Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.384/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_384/2014

Urteil vom 12. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Wirz,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
rechtshilfeweise Edition von Unterlagen (Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 18. März 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 2008) als Klägerin und C.________ als Beklagter stehen
sich seit dem 8. April 2009 vor dem Bezirksgericht Dietikon in einem
Unterhaltsprozess gegenüber.

A.b. Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 forderte das Bezirksgericht die A.________
AG (Beschwerdeführerin) auf, detaillierte Belege zu ihren Aufwendungen (inkl.
Erfolgsrechnung) des Jahres 2010einzureichen. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 16. Juli 2012 Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 20. September 2012 auf die Beschwerde
nicht ein. Zur Begründung führte das Obergericht aus, der Unterhaltsprozess
stehe unter der Herrschaft der Zürcher Zivilprozessordnung. Zürcher Gerichte
seien nicht befugt, gegenüber der im Kanton Zug domizilierten
Beschwerdeführerin in Anwendung der Zürcher Zivilprozessordnung verbindliche
Anordnungen zu treffen. Ein nicht im Kanton des Prozessgerichts domizilierter
Dritter könne eine Verfügung des Prozessgerichts, durch die er zur Einreichung
einer Urkunde verpflichtet werde, unbeachtet lassen, solange nicht der Richter
an seinem Domizil über die Einwendungen gegen die Editionspflicht entschieden
habe. Der Beschwerdeführerin fehle es folglich am Rechtsschutzinteresse zur
Anfechtung der Verfügung vom 3. Juli 2012. Das Bezirksgericht Dietikon habe den
Rechtshilfeweg zu beschreiten.
Mit Eingabe vom 26. November 2012 ersuchte das Bezirksgericht Dietikon das
Kantonsgericht Zug, von der Beschwerdeführerin die detaillierten Belege zu den
Aufwendungen (inkl. Erfolgsrechnung) der Jahre 2010 und 2011 zu edieren. In
teilweiser Gutheissung des Rechtshilfebegehrens forderte das Kantonsgericht die
Beschwerdeführerin am 8. März 2013 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art.
292 StGB) auf, die Erfolgsrechnungen der Jahre 2010 und 2011 einzureichen. Die
Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung am 2. April 2013 nach.

B.

B.a. Am 13. August 2013 stellte das Bezirksgericht Dietikon beim Kantonsgericht
Zug ein weiteres Rechtshilfegesuch. Das Bezirksgericht beantragte, bei der
Beschwerdeführerin die Edition der Erfolgsrechnung des Jahres 2012, der
Buchhaltung (sämtliche Kontoblätter) des Jahres 2012 und sämtlicher
Buchhaltungsbelege zu den Aufwendungen des Jahres 2012 zu veranlassen und dabei
über allenfalls geltend gemachte Verweigerungsgründe in Anwendung der
Zivilprozessordnung des Kantons Zug zu entscheiden.
Mit Entscheid vom 22. August 2013 forderte das Kantonsgericht Zug die
Beschwerdeführerin zur Einreichung der verlangten Unterlagen auf. Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin am 2. September 2013 Einsprache beim Kantonsgericht. Sie
verlangte, auf das Rechtshilfegesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei
festzustellen, dass sie neben den bereits eingereichten Unterlagen keine
weiteren Belege einzureichen habe, subeventualiter sei sie zu verpflichten,
eine Mini-Erfolgsrechnung für die Monate Januar und Februar 2012 zu edieren,
wobei ihr dazu die Frist bis zum 31. März 2014 zu erstrecken sei. B.________
sei schliesslich zu verpflichten, zur Deckung allfälliger Unkosten der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Editionsverfahrens einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- zu leisten.
Mit Entscheid vom 7. Januar 2014 forderte das Kantonsgericht die
Beschwerdeführerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) auf,
bis zum 31. März 2014 die Erfolgsrechnung des Jahres 2012, die Buchhaltung
(sämtliche Kontoblätter) des Jahres 2012 und sämtliche Buchhaltungsbelege zu
den Aufwendungen des Jahres 2012 einzureichen. Zudem gab das Kantonsgericht der
Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis am 31. März 2014 allfällige Auslagen im
Zusammenhang mit der Edition substantiiert geltend zu machen.

B.b. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2014 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und verlangte, auf das Rechtshilfegesuch nicht einzutreten. Sie
wiederholte ihren Eventual- und ihren Subeventualantrag und verlangte neu,
subsubeventualiter sei ihr zu gestatten, Belege einzureichen, aus denen Kunden-
und Geschäftsdaten nicht ersichtlich seien und subsubsubeventualiter sei die
Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem wiederholte sie ihren Antrag
auf Leistung eines Kostenvorschusses durch B.________.
Mit Beschluss vom 18. März 2014 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht
ein.

C. 
Am 5. Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen
Beschlusses und die Erteilung aufschiebender Wirkung.
Nachdem sich B.________ der Gewährung aufschiebender Wirkung widersetzt,
C.________ das Gesuch unterstützt und das Obergericht auf Stellungnahme dazu
verzichtet hatte, hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Präsidialverfügung
vom 23. Mai 2014 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Sache beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde, soweit auf
sie einzutreten sei. B.________ hat auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet,
sich jedoch den Ausführungen des Bezirksgerichts Dietikon angeschlossen und
Ausführungen zum Sachverhalt gemacht. C.________ ersucht um Gutheissung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Die Beschwerde ist zulässig, da die Edition von Unterlagen für die
Beschwerdeführerin, die sich unter anderem auf die Wahrung ihrer
Kundeninteressen beruft, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), zumal für sie die Anfechtung des
Endentscheides (Art. 93 Abs. 3 BGG) ohnehin nicht in Betracht fällt. Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380
E. 1.1 S. 382). Bei dieser geht es um Kindesunterhalt und damit um eine
vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Entgegen Art. 112 Abs. 1
lit. d BGG enthält die Rechtsmittelbelehrung des obergerichtlichen Beschlusses
keine Streitwertangabe. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der
massgebliche Streitwert erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51
Abs. 4 BGG). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG); sie richtet sich gegen einen auf
Rechtsmittel hin ergangenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid eines oberen
Gerichts (Art. 75 BGG) und die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, ob das Obergericht auf ihre kantonale Beschwerde
zu Recht nicht eingetreten ist (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin
stellt einzig einen Aufhebungsantrag und keinen Antrag in der Sache, wie dies
erforderlich wäre (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Aus
der Beschwerde geht jedoch hervor, dass es der Beschwerdeführerin darum geht,
dass sich die Vorinstanz inhaltlich mit ihren Einwänden befasst und auf die
Editionsanordnung sodann zu verzichten ist (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317).
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch, soweit die Beschwerdeführerin
darin bloss auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften verweist (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116).

2. 
Das Obergericht des Kantons Zug hat zunächst erwogen, gegen eine
rechtshilfeweise vorgenommene Beweiserhebung, insbesondere gegen eine
Aufforderung zur Edition von Unterlagen, stehe dem betroffenen Dritten kein
Beschwerderecht zu. Ein selbständiges Verfahren vor den Gerichten des ersuchten
Kantons sei grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe sich beim
Bezirksgericht Dietikon zur Wehr zu setzen, welches die Prozessleitung
innehabe.
Das Obergericht hat sich sodann in einer Alternativerwägung inhaltlich mit der
Beschwerde befasst und erwogen, dass ihr auch in der Sache kein Erfolg
beschieden wäre: Das Kantonsgericht Zug habe das vom Bezirksgericht Dietikon
gestellte Rechtshilfebegehren nach den Bestimmungen der eidgenössischen
Zivilprozessordnung behandelt. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin
sei das Kantonsgericht zu Recht auf diese Weise vorgegangen. Zwar unterstehe
der am Bezirksgericht Dietikon hängige Prozess noch der Zürcher
Zivilprozessordnung (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Mit dem Rechtshilfeersuchen des
Bezirksgerichts Dietikon vom 13. August 2013 sei am Kantonsgericht Zug jedoch
ein neues Verfahren eingeleitet worden und da dieses nach dem Inkrafttreten der
eidgenössischen ZPO eingeleitet worden sei, komme auf das Rechtshilfeverfahren
die eidgenössische ZPO zur Anwendung. Das frühere Konkordat über die Gewährung
gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April und 8./9. November 1974
(vormals SR 274) sei auf diesen Fall nicht mehr anzuwenden.
Die Gewährung der Rechtshilfe richte sich somit nach Art. 194 Abs. 1 ZPO. Ob
der Dritte die Mitwirkung verweigern dürfe, habe allein das ersuchende Gericht
zu beurteilen. Das ersuchte Gericht dürfe dies nicht tun. Das ersuchte Gericht
dürfe das Rechtshilfegesuch nur ablehnen, wenn es ihm nicht möglich sei, dem
Gesuch zu entsprechen, z.B. weil der Zeuge nicht im Gerichtskreis des ersuchten
Gerichts wohnt, oder ein Fall offensichtlichen Irrtums oder offensichtlicher
Unbegründetheit vorliege. Die Beschwerdeführerin mache geltend, das
Editionsgesuch sei unverhältnismässig, zu weitgehend, zu unbestimmt und laufe
auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Soweit sie damit ihre
Mitwirkungspflicht bestreite, könne sie nach dem Gesagten nicht gehört werden.
Das Bezirksgericht habe sodann die zu edierenden Unterlagen genau bezeichnet,
so dass kein Fall von Unmöglichkeit vorliege. Unbegründet sei schliesslich die
Forderung eines Kostenvorschusses. Nach Art. 160 Abs. 3 ZPO habe die
mitwirkungspflichtige Partei einzig Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
und das Kantonsgericht habe die Beschwerdeführerin denn auch aufgefordert, ihre
Auslagen zu substantiieren.

3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei diesem Vorgehen der Vorinstanzen sei
sie dem Rechtshilfegesuch bzw. der Editionsaufforderung schutzlos ausgeliefert.
Eine Verfügung des ersuchenden Gerichts habe sie nie erhalten. Das ersuchte
Gericht habe sich nicht darauf beschränkt, eine entsprechende Verfügung des
Bezirksgerichts Dietikon zuzustellen, sondern habe - nach Schriftenwechsel -
selber einen Entscheid gefällt, wobei es sich jedoch materiell mit den
Voraussetzungen der Editionspflicht nicht auseinandergesetzt habe. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie müsse sich im Rahmen der Rechtshilfe nach
Art. 196 ZPO materiell gegen den Entscheid des ersuchten Gerichts wehren
können, vor allem, wenn dieses nicht nur die Verfügung des ersuchenden Gerichts
weiterleite. Ansonsten kämen ihr weniger Rechte zu als bei einer direkten
Prozesshandlung des verfahrensleitenden Gerichts im fremden Kanton gemäss Art.
195 ZPO. In einem Fall wie dem vorliegenden müsse sich das ersuchte Gericht
selber mit den Voraussetzungen einer Mitwirkungspflicht Dritter (Art. 165 f.
ZPO) befassen.

4.

4.1. In erster Linie ist die Frage zu beantworten, ob das Obergericht des
Kantons Zug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen.
Das Obergericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass sich das
Rechtsmittel gegen den Entscheid des Kantonsgerichts nach der eidgenössischen
ZPO bestimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfahren vor dem
Kantonsgericht Zug zu Recht der eidgenössischen ZPO unterstellt wurde oder ob
es nach der früheren Zuger ZPO (Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3.
Oktober 1940; vormals BGS 222.1) hätte abgewickelt werden müssen: In jenem Fall
ist auf das Rechtsmittel ohnehin die ZPO anwendbar, in diesem erfolgt der
Wechsel auf die eidgenössische ZPO mit dem Rechtsmittel gegen den
kantonsgerichtlichen Entscheid (Art. 405 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 424 E. 2.3.2
S. 427 f.; 138 III 41 E. 1.2.2 S. 43 f.; Urteil 4A_668/2011 vom 11. November
2011 E. 6, in: SJ 2012 I S. 159). Demgemäss ist auf Art. 167 Abs. 3 ZPO
abzustellen. Diese Norm sieht vor, dass der Dritte, der bei einer
Beweiserhebung mitwirken soll, gegen eine gerichtliche Anordnung Beschwerde
erheben kann, mit der das Gericht bei unberechtigter Verweigerung dieser
Mitwirkung Sanktionen bzw. die zwangsweise Durchsetzung anordnet (Art. 167 Abs.
1 ZPO). In der Lehre ist umstritten, ob diese Beschwerde nur dann zulässig ist,
wenn das Gericht effektiv solche Sanktionen androht, wobei es dann möglich sein
müsste, die Vorfrage von Bestand und Umfang der Mitwirkungspflicht mitzuprüfen,
oder ob diese Beschwerde auch dann zur Verfügung steht, wenn das Gericht bloss
die Mitwirkung bzw. eine bestimmte Beweismassnahme anordnet, ohne bereits
Sanktionen vorzusehen (vgl. SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2012, N. 21 zu Art. 167 ZPO; ERNST F. SCHMID, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 167
ZPO). Diese Frage braucht hier nicht erörtert zu werden. Einerseits sah der
Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 7. Januar 2014 eine Sanktionsandrohung
vor (nämlich die in Art. 167 Abs. 1 lit. b ZPO erwähnte Strafdrohung nach Art.
292 StGB), andererseits steht Art. 167 Abs. 3 ZPO vorliegend in einem
speziellen Kontext, denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beweismassnahme
rechtshilfeweise durchgeführt werden soll und mit der Durchführung des
Rechtshilfeverfahrens übergangsrechtliche Probleme verknüpft sind. Das
Obergericht hat daraus, dass das Kantonsgericht bloss rechtshilfeweise tätig
geworden ist, abgeleitet, dass gegen seine Anordnung - und insoweit gegen den
Wortlaut von Art. 167 Abs. 3 ZPO - kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Die
Beschwerdeführerin habe sich beim ersuchenden Gericht, d.h. dem Bezirksgericht
Dietikon, zu wehren, welches allein für die Überprüfung des Rechts zur
Verweigerung der Mitwirkung zuständig sei.
Das Obergericht des Kantons Zug hat für diese Abgrenzung der Zuständigkeit von
ersuchtem und ersuchendem Gericht auf die Lehre zu Art. 194 ff. ZPO abgestellt.
In der Lehre zu Art. 194 ff. ZPO wird tatsächlich die Pflicht des ersuchten
Gerichts betont, das Rechtshilfegesuch umzusetzen ( ALEXANDER R. MARKUS, in:
Berner Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 196 ZPO; THEODOR HÄRTSCH, in: Baker &
McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 6 zu Art. 194
ZPO; NOËLLE KAISER JOB, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 8a zu Art. 194-196 ZPO;
Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 f. zu
Art. 194 ZPO; Rodrigo Rodriguez, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2011, N. 4 zu Art. 196 ZPO). Wenn
überhaupt Gründe für die Verweigerung der Umsetzung genannt werden, so werden
diese häufig auf die Unmöglichkeit der Durchführung beschränkt ( MARKUS,
a.a.O., N. 5 zu Art. 196 ZPO; Kaiser Job, a.a.O., N. 8a zu Art. 194-196 ZPO;
RODRIGUEZ, a.a.O., N. 4 zu Art. 196 ZPO). Teilweise wird weitergehend
postuliert, dass das ersuchte Gericht die Erfüllung des Gesuchs auch bei
offensichtlicher Unbegründetheit, offensichtlicher Unverhältnismässigkeit oder
offensichtlichem Irrtum verweigern kann ( BREITENMOSER/ Weyeneth, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 194 ZPO und N. 20 zu
Art. 196 ZPO). Obschon die letztgenannten Autoren mit ihrer soeben
dargestellten Auffassung die Kompetenz des ersuchten Gerichts weiter fassen als
die übrige Lehre, äussern sie sich auch dahingehend, dass die Überprüfung von
Verweigerungsrechten alleine Sache des ersuchenden Gerichts sei und dieses in
erster Linie über die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu befinden habe (
BREITENMOSER/WEYENETH, a.a.O., N. 40 f. zu Art. 194 ZPO und N. 20 zu Art. 196
ZPO).
Das Obergericht hat allerdings übersehen, dass diese Ausführungen der Lehre im
vorliegenden Fall nicht ohne weiteres herangezogen werden können: Sie beziehen
sich auf den Fall, dass vor dem ersuchenden Gericht die eidgenössische ZPO
anwendbar ist. Auch für diesen Fall ist jedoch anzumerken, dass die referierte
Lehre mit dem Wortlaut von Art. 167 Abs. 3 ZPO nicht leicht zu vereinbaren ist,
denn das Gericht, welches die Sanktionsandrohung ausspricht und dessen
Entscheid infolgedessen nach dem Wortlaut dieser Norm anfechtbar ist, wird das
ersuchte Gericht sein. Es braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, wie
diesfalls der Rechtsschutz des zu einer Beweismassnahme herangezogenen Dritten
aussehen könnte, wenn er sich gegen seine Verpflichtung zur Mitwirkung oder
deren Umfang wehren will. Vorliegend untersteht nämlich das Verfahren vor dem
ersuchenden Gericht unbestrittenermassen noch der früheren kantonalen
Zivilprozessordnung, hier derjenigen des Kantons Zürich (Zivilprozessordnung
vom 13. Juni 1976; vormals LS 271). Damit kann sich das Rechtshilfeersuchen des
Bezirksgerichts Dietikon nicht auf Art. 194 ff. ZPO gestützt haben. Vielmehr
gilt aus seiner Optik noch das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger
Rechtshilfe in Zivilsachen. Dies kommt denn auch dadurch zum Ausdruck, dass das
Bezirksgericht in seinem Rechtshilfebegehren vom 13. August 2013 das
Kantonsgericht Zug gebeten hat, allfällige Verweigerungsgründe nach der Zuger
ZPO zu prüfen. Das steht in Übereinstimmung mit Art. 2 des Konkordats, wonach
die ersuchte Behörde ihr kantonales Recht anwendet (vgl. auch Art. 9 des
Konkordats). Das Bezirksgericht Dietikon hatte demnach für die im Kanton Zug
durchzuführende Beweismassnahme nicht zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin
dieser dort widersetzen kann (vgl. hingegen zur Frage, ob überhaupt ein
Rechtshilfegesuch zu stellen sei, unten E. 4.2) und es ist auch nicht
ersichtlich, dass es dies - entgegen seiner eigenen Bitte im Rechtshilfegesuch
- effektiv getan hätte.
Das Kantonsgericht Zug hat dann jedoch - entgegen der Erwartung des
Bezirksgerichts Dietikon - nicht die Zuger ZPO angewandt, sondern die
eidgenössische. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zwar
geltend, Art. 404 Abs. 1 ZPO sei unrichtig angewandt worden und das Konkordat
über die Rechtshilfe in Zivilsachen bleibe für eine Übergangsfrist weiterhin
anwendbar. Wie bereits gesagt, trifft dies im vorliegenden Fall zumindest für
das Bezirksgericht Dietikon zu. Nicht restlos klar ist, ob die
Beschwerdeführerin die Rüge auch auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug
bezieht. Falls dies der Fall sein sollte, so wäre darauf jedenfalls nicht
einzutreten, denn sie macht nicht geltend, dass ihr die Zuger ZPO andere oder
weitergehende Rechte eingeräumt hätte als die eidgenössische ZPO. Sie beruft
sich im Gegenteil auf eine Verletzung von Art. 160 ff. ZPO. Es ist demnach
nicht zu prüfen, ob das Verfahren vor Kantonsgericht der Zuger ZPO hätte
unterstellt werden müssen, sondern es ist von der Anwendbarkeit der
eidgenössischen ZPO auszugehen.
Das Kantonsgericht Zug hat sodann zwar nach einer Einsprache der
Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Dietikon zu einer Stellungnahme
eingeladen und Letzteres hat - nunmehr unter Annahme der Geltung der
eidgenössischen ZPO - eine solche eingereicht. Darin kann jedoch kein
eigenständiger, anfechtbarer Entscheid über die Mitwirkungsverweigerungsgründe
durch das ersuchende Gericht gesehen werden. In seinem Entscheid vom 7. Januar
2014 hat das Kantonsgericht Zug schliesslich darauf hingewiesen, dass primär
das ersuchende Gericht darüber zu befinden habe, ob die verlangten Unterlagen
nötig und die Beweismassnahme verhältnismässig sei. Zugleich hat das
Kantonsgericht jedoch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfah ren auf die Verweigerungsrechte gemäss Art. 165 f. ZPO
berufen könne, doch habe sie dies nicht getan und insbesondere kein
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis geltend gemacht (Art. 166 Abs. 2 ZPO).
Von der befürchteten Ausforschung sei sie nur mittelbar betroffen. Unmittelbar
davon betroffen sei der Beklagte im Hauptprozess (C.________), der die
Verfügung, mit der die Edition angeordnet werde, anfechten müsste.
Daraus ergibt sich, dass das Kantonsgericht Zug die Verweigerungsrechte der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 165 f. ZPO geprüft hat bzw. geprüft hätte, wenn
sich die Beschwerdeführerin auf solche berufen hätte. Dies zu Recht, denn das
Bezirksgericht Dietikon konnte dies aus seiner Optik nicht tun und es hat es -
soweit ersichtlich - auch nicht getan. Die Anordnung des Kantonsgerichts Zug
war zudem die einzige im Umfeld des Rechtshilfeverfahrens, die mit einer
Sanktionsandrohung verknüpft war. Unter diesen Gesichtspunkten hätte der
Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 7. Januar 2014 entgegen der Ansicht des
Obergerichts ein taugliches Anfechtungsobjekt nach Art. 167Abs. 3 ZPO
dargestellt. Wie bereits gesagt, braucht nicht beurteilt zu werden, wie es sich
verhalten würde, wenn das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon unter
der Herrschaft der eidgenössischen ZPO stünde.

4.2. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der obergerichtliche Beschluss aufzuheben
ist.
In der vorliegenden Konstellation hätte das Obergericht des Kantons Zug die
kantonale Beschwerde inhaltlich behandeln müssen, soweit sie
Verweigerungsgründe gemäss Art. 165 f. ZPO zum Gegenstand gehabt hätte (vgl.
soeben E. 4.1 am Ende). Die in Art. 165 f. ZPO ausdrücklich genannten
Verweigerungsgründe sind durch die Beschwerdeführerin jedoch offenbar gar nie
angerufen worden. Vor dem Kantonsgericht Zug hat sie sich - wie soeben gesagt -
nicht darauf berufen (vgl. oben E. 4.1). Auch vor dem Obergericht des Kantons
Zug hat sie sich nach den obergerichtlichen Feststellungen nicht darauf
berufen, sondern bloss auf die Unverhältnismässigkeit und Unbestimmtheit des
Editionsgesuchs und die Unzulässigkeit der Ausforschung (oben E. 2). Vor
Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie sich vor
Obergericht auf die in Art. 165 f. ZPO ausdrücklich genannten
Verweigerungsgründe berufen hätte und das Obergericht diese zu Unrecht
übergangen und nicht behandelt hätte. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin
auch vor Bundesgericht vor, das Editionsbegehren sei zu weitgehend und zu
unbestimmt formuliert und laufe auf eine unerlaubte Ausforschung hinaus. Der
Beklagte des Hauptprozesses (C.________) sei ab Ende Februar 2012 zudem nicht
mehr für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt gewesen, so dass im
Editionsbegehren die Periode vor und nach diesem Zeitpunkt verschieden hätte
behandelt werden müssen. Damit beruft sich die Beschwerdeführerin auf
angebliche Verweigerungsgründe, die sich nicht ausdrücklich aus Art. 165 f. ZPO
ergeben.
Im Einzelnen ist zu ihren Einwänden Folgendes zu bemerken: Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, das Kantonsgericht Zug sei auf die genannten
Argumente (d.h. Unbestimmtheit und Unverhältnismässigkeit des Gesuchs,
Ausforschungsverbot) und einen Beweisantrag auf Beizug eines
Einvernahmeprotokolls des Bezirksgerichts Dietikon zu Unrecht nicht
eingegangen, ist darauf nicht einzutreten, denn Anfechtungsobjekt bildet vor
Bundesgericht einzig der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug (Art. 75
BGG). Soweit sie mit ihren Ausführungen diesen obergerichtlichen Beschluss
angreift, setzt sie sich zunächst nicht genügend mit der darin enthaltenen
Erwägung auseinander, dass die zu edierenden Urkunden im Rechtshilfeersuchen
genau bezeichnet worden seien und deshalb kein Fall von Unmöglichkeit vorliege,
der zur Abweisung des Rechtshilfegesuchs hätte führen müssen. Inwieweit das
Gesuch zu unbestimmt gewesen sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht
nachvollziehbar dar. Der Inhalt des Gesuchs (vgl. oben lit. B.a) ist jedenfalls
nicht vergleichbar mit der Aufforderung, "sämtliche Geschäftsbücher"
vorzulegen, die nach einer von der Beschwerdeführerin zitierten Lehrmeinung
unzulässig sein soll ( SCHMID, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 24 zu Art. 160
ZPO). Das Gesuch mag sich zwar auf zahlreiche Dokumente beziehen, doch
beschlägt dies nicht seine Bestimmtheit, sondern die Angemessenheit seines
Umfangs. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Hinweisen auf das
Ausforschungsverbot ( SCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 160 ZPO) und auf die nach
ihrer Ansicht zu berücksichtigende Situation hinsichtlich der
Zeichnungsberechtigungen auf den Umfang bzw. die Menge der von ihr
herauszugebenden Dokumente bezieht, so geht es dabei um Aspekte, die das
Bezirksgericht Dietikon zu beurteilen hat, denn dies betrifft nicht die
Möglichkeit des Vollzugs der Anordnung, sondern ihre inhaltliche
Angemessenheit. Mit anderen Worten geht es dabei um die Frage, welche Dokumente
erforderlich sind, um den gewünschten Beweis zu führen. Diese Aspekte stehen in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beweisverfahren und den dabei bestehenden
Beweisbedürfnissen und ihre Beurteilung setzt Kenntnis des ganzen
Hauptverfahrens voraus. Es geht mit anderen Worten um diejenigen Aspekte, die
das Bezirksgericht überhaupt erst veranlasst haben, ein Rechtshilfegesuch zu
stellen. Wenn das Obergericht des Kantons Zug das Bezirksgericht Dietikon zur
Behandlung dieser Gesichtspunkte für zuständig erachtet hat, so ist dies
folglich - auch im vorliegenden übergangsrechtlichen Kontext - nicht zu
beanstanden. Das Obergericht hat diese Aspekte demnach zu Recht nicht selber
überprüft. Anders sieht die Ausgangslage bei den Verweigerungsrechten gemäss
Art. 165 f. ZPO aus: Bei der Beurteilung dieser Verweigerungsrechte ist die
Verbindung zum Hauptverfahren nicht dermassen eng. Über sie kann auch das
ersuchte Gericht entscheiden bzw. es hätte vorliegend darüber entscheiden
können, wenn sie angerufen worden wären. Detaillierte Aktenkenntnis und genaue
Kenntnis des Hauptverfahrens ist für einen solchen Entscheid nicht vonnöten.
Die materielle Beurteilung der Angelegenheit durch das Obergericht des Kantons
Zug ist mithin nicht zu beanstanden. Ob das Dispositiv des obergerichtlichen
Beschlusses richtigerweise auf Abweisung, soweit eintreten hätte lauten müssen,
kann an dieser Stelle offenbleiben, da die Beschwerdeführerin kein
schützenswertes Interesse an einer entsprechenden Änderung des angefochtenen
Beschlusses hat.
Nicht zu beurteilen ist, ob und wie die Beschwerdeführerin ihre soeben
behandelten Einwände beim Bezirksgericht Dietikon anbringen könnte oder ob in
diesem Zusammenhang kantonale Rechtsmittel zulässig wären. Soweit es der
Beschwerdeführerin schliesslich um den Schutz von Kundendaten geht (ohne dass
sie sich jedoch substantiiert auf geschützte Geheimnisse im Sinne von Art. 166
ZPO beruft), kann das Bezirksgericht Dietikon darum besorgt sein, dass allen
falls sensible Daten nicht bekannt gegeben werden.
Das Obergericht ist schliesslich noch auf die Frage des von der
Beschwerdeführerin verlangten Kostenvorschusses eingegangen. Die
Beschwerdeführerin äussert sich dazu vor Bundesgericht nicht, so dass auf
diesen Punkt nicht einzugehen ist.

4.3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden
kann.

5. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet, da
B.________ keine Anträge in der Sache gestellt und C.________ sich den
Beschwerdeanträgen angeschlossen hat (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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