Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.253/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_253/2014

Urteil vom vom 9. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
1. Pensionskasse A.________,
2. Immobilien A.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

B.________ und C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kosten (vorsorgliche Beweisführung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
17. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Am 23. Dezember 2011 ersuchten B.________ und C.________ beim
Bezirksgericht Schwyz gegen die Pensionskasse A.________ und die Immobilien
A.________ AG auf dem Wege der vorsorglichen Beweisführung um Erstellung eines
hydrologischen Gutachtens zur Frage der Ursachen der Setzungen auf ihrem Areal,
die während und nach dem Bau des Marktes A.________ eingetreten seien
(Verfahren ZES 2011 649). Nach der Hauptverhandlung vom 27. April 2012 gab der
Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 5. Juni 2012 dem Gesuch statt und
ordnete die Erstellung eines hydrologischen Gutachtens durch Dr. D.________ an.
Dieser kam seinem Auftrag am 18. März 2013 nach. Die Pensionskasse A.________
und die Immobilien A.________ AG reichten am 23. Mai 2013 eine Stellungnahme
ein und stellten 16 Zusatz- und Ergänzungsfragen. In der Folge erklärte der
Einzelrichter mit Verfügung vom 31. Mai 2013 das Gesuch von B.________ und
C.________ um vorsorgliche Beweisführung als erledigt und schloss das Verfahren
(ZES 2011 649). Ferner verfügte er die Edition der Akten im neuen Verfahren ZES
2013 247 (1). Sodann ordnete er an, der Antrag der Gesuchsgegner um
Beantwortung von 16 Fragen werde in einem separaten Verfahren unter der neuen
Prozessnummer ZES 2013 247 beurteilt (2). Der Einzelrichter auferlegte die
Verfahrenskosten von Fr. 24'236.85 (inklusive Kosten der Expertise von Fr.
21'936.85) zu 3/4 B.________ und C.________ und zu 1/4 der Pensionskasse
A.________ und die Immobilien A.________ AG, je unter solidarischer Haftbarkeit
(3). Die Pensionskasse A.________ und die Immobilien A.________ AG fochten
Ziff. 3 der erstinstanzlichen Verfügung im Verfahren ZES 2011 649 beim
Kantonsgericht Schwyz an (Beschwerdeverfahren ZK2 2013 49).

A.b. Die Pensionskasse A.________ und die Immobilien A.________ AG leisteten
die im Verfahren ZES 2013 247 erhobenen Kostenvorschüsse von Fr. 4'000.-- nicht
und beantragten mit Schreiben vom 5. Juli 2013, auf das Gesuch um vorsorgliche
Beweisführung nicht einzutreten. Mit Verfügung von 8. Juli 2013 trat die
Einzelrichterin auf das Gesuch nicht ein (1) und verpflichtete die
Pensionskasse A.________ und die Immobilien A.________ AG unter solidarischer
Haftbarkeit die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu zahlen und B.________ und
C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- zu leisten (Ziff. 2 f.).

B. 
Die Pensionskasse A.________ und die Immobilien A.________ AG gelangten gegen
diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Juli 2013 an das Kantonsgericht Schwyz mit
dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren ZES 2013
247 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten abzuschreiben
(Beschwerdeverfahren ZK2 2013 61). Das Kantonsgericht vereinigte die Verfahren
ZK2 2013 49 und ZK2 2013 61. Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 hiess es die
Beschwerde ZK2 2013 49 gut und auferlegte die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens (ZES 2011 649) vollumfänglich B.________ und C.________ (Ziff. 1).
Demgegenüber wies es die Beschwerde ZK2 2013 61 ab (Ziff. 2; erstinstanzliches
Verfahren ZES 2013 247). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es
beiden Parteien je zur Hälfte (Ziff. 3). Die Parteientschädigungen wurden
wettgeschlagen (Ziff. 4).

C. 
Die Pensionskasse A.________ und die Immobilien A.________ AG haben beim
Bundesgericht gegen den Beschluss vom 17. Februar 2014 Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragen,
Ziffer 2, 3 und 4 des Beschlusses seien aufzuheben. Die Verfügung der
Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Juli 2013 (ZES 2013 247) sei
aufzuheben und es sei das Verfahren ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der "Appellantinnen" abzus chreiben. Eventuell sei die Sache zur
Abschreibung im vorgenannten Sinn an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. 
B.________ und C.________ beantragen mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2015,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Weitere Eingaben sind
nicht erfolgt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft ein Gesuch um vorsorgliche
Beweisführung, auf das die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen
Anwendung finden (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Massnahmeentscheide gelten nur dann als
Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen
Verfahren ergehen und dieses abschliessen (BGE 138 III 46 E. 1.1 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall trat die Einzelrichterin auf das Gesuch um
vorsorgliche Beweisführung nicht ein und verpflichtete die
Beschwerdeführerinnen zur Leistung von Gerichts- und Parteikosten (ZES 2013
247; Verfügung vom 8. Juli 2013). Es handelt sich dabei um ein separates
Verfahren, das mit der entsprechenden Verfügung seinen Abschluss fand, weshalb
von einem Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG auszugehen ist.

1.2. Vor der letzten kantonalen Instanz war aber nur die Verlegung der
Gerichts- und Parteikosten strittig, sodass sich der Streitwert allein aufgrund
dieser Kosten bestimmt (vgl. Urteile 5D_86/2012 vom 14. September 2012 E. 1;
5A_396/2012 vom 5. September 2012 E. 1.2 die Parteientschädigung betreffend).
Die Beschwerdeführerinnen wurden verpflichtet die Gerichtskosten von Fr. 500.--
zu tragen und den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- zu
bezahlen. Damit ist der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht zulässig, es sei
denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG). Diese erblicken die Beschwerdeführerinnen darin, ob der
Richter über die Kompetenz verfüge, die Parteirolle im Verfahren neu zu
bestimmen bzw. sie zu ändern. Es stellt sich ihrer Ansicht nach mit andern
Worten die Frage, ob die Parteirolle eine durch Tathandlung gegebene Tatsache
darstelle, die vom Richter festzustellen sei, oder durch eine freie, also ohne
Tathandlung der Parteien vom Richter verfügbare Rechtshandlung geschaffen
werde. Ob eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, kann hier
offenbleiben, zumal auf die Beschwerden ohnehin nicht eingetreten werden kann.

2. 
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 im Verfahren ZES 2011 649 hat der Einzelrichter
am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch der heutigen Beschwerdegegner um
vorsorgliche Beweisführung als erledigt erklärt und das Verfahren ZES 2011 649
abgeschlossen (1). Insoweit liegt wie bereits erwähnt ein Endentscheid vor. In
der gleichen Verfügung hat der Einzelrichter angeordnet, der Antrag der
heutigen Beschwerdeführerinnen um Beantwortung von 16 eigenen Fragen werde in
einem separaten Verfahren unter der neuen Prozessnummer ZES 2013 247 beurteilt
(Ziff. 2). Insoweit handelt sich - wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht
bemerken - um eine prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 125 ZPO. Danach
kann der Richter zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere: a. das Verfahren
auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken; b. gemeinsam
eingereichte Klagen trennen; c. selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d. eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.

2.1. Im vorliegenden Fall ist die Überweisung der Beantwortung der Zusatzfragen
der heutigen Beschwerdeführerinnen in ein separates Verfahren zusammen mit dem
Endentscheid vom 31. Mai 2013 im Verfahren ZES 2011 649 ergangen. Damit war die
Überweisung der Zusatzfragen in ein separates Verfahren entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerinnen zusammen mit dem Endentscheid und mit dem dafür
einschlägigen Rechtsmittel (Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO) anfechtbar.

2.2. Selbst wenn man die Ansicht verträte, es liege ein selbständig eröffneter
Zwischenentscheid vor, hätte dieser angefochten werden können: Zwar sieht Art.
125 ZPO - wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht bemerken - kein Rechtsmittel
gegen die darin erwähnten Verfügungen vor. Dennoch gilt die Regel des Art. 319
lit. b Ziff. 2 ZPO, wonach die Beschwerde gegen solche Zwischenentscheide
zulässig ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht. Im vorliegenden Fall ergab sich mit Ziffer 2 der Verfügung und der
dadurch bewirkten Eröffnung eines eigenständigen Verfahrens der vorsorglichen
Beweisführung ein Parteirollenwechsel, indem nunmehr die heutigen
Beschwerdeführerinnen im neuen Verfahren ZES 2013 247 als Gesuchsteller statt
wie im Verfahren ZES 2011 649 als Gesuchsgegner betrachtet werden. Insoweit ist
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO zu bejahen. Demzufolge waren die Beschwerdeführerinnen gehalten, in
ihrer Eingabe vom 13. Juni 2013 an das Kantonsgericht gegen die Verfügung des
Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 31. Mai 2013 im Verfahren ZES 2011
649 auch diese Zwischenverfügung (Ziff. 2) anzufechten. Im vorliegenden Fall
ist unbestritten, dass sie nur die Ziffer 3 (die Kostenverlegung) angefochten
haben.

3. 
Nach dem Gesagten aber ist ihnen im vorliegenden Verfahren (ZES 2013 246 bzw.
ZK2 2013 61) verwehrt, die im Ergebnis vorgenommene Parteirollenverteilung und
die daraus resultierende Belastung mit Gerichts- und Parteikosten als
willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig zu rügen. Mit Bezug auf den
angefochtenen Beschluss und die Art und Weise der darin vorgenommenen Verlegung
der Gerichtskosten und Parteientschädigungen bringen die Beschwerdeführerinnen
nichts vor, was den Begründungsanforderungen genügte (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE
140 III 264 E. 3 S. 266; Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerden ist somit
nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies haben sie
die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG). Sie haften für die Gerichts- und Parteikosten solidarisch
(Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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