II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.27/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_27/2014 Urteil vom 16. Januar 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). Nach Einsicht in die (vom Obergericht dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 20. November 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 7. November 2013 gestützt auf Art. 426 ZGB angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen hat, in Erwägung, dass das Obergericht (auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Durchführung einer Verhandlung) erwog, die seit Jahren an ... leidende, bereits mehrfach hospitalisierte Beschwerdeführerin verweigere die ... Medikation und müsse stationär behandelt werden, zumal die Beschwerdeführerin über keine eigene Wohnung verfüge und bei sofortiger Entlassung (wegen ihres auffälligen Verhaltens und ihren Konflikten mit der Umwelt) sogleich wieder in die Klinik eingewiesen werden müsste, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die dem Bundesgericht übermittelte Eingabe der Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Begründung enthält, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beistand B.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Januar 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben