Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.27/2014
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_27/2014

Urteil vom 16. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2013 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die (vom Obergericht dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid
vom 20. November 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde
der Beschwerdeführerin gegen ihre am 7. November 2013 gestützt auf Art. 426 ZGB
angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum A.________
abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht (auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach
Durchführung einer Verhandlung) erwog, die seit Jahren an ... leidende, bereits
mehrfach hospitalisierte Beschwerdeführerin verweigere die ... Medikation und
müsse stationär behandelt werden, zumal die Beschwerdeführerin über keine
eigene Wohnung verfüge und bei sofortiger Entlassung (wegen ihres auffälligen
Verhaltens und ihren Konflikten mit der Umwelt) sogleich wieder in die Klinik
eingewiesen werden müsste,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die dem Bundesgericht übermittelte Eingabe der Beschwerdeführerin keine
nachvollziehbare Begründung enthält,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe erst recht nicht anhand der
obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts
vom 20. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beistand B.________, der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben