II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.3/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_3/2014 Urteil vom 7. Januar 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Thurgau und Gemeinde Y.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Beschwerdegegner, Betreibungsamt Winterthur-Stadt. Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Rechtsverweigerungsbeschwerde), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Winterthur-Stadt abweisenden Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde) auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten ist und keine vorsorgliche Anordnung getroffen hat, in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, in Erwägung, dass das Obergericht in der Verfügung vom 24. Dezember 2013 erwog, der vorinstanzliche Beschluss weise keinen vollstreckbaren Inhalt auf, weshalb dem Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden könne bzw. auf diesen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei, selbst wenn das Begehren als Antrag um Erlass einer vorsorglichen Anordnung zu deuten wäre, wäre dieses abzuweisen, weil die Beschwerdebegründung keine Grundlage zur Annahme gebe, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers in der Sache möglicherweise begründet sein könnte, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdevorbringen über den Beschwerdegegenstand (Verweigerung der aufschiebenden Wirkung und von vorsorglichen Massnahmen für das zweitinstanzliche kantonale Beschwerdeverfahren) hinausgehen, dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert, auf seiner Auffassung beharrt, dem Obergericht Verletzungen der EMRK sowie der Bundesverfassung und namentlich Rechtsverweigerung vorwirft, dass er mit diesen Vorbringen jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 24. Dezember 2013 verletzt sein sollen, dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Januar 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben