Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.3/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_3/2014

Urteil vom 7. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau und Gemeinde Y.________, vertreten durch die Steuerverwaltung
des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Winterthur-Stadt.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Rechtsverweigerungsbeschwerde),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. Dezember
2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde
im Rahmen einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen seine
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Winterthur-Stadt
abweisenden Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde) auf ein Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten ist und keine
vorsorgliche Anordnung getroffen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht in der Verfügung vom 24. Dezember 2013 erwog, der
vorinstanzliche Beschluss weise keinen vollstreckbaren Inhalt auf, weshalb dem
Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden könne
bzw. auf diesen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei, selbst
wenn das Begehren als Antrag um Erlass einer vorsorglichen Anordnung zu deuten
wäre, wäre dieses abzuweisen, weil die Beschwerdebegründung keine Grundlage zur
Annahme gebe, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers in der Sache
möglicherweise begründet sein könnte,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdevorbringen über den Beschwerdegegenstand (Verweigerung der
aufschiebenden Wirkung und von vorsorglichen Massnahmen für das
zweitinstanzliche kantonale Beschwerdeverfahren) hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar den
Sachverhalt aus eigener Sicht schildert, auf seiner Auffassung beharrt, dem
Obergericht Verletzungen der EMRK sowie der Bundesverfassung und namentlich
Rechtsverweigerung vorwirft,
dass er mit diesen Vorbringen jedoch nicht rechtsgenüglich auf die
entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und
detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des
Obergerichts vom 24. Dezember 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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