Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.296/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_296/2014

Urteil vom 24. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, vom 25.
Februar 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ und B.A.________ haben am xx.xx.1989 vor dem Zivilstandsamt
U.________ geheiratet. Sie haben zwei Kinder, geboren 1992 und 1996. Im Oktober
2007 trennte sich das Paar.

B.

B.a. Am 9. März 2010 klagte A.A.________ beim Bezirksgericht Aarau auf
Scheidung. Am 18./23. Mai 2010 schlossen die Parteien eine
Teilscheidungskonvention.
Mit Urteil vom 6. Juni 2012 schied das Bezirksgericht die Ehe und regelte die
Nebenfolgen. Insbesondere ordnete es die Teilung der Vorsorgeguthaben an und
verpflichtete A.A.________, seiner früheren Ehefrau ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis zur Erreichung seines ordentlichen Rentenalters
monatlichen Unterhalt zu bezahlen.
In Gutheissung der Berufung von B.A.________ erhöhte das Obergericht den zu
teilenden Vorsorgebetrag erheblich, in dem es auf einen späteren Stichtag
abstellte. Es kürzte aber in teilweiser Gutheissung der Berufung von
A.A.________ die Unterhaltsrente, weil es auf Grund einer anderen Berechnung zu
einem tieferen Bedarf kam und zudem die Rente für den Zeitraum ab Eintritt der
Gläubigerin in das ordentliche Rentenalter bis zum Erreichen des ordentlichen
Rentenalters des Schuldners noch einmal senkte.
Auf Beschwerde in Zivilsachen von A.A.________ hin, hiess das Bundesgericht die
Beschwerde mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (5A_474/2013) teilweise gut, hob
das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Aus den Erwägungen ergibt sich,
dass die Unterhaltsrente neu zu berechnen war, jedoch die vorinstanzliche
Berechnung des Vorsorgeausgleichs - abgesehen von einer formellen Berichtigung
- unverändert bleiben konnte.

B.b. Am 25. Februar 2014 entschied das Obergericht neu und verpflichtete
A.A.________, B.A.________ monatlich vorschüssig ab Rechtskraft des Urteils bis
zum 30. Juni 2014 Fr. 2'900.--, anschliessend und bis zum Eintritt der
Gläubigerin ins ordentliche AHV-Alter Fr. 1'119.--, und von dann bis zum
Eintritt des Schuldners ins ordentliche AHV-Alter Fr. 860.-- Unterhalt zu
bezahlen.

C. 
Gegen diesen Entscheid gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde
in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Rentenzahlung mit
Eintritt ins ordentliche Rentenalter der Gläubigerin zu beenden.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die
Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge. Mit Eingabe vom 9. April 2015
reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf
eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der die vermögensrechtlichen
Folgen einer Ehescheidung und damit eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
BGG zum Gegenstand hat. Da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit
handelt, setzt die Beschwerde einen Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG
voraus. Vor Bundesgericht ist nur noch streitig, ob die Rente im Betrag von Fr.
860.-- pro Monat für die Dauer von ca. zwei Jahren geschuldet ist. Für die
Beschwerdefähigkeit des Entscheides ist aber nicht massgebend, was vor
Bundesgericht noch streitig ist, sondern was vor der letzten kantonalen Instanz
streitig geblieben war (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG, vgl. Urteil 5A_727/2014 vom
2. Februar 2015 E. 1). Dasselbe gilt, wenn die letzte kantonale Instanz auf
Grund eines Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts neu urteilte, was hier
zutrifft (Urteil 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1 mit Hinweis; PETER MÜNCH/
CHRISTIAN LUCZAK, Beschwerde in Zivilsachen, in: Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer
(Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. I, Prozessieren vor
Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 2.16 ). Mit Blick auf die vor dem Obergericht
ursprünglich streitigen Beträge ist das Streitwerterfordernis hinlänglich
erfüllt. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten.

1.2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle
Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft behauptete
Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition. Soweit sich der
Rechtsstreit um die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts dreht, ist aber zu
beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen
verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141 mit Hinweisen). Bei der
Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung.
Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte
berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu
korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132
III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).

1.3. Wie das Obergericht richtig festhält, hat die kantonale Instanz, an welche
eine Streitsache zurückgewiesen wird, die rechtliche Beurteilung, mit der die
Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
Entsprechend musste es dem nunmehr angefochtenen Entscheid den in seinem ersten
Entscheid festgelegten Sachverhalt zu Grunde legen und an den bisherigen
rechtlichen Erwägungen festhalten, soweit diese nicht vom Bundesgericht als
unzutreffend bezeichnet, bzw. anders festgehalten worden sind. Die kantonale
Instanz ist an die Feststellungen und rechtlichen Überlegungen im
Rückweisungsentscheid gebunden. Entsprechend können diese vom Bundesgericht
bereits entschiedenen Fragen dem Bundesgericht auch im Beschwerdeverfahren
nicht noch einmal unterbreitet werden. Entscheidend ist, was das Bundesgericht
in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2013 festgehalten hat.

2. 
Der Beschwerdeführer wehrt sich einzig noch dagegen, über den Zeitpunkt hinaus,
in dem die Unterhaltsgläubigerin das ordentliche AHV-Alter erreicht,
Unterhaltsleistungen erbringen zu müssen.
Er macht geltend, dieser Unterhalt sei nicht gerechtfertigt. Zum einen sinke
der Bedarf der Gläubigerin in diesem Zeitpunkt, weil kein Vorsorgeunterhalt
mehr geschuldet sei und sich dadurch die Steuerlast vermindere. Ferner
reduziere sich die Steuerlast (und damit der Bedarf) auch, weil die
Beschwerdegegnerin die für den Sohn geschuldete Alimente nicht mehr versteuern
müsse. Zum andern sei die Vorinstanz von einem vollständig falschen Einkommen
der Unterhaltsgläubigerin ausgegangen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den
Einkommensverhältnissen der Beschwerdegegnerin nach Eintritt ins ordentliche
AHV-Alter auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, was dieser als Rente aus
der AHV und aus der zweiten Säule zustehen werde.

3. 

3.1. Die Frage, wie lange und in welchem Umfang Unterhalt geschuldet ist, war
schon Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (5A_474/
2013). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, das Obergericht
habe das Ermessen insofern fehlerhaft ausgeübt, als es für die Bemessung des
Unterhaltsanspruchs nach Eintritt der Gläubigerin in das ordentliche AHV-Alter
einzig den Vorsorgeunterhalt aus dem Unterhaltsbeitrag strich, den es für die
Zeit vor Eintritt des Pensionsalters festgesetzt hatte. Das Bundesgericht hielt
die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Bedarfs- und
Einkommensverhältnisse der Gläubigerin ab dem Zeitpunkt des ordentlichen
AHV-Alters überhaupt nicht berücksichtigt habe, für begründet, und wies die
Streitsache zur neuen Beurteilung der Unterhaltspflicht an die Vorinstanz
zurück (Urteil 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5).

3.2. Die Vorinstanz begnügte sich - unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013 - mit der Feststellung, es
entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Einkünfte mit der
Pensionierung reduzierten (Urteil, E. 4.6.2.1., S. 18). Könne der
unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt bereits mit der
heutigen Erwerbstätigkeit nicht decken, werde er dies nach seinem Eintritt in
das AHV-Alter noch viel weniger können. Die Vorinstanz beliess es somit dabei,
den künftigen Unterhaltsbeitrag einzig um den ab Erreichen des ordentlichen
AHV-Alters nicht mehr geschuldete Vorsorgeunterhalt zu reduzieren (Urteil, E.
4.6.2.2., S. 18).

3.3. Nachehelicher Unterhalt ist nur soweit geschuldet, wie der
Unterhaltsgläubiger nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften für seinen
Unterhalt zu sorgen. Es muss somit zwingend geklärt werden, über welches
Einkommen er verfügen wird (vgl. 5A_474/2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Es ist
zutreffend, dass in der Regel das Einkommen nach der Pensionierung geringer
sein wird, weil die Altersvorsorge der ersten und der zweiten Säule darauf
ausgerichtet ist, bloss einen Teil des Erwerbseinkommens zu ersetzen.
Diese Überlegung stimmt aber nur insoweit, als die Renten der ersten und der
zweiten Säule ausschliesslich durch das mit der Pensionierung entfallende
Erwerbseinkommen aufgebaut worden sind. Beruht die Altersvorsorge demgegenüber
auf anderen Quellen, kann von einem solchen Zusammenhang nicht mehr ausgegangen
werden. Eine andere Quelle kann insbesondere der Vorsorgeausgleich in der
Scheidung darstellen, wenn eine erheblich grössere Austrittsleistung übertragen
worden ist, als für den Ersatz des Erwerbseinkommens notwendig ist, so dass die
sich daraus und aus weiteren Vorsorgebeiträgen ergebende Altersrente zusammen
mit den Leistungen aus der ersten Säule nicht nur das Erwerbseinkommen, sondern
auch die Unterhaltsrente ganz oder teilweise ersetzen kann. Ob dies zutrifft
oder nicht, ist im Einzelfall zu berechnen.
Nach dem Gesagten lässt sich die im Urteil 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013
enthaltene Verallgemeinerung nicht aufrecht erhalten.

3.4. Die Vorinstanz hat bezüglich der zu erwartenden Renten keine Berechnungen
vorgenommen. Demgegenüber errechnet der Beschwerdeführer auf Grund dessen, was
die Beschwerdegegnerin aus dem Vorsorgeausgleich erhält und mit ihrer
Erwerbstätigkeit und dem Vorsorgeunterhalt bei der Zweiten Säule aufbauen wird,
inklusive der Verzinsung dieser Beiträge, per 31. Juli 2025 ein Alterskapital
von Fr. 616'085.--. Bei einem Umwandlungssatz von 6,8% ergibt dies eine
BVG-Altersrente von Fr. 3'491.--. Zusammen mit der maximalen AHV-Altersrente
von (derzeit) Fr. 2'340.-- errechnet der Beschwerdeführer ein monatliches
Einkommen von Fr. 5'831.--.
Allerdings geht der Beschwerdeführer dabei von Annahmen aus, die, wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, nicht zwingend
zutreffen. Sowohl der verwendete BVG-Zinssatz als auch der BVG-Umwandlungssatz
von 6.8% gelten nur im Bereich des BVG-Obligatoriums. Im Bereich der
weitergehenden Vorsorge sind sowohl tiefere Zinsen wie auch ein tieferer
Umwandlungssatz möglich. Vorliegend fehlen Feststellungen dazu, welcher Teil
der im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu übertragenden Austrittsleistung dem
Obligatorium, und welcher Teil der weitergehenden Vorsorge zuzurechnen ist.
Ebenso fehlen Angaben dazu, ob der Vorsorgeunterhalt dem Einkauf in die zweite
Säule oder dem Aufbau einer Säule 3a oder 3b dienen kann. Nicht erstellt ist
ferner, wie hoch die AHV-Rente der Beschwerdegegnerin dereinst sein wird.

3.5. Was die Berechnung des gebührenden Bedarfs betrifft, ist festzuhalten,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz von einem gebührenden
Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 4'617.-- vor Steuern ausgehen. Dabei
berücksichtigte die Vorinstanz, dass ab Eintritt der Beschwerdegegnerin ins
ordentliche Pensionsalter kein Vorsorgeunterhalt mehr geschuldet ist. Die
Vorinstanz rechnete jedoch weiterhin mit unveränderten Steuerlasten von Fr.
500.-- monatlich, was zu einem Gesamtbedarf von Fr. 5'117.-- (gerundet: Fr.
5'120.--) führte. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, eine Steuerlast
von Fr. 270.-- pro Monat sei angemessen, weshalb ein Gesamtbedarf von Fr.
4'887.-- resultiere. Die Differenz bezüglich der Bedarfsberechnung betrifft
somit die Höhe der zu berücksichtigenden Steuerlast.
Die Vorinstanz hat die Höhe der künftigen Steuerlast anhand des künftigen
Einkommens zu bemessen. Sie hat die Steuerlast der Unterhaltsgläubigerin im
Zusammenhang mit der Festsetzung des Unterhalts für die erste Periode nach der
Scheidung errechnet (Erwägung 4.3.1., Urteil S. 14 f.), und dann eine Erhöhung
der Steuerlast für die Zeit nach dem 1. August 2015 angenommen (Erwägung
4.3.3., Urteil S. 15). Anschliessend ist sie für die restliche Zeit der
Unterhaltspflicht unverändert von dieser Steuerlast ausgegangen. Somit hat die
Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, ob und inwieweit der gebührende
Bedarf der Beschwerdegegnerin nach ihrem Eintritt in das ordentliche
Pensionsalter aufgrund veränderter Steuerlasten angepasst werden müsste.
Hierfür sind nicht bloss der ab Eintritt in das ordentliche AHV-Alter nicht
mehr geschuldete Vorsorgeunterhalt und die nicht mehr als Einkommen zu
versteuernden Kinderunterhaltsbeiträge zu beachten, sondern insbesondere und
vorallem auch das über die künftig anfallenden Renten aus AHV und Pensionskasse
zu bestimmende Einkommen.
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich die Vorinstanz mit der Höhe des
Steuerabzugs überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Sie hat vielmehr nur den
Vorsorgeunterhalt vom für die Zeit bis zur Erreichung des ordentlichen
Rentenalters der Gläubigerin errechneten Unterhaltsbeitrag abgezogen, ohne auf
die Veränderung der Steuerbelastung einzugehen. Sie wird indessen eine genauere
Berechnung der Steuerlast vornehmen müssen, falls der im angefochtenen Urteil
errechnete Unterhaltsbedarf nicht ohnehin durch das eigene Einkommen der
Beschwerdegegnerin gedeckt ist.

3.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Reduktion des gebührenden
Bedarfs über angeblich gesunkene Wohnkosten respektive verringerte
Hypothekarzinsen geltend machen will, ist er damit nicht zu hören. Dieses neue
Vorbringen ist vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 BGG) und es wurde weder
vom Beschwerdeführer dargetan, noch ist aus dem vorinstanzlichen Entscheid
ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz, respektive
im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_474/2013, gegen den im Grundbedarf
veranschlagten Wohnkostenanteil von Fr. 740.-- monatlich zur Wehr gesetzt
hätte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Wohnkosten, bestehend aus den
Hypothekarzinsen, im Umfang von Fr. 740.-- im bundesgerichtlichen Verfahren
5A_474/2013 ausdrücklich anerkannt, und erhob einzig Rügen im Zusammenhang mit
den Wohnnebenkosten und dem Wohnkostenbeitrag des bei der Beschwerdegegnerin
wohnenden Kindes. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer in seiner Berechnung zum
monatlichen Bedarf der Beschwerdegegnerin auf S. 4 seiner Beschwerde ebenfalls
von Wohnkosten von Fr. 740.-- aus.

3.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihr Ermessen betreffend der hier
einzig noch strittigen Frage, ob und inwieweit nach dem Eintritt der
Beschwerdegegnerin ins ordentliche AHV-Alter nachehelicher Unterhalt geschuldet
ist, erneut fehlerhaft ausgeübt. Die Sache ist damit an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese nach Klärung derentsprechenden Rechnungsgrundlagen
errechnet, ob nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch Unterhalt
geschuldet ist oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des
nachehelichen Unterhalts der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu klären ist,
und die Vorinstanz zu beachten hat, wer welchen Sachverhalt zu behaupten und zu
beweisen hat. Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich der Zuordnung der im
Vorsorgeausgleich zugewiesenen Austrittsleistung, da der Vorsorgeausgleich von
der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (vgl. Art. 277 ZPO).

4. 
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und die
Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück zu weisen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen
und den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 25. Februar 2014,
wird betreffend den Unterhalt nach Eintritt der Beschwerdegegnerin ins
ordentliche AHV-Alter (Ziff. 1.1/5, 3. Spiegelstrich) und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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