Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.2/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_2/2014

Urteil vom 7. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Transliq AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2013 des
Obergerichts Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November
2013 des Obergerichts Nidwalden, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen einen Entscheid betreffend Bestätigung eines Nachlassvertrags nicht
eingetreten ist und das Rechtsmittelverfahren als erledigt geworden vom
Gerichtsprotokoll abgeschrieben hat,
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die beiden Verfügungen vom 8. August 2013 und vom
17. September 2013 (Aufforderung des Beschwerdeführers zur Vorschusszahlung
bzw. Nachfristansetzung dazu) seien dem Beschwerdeführer zugegangen, der
Vorschuss sei auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden,
androhungsgemäss sei daher mangels Vorschusszahlung auf die Beschwerde nicht
einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdevorbringen über den Beschwerdegegenstand (Nichteintreten auf die
kantonale Beschwerde mangels Vorschusszahlung) hinausgehen,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als sie im Namen anderer
Personen erhoben wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), zumal die Parteivertretung
vor Bundesgericht ausschliesslich patentierten Anwältinnen und Anwälten
vorbehalten ist (Art. 40 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und zahlreiche Rechts- und Verfassungsverletzungen zu behaupten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 20. November 2013rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG), zumal eine Verbesserung der Beschwerde durch einen Anwalt ausgeschlossen
wäre (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der
internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Nidwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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