Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.37/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_37/2014

Urteil vom 20. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 10. Dezember
2013 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 10.
Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung
nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2
SchKG seien nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innerhalb der kantonalen
Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und in der Beschwerde geltend gemacht
werden, entgegen dieser Vorschrift mache die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe an das Obergericht weder ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft noch weise
sie urkundlich nach, dass die Schuld getilgt oder der Betrag hinterlegt sei
oder die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe,
die Beschwerde erweise sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet,
weshalb darauf (ohne Ansetzung einer Nachfrist) nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, einen Konkursaufschub während 8 Wochen zu
fordern, die Sanierung der Beschwerdeführerin in Aussicht zu stellen und dem
Bundesgericht Fragen zu unterbreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die
Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Dezember 2013 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt A.________, dem Grundbuch- und
Vermessungsamt A.________, dem Handelsregisteramt A.________ und dem
Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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