweier
Weiterbildungstage auf Fr. 470'436.25 belaufen und "kein anderes Bild vermuten"
lassen, so dass der Beschwerdeführer die "kleine Baisse" im Jahr 2012 schon im
Folgejahr 2013 mit gutem Willen werde überwinden können. Warum trotz alledem
der behauptete "Abwärtstrend" die einzig richtige Beurteilung seiner
wirtschaftlichen Leistungskraft sein kann, vermag der Beschwerdeführer nicht zu
erklären. Er tut also nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid selbst,
so wie ihn die kantonale Instanz gefällt hat, an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (s. E. 2). Stattdessen gibt er sich damit
zufrieden, einen vom angefochtenen Entscheid abweichenden Sachverhalt zu
behaupten und Gründe aufzuzählen, weshalb die Vorinstanz zu anderen Schlüssen
hätte gelangen sollen. Damit ist keine Willkür darzutun.

7.3. Sodann stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die
rückwirkende Erhöhung der monatlichen Alimente auf Fr. 15'000.-- die
Amortisation der Schulden der Arztpraxis verunmögliche. Als Folge davon würden
die Banken die Kredite kündigen. Damit beschleunige das Obergericht den
Abwärtstrend im Geschäftsgang der Praxis, ja treibe diese geradezu in den Ruin
und beraube die Kinder ihres Unterhalts. Indem es die Alimente erhöhe, zwinge
ihn das Obergericht zu übermässigen Privatbezügen und verhindere, dass die
schlechte Bilanz ausgeglichen werden könne. Bei korrekter Berechnung seiner
finanziellen Verhältnisse verbleibe kein monatlicher Überschuss von Fr.
5'909.--, den er zur Schuldensanierung verwenden könnte.
Die weitschweifigen Erörterungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich darin,
dass er dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Dinge
gegenüberstellt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
Als "falsch" geisselt er beispielsweise die vorinstanzliche Feststellung,
wonach sich das negative Eigenkapital um sechzig Prozent reduziert haben soll.
Zum Beweis beruft er sich auf seine Duplik aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Dort habe er ausführlich dargelegt, dass sich das negative Eigenkapital von
rund Fr. 40'000.-- in den Jahren 2009 und 2010 auf rund Fr. 120'000.-- in den
zwei Folgejahren erhöht habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich
die von ihm beanstandete Feststellung nur auf die Jahre 2009 und 2010 bezieht.
Mit Bezug auf das Jahr 2011 ist dem Obergericht nicht entgangen, dass die
privaten Ausgaben die Einnahmen wieder überstiegen. Hinsichtlich 2012 findet
es, die Ausgaben und Einnahmen hätten sich in etwa wieder die Waage gehalten.
Zur Erklärung führt das Obergericht aus, der Beschwerdeführer selbst habe den
hohen Lebensstandard unbestrittenermassen jahrelang mitgehalten. Die höheren
Bezüge würden im Jahr 2011 mit dem Wohnungskauf, den Reparaturaufträgen und der
Wohnungseinrichtung zusammenhängen. Dem hat der Beschwerdeführer nichts
entgegenzusetzen. Das Gesagte gilt sinngemäss mit Bezug auf die vorinstanzliche
Erwägung, dass der Substanzwert kein Indikator dafür sei, wie viel Gewinn die
Arztpraxis in Zukunft abwirft, im Gegensatz zum Ertragswert, der viel höher
sei, als der Beschwerdeführer behaupte. Das Obergericht kommt zur Einschätzung,
dass die Praxis einen guten Cashflow erzielen und bei einem Verzicht auf
übermässige Privatbezüge eine schlechte Bilanz sehr schnell wettmachen könne.
Dass sich Investitionen aufdrängen, sei weder offensichtlich, noch habe der
Beschwerdeführer solcherlei substantiiert vorgebracht. Im Gegenteil habe er
laufend in seine Praxis investiert, die Abschreibungen zu Normalsätzen
vorgenommen und den Investitionskredit beinahe amortisiert. Inwiefern es sich
angesichts dessen nicht mit seinen verfassungsmässigen Rechten verträgt, wenn
die Vorinstanz ihre Prognose im Wesentlichen auf die Ertragskraft und nicht auf
den Substanzwert der Arztpraxis abstützt, tut der Beschwerdeführer nicht dar.
Gegen die Überlegungen, aufgrund derer die Vorinstanz bei der Beurteilung
seines Erwerbseinkommens die Vorjahre 2009 bis 2011 nicht ausser Acht lassen
will, kommt der Beschwerdeführer also nicht auf. Damit bleibt es bei der
Einschätzung des Obergerichts, wonach keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen,
dem Geschäftsgang der Praxis eine schlechte Prognose zu stellen, ein
nachhaltiger Abwärtstrend sich nicht erkennen lässt und dem Beschwerdeführer
weiterhin zuzumuten ist, das Einkommen zu erzielen, das er in den vergangenen
Jahren erzielt hat. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer sich anstelle seiner Kinder auf Art. 11 BV berufen und
argumentieren könnte, mit dem Überleben seiner Arztpraxis setze die
vorinstanzliche Beurteilung seiner Einkommensverhältnisse auch den
verfassungsmässigen Anspruch seiner Kinder auf besonderen Schutz ihrer
Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung aufs Spiel.

7.4. Schliesslich legt der Beschwerdeführer den Finger auf die Art und Weise,
wie die Vorinstanz der Verschuldung der Arztpraxis Rechnung trägt. Er besteht
darauf, dass die Schulden in der Höhe von rund Fr. 500'000.-- aus dem
Geschäftserlös beglichen werden müssen. Bevor von einem Privatbezug des
Geschäftsinhabers gesprochen werden könne, seien vom vorläufigen Ertrag die
geschäftsbedingten Verpflichtungen bzw. die im laufenden oder folgenden Jahr zu
erbringenden Schuldentilgungen abzuziehen. Das liege in der "wirtschaftlichen
Logik des Geschäftsbetriebes" und müsse als "gerichtsnotorisch" gelten. Auch
damit vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten.
Zum einen stellt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe die einzelnen
Positionen seiner Schulden ebenso wenig klar beziffern können wie die erste
Instanz. Die von ihm behaupteten und in Abzug gebrachten Schulden würden
zwischen Fr. 130'000.-- und Fr. 500'000.-- schwanken. Der Beschwerdeführer
bringe immer wieder neue Zahlen vor und vermische nicht nur Ertrags- und
Bilanzwerte, sondern unzulässigerweise auch private und geschäftliche
Aufwendungen. Schulden von einer halben Million Franken seien jedenfalls nicht
ausgewiesen. Dagegen kommt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf.
Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Bloss zu
behaupten, der angefochtene Entscheid sei "realitätsfremd", genügt nicht, um
die buchhalterischen Überlegungen des Obergerichts als offensichtlich unhaltbar
auszuweisen. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass er mit seinen Forderungen
Erfolgs- und Bilanzwerte vermische, stellt der Beschwerdeführer nicht in
Abrede. Er tut auch nicht dar, weshalb die Vorinstanz elementare Regeln des
Rechnungswesens verkennt, wenn sie die Privatentnahmen als erfolgsneutral
bezeichnet und die Tilgung von Schulden (Bank- und Privatdarlehen,
Steuerschulden, Versicherung, Kreditoren etc.) nicht als Abzug vom Reingewinn
zulassen will, weil sie sich als erfolgsneutraler Vorgang lediglich in der
Bilanz niederschlage. Im Ergebnis hält es also vor der Verfassung stand, wenn
das Obergericht sich weigert, den Saldo der Erfolgsrechnung durch die
behaupteten Geschäftsschulden zu schmälern, und zum Schluss kommt, dass dieser
Saldo im Einzelunternehmen das Unternehmereinkommen darstellt, das der
Einzelunternehmer frei verwenden kann. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
der Beschwerdeführer seinen Unternehmensgewinn zur Schuldentilgung verwenden
kann, ist nicht eine Frage seines Einkommens und damit seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, sondern eine solche der Verwendung der verfügbaren Mittel.
Darauf wird zurückzukommen sein (dazu E. 9.3 und 9.5).

8. 
Anlass zur Beschwerde gibt auch die vorinstanzliche Beurteilung der
Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Wie die erste Instanz findet auch
das Obergericht, die Beschwerdegegnerin könne aufgrund der Kindererziehungs-
und Kinderbetreuungsaufgaben nicht dazu verpflichtet werden, "eine eigene
Erwerbstätigkeit zu übernehmen", weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen
anzurechnen sei.

8.1. Zu prüfen ist zuerst der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Verweis des
Obergerichts auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils sei "nicht
zulässig" und verletze sein rechtliches Gehör. Nach der Praxis des
Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV ist es nicht ausgeschlossen, dass eine
Rechtsmittelinstanz zur Begründung ihres Urteils auf die Erwägungen einer
unteren Instanz verweist. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der
Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids (E. 2) unbedenklich, soweit
mit dem Rechtsmittel keine neuen und erheblichen Argumente vorgetragen wurden (
BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 410 f., bestätigt in Urteil 5P.439/2004 vom 10. März
2005 E. 3). Der Beschwerdeführer macht nun geltend, im Berufungsverfahren die
Klage vom 3. Juli 2013 aufgelegt zu haben, mit der ihn die Beschwerdegegnerin
vor dem Arbeitsgericht des Kantons Luzern auf Bezahlung des Lohnes bis zum Ende
des Arbeitsverhältnisses als Praxisangestellte belangt hatte. Dass seine Frau
ihre Ansprüche aus Arbeitsvertrag erst nach dem erstinstanzlichen Urteil
erstmals geltend machte, behauptet der Beschwerdeführer freilich nicht. Vor
allem aber tut er nicht dar, inwiefern allein der Umstand, dass sie ihre
Ansprüche gerichtlich durchsetzen wollte, das Urteil der ersten Instanz hätte
in Frage stellen können. Der blosse Umstand, dass die Frau auf ihrem
Lohnanspruch aus dem bisherigen, gekündigten Arbeitsverhältnis beharrte,
bedeutet nicht zwingend, dass es ihr in der Folge möglich und zumutbar war,
einer neuen, anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter erinnert der
Beschwerdeführer daran, dass er im Berufungsverfahren die Schulsituation der
Kinder (Blockschulunterricht und Mittagstisch) dargestellt und darauf
hingewiesen habe, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit ihren
verschiedenen Hobbies nachgeht. Dass sich das Kantonsgericht mit dieser
Thematik überhaupt nicht befasst hätte, kann jedoch nicht gesagt werden. Ein
Element der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist nämlich die Aussage der
Beschwerdegegnerin, dass eine Fremdbetreuung der Kinder durch Verwandte oder
Bekannte nicht möglich sei und der Mittagstisch "nicht funktioniert" habe.
Darauf geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein.

8.2. Ergänzend zum - zulässigen (E. 8.1) - Verweis auf den erstinstanzlichen
Entscheid orientiert sich das Obergericht daran, dass im Eheschutzverfahren
eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen
sei, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts
gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die
vorhandenen Mittel - allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen - trotz zumutbarer
Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die
Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der
persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten und des Arbeitsmarktes
zumutbar ist. Inwiefern das Obergericht damit in verfassungswidriger Weise von
einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben abgewichen ist, tut der
Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere setzt er sich auch nicht mit der
Überlegung auseinander, die schon dem erstinstanzlichen Entscheid zugrunde
liegt, die sich auch das Obergericht zu eigen macht und der zufolge als
Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit von 50 %
ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar ist und eine solche von 100
% ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes. Inwiefern es dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, diese Regel im vorliegenden Fall
anzuwenden, will der Beschwerdeführer nicht erklären. Namentlich protestiert er
nicht dagegen, dass die kantonalen Instanzen diese Richtschnur auf einen Fall
anwenden, in welchem nicht die Aufnahme oder Ausdehnung, sondern die
Weiterführung einer Erwerbstätigkeit zur Diskussion steht. Die Zumutbarkeit und
die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen für die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, die kumulativ erfüllt sein müssen
(zum Ganzen BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 mit Hinweisen). Bleibt es aber dabei,
dass der Beschwerdegegnerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann, so kann offenbleiben, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit möglich
und ein bestimmtes Einkommen effektiv erzielbar ist. Nach dem Gesagten kommt
den weiteren Vorwürfen des Beschwerdeführers keine eigenständige Bedeutung mehr
zu: Das gilt nicht nur für die Rüge, das Obergericht verletze das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV), wenn es ihm eine "erhöhte Arbeitstätigkeit"
auferlege und der Beschwerdegegnerin "in sachwidriger Weise" kein
Erwerbseinkommen anrechne. Dasselbe gilt für die Unterstellung, die
Beschwerdegegnerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie während der Ehe
einer Erwerbstätigkeit nachging und nun im Hinblick auf die Scheidung die
gesamte Last ihm, dem Beschwerdeführer, auferlegen wolle.

9. 
Auch mit den Geldbeträgen, die das Obergericht den Parteien zur Deckung ihres
monatlichen Bedarfs zugesteht, ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden.

9.1. So empört den Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seiner Frau für
Freizeitaktivitäten (Sprachschule, Fitness, Ski, Gesangsunterricht und
Kosmetikbesuche) pro Monat einen Betrag von Fr. 838.75 zugesteht, ihm aber
keinen solchen "zusätzlichen Bedarf" zuspricht. Damit bestehe "klar eine
Ungleichbehandlung". Art. 8 BV sei verletzt. Dass er im kantonalen Verfahren
einen entsprechenden Betrag für sich verlangt und das Obergericht dies
übersehen oder sich bewusst dagegen ausgesprochen hätte, behauptet der
Beschwerdeführer aber nicht und lässt sich dem angefochtenen Entscheid auch
nicht entnehmen. Damit fällt die Rüge der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots in sich zusammen. Im Übrigen berücksichtigt die
Vorinstanz den besagten Betrag als "Zuschlag" zum monatlichen Grundbetrag, weil
die Ehefrau einen aufwändigen Lebensstil gewohnt sei und es im
Eheschutzverfahren darum gehe, die Fortführung des bisher gewohnten Lebensstils
zu ermöglichen. Dagegen kommt der Beschwerdeführer nicht auf, wenn er einfach
behauptet, derartige Aufwendungen seien gemäss Rechtsprechung Bestandteil des
Grundbetrages. In gleicher Weise scheitert der Beschwerdeführer auch
hinsichtlich der monatlichen Fahrzeugkosten von Fr. 1'000.--, die das
Obergericht der Beschwerdegegnerin mit Blick auf den bisherigen Lebensstandard
der Parteien und unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zugesteht.
Er argumentiert, diese Bedarfsposition sei "absolut nicht den Verhältnissen
angepasst", weil die Beschwerdegegnerin gar kein Auto benötige. Der Einwand
geht an der Sache vorbei. Dass die Familie vor der Entzweiung der Parteien
zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen gewesen wäre und sich die
Verhältnisse diesbezüglich mit der Trennung dauerhaft und wesentlich verändert
hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit aber gesteht er selbst
ein, dass ein Auto auch dann zum bisherigen Lebensstandard der Parteien gehört,
wenn es nicht unabdingbar ist.

9.2. Im Bedarf der Beschwerdegegnerin bestreitet der Beschwerdeführer weiter
das Betreffnis von monatlich Fr. 3'130.90. Diesen zusätzlichen Betrag
konzediert das Obergericht der Beschwerdegegnerin für die Dauer von
vierundzwanzig Monaten zur Tilgung der Schulden, die ihr anlässlich des
Getrenntlebens seit dem 13. Oktober 2011 entstanden sind und die dem
angefochtenen Entscheid zufolge aus offenen Rechnungen von Fr. 39'942.90 und
diversen ausgewiesenen Darlehen von Fr. 45'000.-- bestehen. Der
Beschwerdeführer kreidet dem Obergericht an, es ermögliche der
Beschwerdegegnerin damit die Tilgung privater Schulden, die nicht der
gemeinsamen Lebensführung dienten, und greife der güterrechtlichen
Auseinandersetzung vor. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Mit dem Passus
"anlässlich des Getrenntlebens" lässt der angefochtene Entscheid klar erkennen,
dass damit Verbindlichkeiten angesprochen sind, welche die Beschwerdegegnerin
eingegangen ist, um die eheliche Lebenshaltung nach der Trennung
weiterzuführen. Was den Betrag von Fr. 39'942.90 angeht, stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es handle sich um laufende Rechnungen aus
dem Jahre 2012, die beglichen seien. Allein der Umstand, dass eine Forderung
infolge ihrer Erfüllung untergegangen ist (Art. 114 Abs. 1 OR), sagt indessen
nichts darüber aus, wer für diese Verbindlichkeiten aufzukommen hat, und
schliesst insbesondere auch nicht aus, dass die erfolgten Zahlungen den
Lebensunterhalt der Beschwerdegegnerin betreffen. Soweit der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner seit 1. November 2011 geleisteten Zahlungen auch für diese
Betreffnisse aufgekommen ist, trägt der angefochtene Entscheid dem hinreichend
Rechnung (vgl. E. 4.). Was die Darlehen in der Höhe von Fr. 45'000.-- angeht,
bestreitet der Beschwerdeführer, dass diese "bestehen, gekündigt und
zurückzubezahlen sind". Die Frage, wann ein Darlehen zur Rückzahlung fällig
ist, beschlägt indessen nicht den Bestand, sondern lediglich den Inhalt der
Obligation. Das übersieht der Beschwerdeführer, wenn er sich auf die angeblich
fehlende Fälligkeit beruft.

9.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer wiederum eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) : Seiner Frau ermögliche die Vorinstanz den
Abbau von Schulden, ihm gestehe sie hingegen weder einen Abzug vom
Geschäftsgewinn (s. E. 7.3 und 7.4) noch eine entsprechende Aufwandposition im
Bedarf zu. Die Rechtsgleichheit ist nur dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324). Die
Schulden seiner Ehefrau sind dem angefochtenen Entscheid zufolge auf das
Getrenntleben zurückzuführen, betreffen also die Lebenshaltungskosten (E. 9.2).
Was den Beschwerdeführer angeht, hält das Obergericht fest, soweit die
behaupteten Verbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit stammten, seien sie
"ohnehin nicht weiter zu berücksichtigen". Warum die Unterscheidung zwischen
Privat- und Geschäftsschulden kein vernünftiger Grund für diese
Ungleichbehandlung sein kann, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Bezüglich der
Steuerschulden in der Höhe von Fr. 95'340.-- führt das Obergericht aus, die
Parteien hätten sich noch nicht darüber geeinigt, ob der ausstehende Betrag von
Fr. 22'061.-- für das Jahr 2010 den Parteien anteilmässig in Rechnung gestellt
werden soll. Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, ist der Betrag von Fr.
73'279.-- für das Jahr 2011 erst provisorischer Natur. Auch die Vorinstanz
erklärt, eine abschliessende Aufteilung nach Anteilen an der Gesamtsteuer sei
erst möglich, wenn die Veranlagung und die Schlussrechnung definitiv und
rechtskräftig sind. Das alles lässt der Beschwerdeführer unangefochten stehen.
Endlich ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht einen Entscheid nur dann
wegen einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) aufhebt, wenn er nicht
bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 II 124
E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). Zwar trifft es zu, dass sich im monatlichen
Bedarf des Beschwerdeführers - anders als in jenem der Beschwerdegegnerin -
keine Position "Schuldenrückzahlung" findet. Aus der vorinstanzlichen
Bedarfsrechnung resultiert indessen ein monatlicher Überschuss von Fr.
5'909.--, den das Obergericht dem Beschwerdeführer ausdrücklich "zur Tilgung
offener Schulden und zur Substanzverbesserung der Arztpraxis" zuweist. Der
Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz trage seinen Schulden in der
Bedarfsaufstellung nicht Rechnung und verletze damit "im Gröbsten" den
Gerechtigkeitsgedanken, erweist sich damit als unbegründet.

9.4. Auch mit der ihn betreffenden Bedarfsrechnung will sich der
Beschwerdeführer nicht zufriedengeben. Mit der geforderten Aufnahme von
"Freizeitpositionen" hat sich das Bundesgericht schon in Erwägung 9.1 befasst.
Weiter reklamiert der Beschwerdeführer, man habe ihm keinen Betrag für
auswärtige Verpflegung zugestanden, obwohl er vollständig erwerbstätig sei.
Soweit er sich zur Begründung dieses Vorwurfs mit Verweisen auf frühere
Eingaben an kantonale Instanzen begnügt, ist von vornherein ausgeschlossen,
dass er sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Offensichtlich
unbegründet ist auch die Rüge, hinsichtlich der Kosten für auswärtige
Verpflegung verletze der angefochtene Entscheid das Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 BV). Denn die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin keine solchen
Kosten angerechnet. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass die
Vorinstanz in seinem Grundbedarf einen monatlichen Betrag von Fr. 1'900.-- für
die berufliche Vorsorge berücksichtigt. Indem das Obergericht diesen
"Arbeitnehmerbeitrag" nicht vom Lohn, das heisst vom "Brutto-Betriebsgewinn"
abziehe, erhöhe sich dieser und damit auch der Frauenunterhalt in
ungerechtfertigter Weise. Im Ergebnis sei die Beschwerdegegnerin übermässig
bevorteilt, weil sie nicht nur unter dem Titel der Unterhalts profitiere,
sondern auch unter dem Titel der Vorsorgeaufteilung im Rahmen der Scheidung.
Einmal mehr setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen
Entscheid auseinander. So verweist die Vorinstanz auf Art. 3 BVG, wonach
Selbständigerwerbende nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge
unterstellt sind und sich nur freiwillig versichern können. Warum die Beiträge
für diese freiwillige Versicherung in der Buchhaltung eines Einzelunternehmens
trotzdem notwendigerweise dem Geschäftsaufwand belastet werden müssen, tut der
Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso übersieht er, dass die Vorinstanz mit dem
eingesetzten Betrag von Fr. 1'900.-- ausdrücklich auch der Teilung der
beruflichen Vorsorge bei einer allfälligen Scheidung Rechnung trägt.

9.5. Weiter hält der Beschwerdeführer dem Obergericht vor zu übersehen, dass er
erst seit dem 1. Februar 2013 mit seiner neuen Partnerin in einer neuen Wohnung
lebe. Entsprechend dürften auch die tieferen Wohnkosten von Fr. 2'300.--
(anstatt Fr. 2'340.--), der tiefere Grundbetrag von Fr. 850.-- (anstatt Fr.
1'200.--) und die tieferen Kosten für die Haushaltversicherung von Fr. 26.75
(anstatt Fr. 53.50) erst ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Diese
Beträge auch der Unterhaltsberechnung für die Zeit vor dem 1. Februar 2013
zugrunde zu legen stehe "in krassem Widerspruch zum Sachverhalt" und sei somit
willkürlich. Wie bereits erwähnt, hebt das Bundesgericht einen Entscheid nur
dann als willkürlich auf, wenn er auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist
(s. E. 9.3). Dass sich die gerügte Differenz von insgesamt Fr. 416.75 auf die
vom Obergericht ermittelte Höhe der Frauenalimente auswirkt, behauptet der
Beschwerdeführer aber zu Recht nicht. Er legt auch nicht dar, inwiefern es in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, wenn sich der
Überschuss, den ihm das Obergericht in vollem Umfang zur Tilgung offener
Schulden und zur Substanzverbesserung der Arztpraxis zuweist (E. 9.3), für den
Zeitabschnitt vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2013 auf Fr. 5'509.-- anstatt
auf Fr. 5'909.-- beläuft. Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer
darauf, dass ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 850.-- "bei nicht
qualifiziertem Konkubinat" nicht gerechtfertigt sei. Allein mit derartigen
Behauptungen vermag er freilich nicht nachzuweisen, dass die Weisungen über die
Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs des Obergerichts Nidwalden vom
26. August 2009, auf die der angefochtene Entscheid ausdrücklich verweist, die
Reduktion des Grundbetrags von einem qualifizierten Konkubinat abhängig machen
und die Vorinstanz in verfassungswidriger Weise von einer entsprechenden Regel
abgewichen ist. Ebenso wenig vermag er etwas auszurichten, wenn er einfach
behauptet, sein Bedarf sei im Vergleich zur Beschwerdegegnerin "ungleich zu
tief" angesetzt und der Betrag zur Ausübung des Besuchsrechts sei mit lediglich
Fr. 200.-- pro Monat "viel zu knapp bemessen".

10. 
Nach dem Gesagten scheitert der Beschwerdeführer mit seinem Versuch, die
vorinstanzliche Unterhaltsberechnung als verfassungswidrig auszuweisen, sowohl
hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien als auch mit
Bezug auf die Verwendung der Mittel. Bei diesem Ergebnis braucht sich das
Bundesgericht nicht zur Unterhaltsberechnung zu äussern, die der
Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid als "richtig" gegenüberstellt.

11. 
Nicht akzeptieren will der Beschwerdeführer schliesslich den vorinstanzlichen
Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Berufungsverfahrens. Er klammert sich an Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO, wonach der
Richter in familienrechtlichen Verfahren von den üblichen
Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen kann. Entsprechend würden Hausheer/Spycher (in: Handbuch des
Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 112, Rz. 03.79) es für "angezeigt" halten,
in allen familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten zu halbieren und die
Parteikosten wettzuschlagen. Allein aus einer abstrakten Meinung im Schrifttum
folgt nicht, dass es unter den gegebenen Umständen des konkreten Falles
willkürlich ist, die Prozesskosten dieses familienrechtlichen Verfahrens nach
Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Im Übrigen betont das Bundesgericht in
einem neueren Entscheid, dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse
"Kann"-Bestimmung handelt und in der Lehre keineswegs unumstritten ist, in
welchem Verhältnis Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO zum Unterliegerprinzip (Art. 106
ZPO) steht (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Abgesehen davon übergeht der
Beschwerdeführer, dass sich das Obergericht nicht nur auf den Verfahrensausgang
abstützt, sondern auch auf die Zuteilung des Einkommensüberschusses an den
Beschwerdeführer (vgl. E. 9.3 und 9.5), die finanzielle Leistungskraft der
Parteien und die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB. Der
Beschwerdeführer begnügt sich einmal mehr damit, den vorinstanzlichen
Erwägungen seine Sicht der wirtschaftlichen Situation gegenüberzustellen. Dass
er damit nichts auszurichten vermag, hat ihm das Bundesgericht in den vorigen
Erwägungen erschöpfend aufgezeigt.

12. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer unterliegt. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hatte sich lediglich zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung zu vernehmen. Sie ist in jenem Verfahren mit ihrem Antrag
aber nicht durchgedrungen. Ihr ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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