Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.159/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_159/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung aus Scheidungskonvention,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 21. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

 A.A.________ (geb. 1964) und B.A.________ (geb. 1961) wurden am 28. Februar
1995 geschieden. Das auf einer Konvention basierende Scheidungsurteil
verpflichtete B.A.________ zu Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau
und die am xx.xx.1993 geborene gemeinsame Tochter.

B.

B.a. Die Unterhaltsbeiträge für die geschiedene Ehefrau betrugen Fr. 3'600.--
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum zehnten Geburtstag des Kindes
(xx.xx.2003) und danach Fr. 1'500.-- bis zum 16. Geburtstag des Kindes (d.h.
bis zum xx.xx.2009). Die Unterhaltsbeiträge für die Tochter wurden auf Fr.
650.-- bis zu deren zehnten Geburtstag und danach auf Fr. 750.-- bis zu deren
Mündigkeit (d.h. bis zum xx.xx.2011) festgesetzt.

B.b. In den ersten Jahren bezahlte B.A.________ beide Beträge je unter
Berücksichtigung der genauen Indexierung. Ab 2005 überwies er A.A.________
monatlich pauschal Fr. 2'500.-- für beide Unterhaltsbeiträge zusammen. Er
bezahlte den (ganzen) Betrag über den xx.xx.2009 (16. Geburtstag der Tochter)
hinaus weiter.

B.c. Am 18. Juli 2011 teilte B.A.________ der geschiedenen Ehefrau mit, er habe
festgestellt, dass er den Dauerauftrag an sie seit einigen Jahren nicht
geändert habe, womit er insgesamt Fr. 35'354.-- zu viel bezahlt habe; er
ersuchte sie um Rückvergütung.

B.d. Am 4. November 2011 leitete B.A.________ ein Schlichtungsverfahren ein,
welches zu keiner Einigung führte. Die Klagebewilligung datiert vom 9. Februar
2012. Parallel dazu leitete er eine Betreibung ein über den Betrag von Fr.
35'354.--, zuzüglich Zinsen seit 18. Juli 2011 (Betreibung Nr. xxxx des
Betreibungsamtes U.________). A.A.________erhob Rechtsvorschlag.

C.

C.a. Am 18. April 2012 klagte B.A.________ vor dem Bezirksgericht Zürich auf
Rückerstattung von Fr. 35'033.--, zuzüglich 5 % Zinsen seit 18. Juli 2011,
sowie auf Bezahlung von Fr. 525.-- als Ersatz für die Kosten der
Klagebewilligung. Weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung im Umfang
von Fr. 35'033.--, zuzüglich 5 % Zinsen seit 18. Juli 2011, und
Zahlungsbefehlskosten aufzuheben.

C.b. A.A.________ beantragte die Abweisung der Klage und widerklageweise die
Bezahlung von Fr. 7'247.--, zuzüglich Zins.

C.c. Das Bezirksgericht wies mit Urteil vom 20. August 2013 sowohl Klage als
auch Widerklage ab. Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien im Verhältnis
von 4/5 (B.A.________) zu 1/5 und verpflichtete B.A.________ zur Leistung einer
Parteientschädigung an A.A.________.

D.

D.a. Gegen dieses Urteil erhob B.A.________ am 18. Oktober 2013 Beruf ung an
das Obergericht des Kantons Zürich. Er wiederholte die bereits vor dem
Bezirksgericht gestellten Begehren. Sodann seien die Kosten beider Instanzen
A.A.________ aufzuerlegen und ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

D.b. Das Obergericht setzte A.A.________ die gesetzliche Frist von 30 Tagen zur
Einreichung einer Berufungsantwort. Ihr damaliger Anwalt ersuchte am letzten
Tag der Frist um eine Fristerstreckung. Das Obergericht wies das Gesuch ab mit
der Begründung, bei der Antwortfrist handle es sich um eine gesetzliche Frist,
welche der Richter nicht erstrecken könne. Diese Rechtsfrage ist insoweit
unbestritten.

D.c. Mit Urteil vom 21. Januar 2014 hiess das Obergericht die Berufung gut und
verpflichtete A.A.________ zur Rückzahlung von Fr. 35'033.--, zuzüglich 5 %
Zins seit 18. Juli 2011, und Fr. 525.--. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. xxxx des Betreibungsamtes U.________ hob es im beantragten Umfang auf.
Weiter auferlegte es A.A.________ die Verfahrenskosten beider Instanzen sowie
eine Parteientschädigung an B.A.________.

E. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Februar 2014 gelangt A.A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des
Urteils des Obergerichts. Die Klage von B.A.________ (Beschwerdegegner) vom 18.
April 2012 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen; eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Der Beschwerdegegner hat sich zwei Mal vernehmen lassen. Die
Beschwerdeführerin hat repliziert.

F. 
Die Beschwerde wurde an der Sitzung der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 22. Januar 2015 öffentlich beraten und das Urteil
anschliessend an die Beratung und Abstimmung mündlich eröffnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 mit Hinweisen).

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
vermögensrechtlichen Zivilsache mit Streitwert über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs.
1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Zur Beschwerde in
Zivilsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG)
und wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1
lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren Partei, hat es
indes dort verpasst, eine Berufungsantwort einzureichen. Es stellt sich die
Frage, ob die Voraussetzung der Teilnahme am Verfahren dennoch erfüllt ist.
Im Urteil 4A_387/2012 vom 9. Oktober 2012 der I. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts wurde einer Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation
abgesprochen, weil diese willentlich und ausdrücklich ("expressément et
délibérément"; vgl. dortige E. 4) auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Die
Ausgangslage ist jedoch nur beschränkt vergleichbar. Die Beschwerdeführerin hat
nicht ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Sie hat vielmehr am
letzten Tag der Antwortfrist um eine Fristerstreckung ersucht und damit zum
Ausdruck gebracht, sich äussern zu wollen. Mit Ablauf der (nicht verlängerten
resp. nicht verlängerbaren) Frist wurde sie sodann säumig, was nicht gleich
behandelt werden darf wie ein ausdrücklicher Verzicht. Aufgrund ihres
Fristerstreckungsgesuchs kann auch nicht von einem impliziten Verzicht
ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren teilgenommen, wenn
auch prozessual fehlerhaft. Sie wurde verurteilt, Fr. 35'033.-- an ihren
Ex-Ehemann zu bezahlen und muss die Kosten der beiden kantonalen Verfahren
tragen. Ausserdem hat das Obergericht für den Betrag von Fr. 35'033.--
Rechtsöffnung erteilt. Damit ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Sie ist zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist
ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter diesen Titeln ist auf die
Beschwerde in Zivilsachen einzutreten.

1.3. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher
Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt des
Bereichs der verfassungsmässigen Rechte - und weiterer vorliegend nicht
gegebener Ausnahmen (Art. 106 Abs. 2 BGG) - wendet das Bundesgericht das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Beschwerde daher auch aus
andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den
Voraussetzungen der Motivsubstitution BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).

1.4. Hingegen ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer einzig vorbringen, sie
seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (
BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder sie würden auf
einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV
oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss er in der Beschwerde aufzeigen,
inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Für
all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.

 Vorliegend ist unbestritten, dass die Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners
gegenüber seiner geschiedenen Frau bis zum xx.xx.2009 befristet war, dass er
ihr danach aber weiterhin monatlich dieselben Beträge überwies und dass dies
mithin ab diesem Zeitpunkt ohne Schuldpflicht erfolgte. Unbestritten ist auch,
dass sich der Betrag der zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträge auf Fr.
35'033.-- beläuft. Die Beschwerdeführerin wehrt sich aber dagegen, dass der
Beschwerdegegner die zu viel bezahlten Beiträge zurückfordern könne.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, eine Rückforderung sei unter der
Voraussetzung möglich, dass die Zahlungen in einem Irrtum über die
Schuldpflicht geleistet worden seien. Irrtum habe dabei bereits als erbracht zu
gelten, wenn vernünftigerweise Irrtum angenommen werden müsse. Im Allgemeinen
würden geschiedene Männer die Beiträge an die frühere Frau ungern zahlen, das
werde beim Beschwerdegegner nicht anders gewesen sein, was sich bereits darin
zeige, als er zu Beginn die Indexierung der Zahlungen genau ausgerechnet habe.
Es sei mindestens grob fahrlässig, dass er die Überweisungen der Frauenrente
nicht gestoppt habe. Anders als die erste Instanz befand das Obergericht aber,
ein Irrtum sei dennoch nicht ausgeschlossen. Die Scheidung sei im Jahr 1995
erfolgt. Es sei möglich, dass er sich so sehr daran gewöhnt habe, als
geschiedener Mann Unterhaltsbeiträge zu zahlen, dass ihm die Befristung
zunächst nicht mehr bewusst gewesen sei. Zudem habe er für die Tochter weiter
zahlen müssen. Dass er der Beschwerdeführerin schenkungsweise habe Unterhalt
leisten wollen, sei noch wesentlich weniger plausibel, als der vom
Beschwerdegegner geltend gemachte Irrtum. Es sei auch sehr wenig glaubhaft,
dass der Beschwerdegegner durch freiwilliges Weiterzahlen die Mutter habe
bewegen wollen, die Tochter zu häufigeren Kontakten mit dem Vater zu
motivieren, wie dies die Beschwerdeführerin behaupte. Die Zahlungen seien
irrtümlich geleistet worden. Die Beschwerdeführerin könne sodann (mangels
Gutgläubigkeit) eine Rückzahlung nicht gestützt auf Art. 64 OR verweigern.
Anders als bei der Rückforderung an sich sei hier Fahrlässigkeit wesentlich.
Bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte sie auf jeden Fall den Irrtum des
Beschwerdegegners erkennen können und müssen.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, das Obergericht habe den
Irrtum in offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Art. 97
Abs. 1 BGG) bejaht. Der Beschwerdegegner habe regelmässig seine Bankbelege
erhalten und habe auch beim Ausfüllen seiner Steuererklärung gesehen, wieviel
Unterhalt er im vergangenen Jahr bezahlt habe. Er habe seit 2005 die Beiträge
nicht indexiert, sich mithin nicht mehr darum gekümmert und dadurch eine
Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, welche Irrtum beim Beschwerdegegner
ausschliesse. Auch bei fehlendem Schenkungswillen dürfe nicht ohne weiteres auf
das Vorliegen einer irrtümlichen Zahlung geschlossen werden. Möglich seien auch
Zahlungen aus Billigkeitserwägungen oder um des Friedens willen oder weil er es
als "richtig" empfunden habe dazu beizutragen, dass seine Tochter und deren
Mutter nicht in allzu knappen finanziellen Verhältnissen leben müssten. Die
Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht abgeklärt, ob es
sich um Gleichgültigkeit oder um des Friedens willen getätigte Zahlungen
gehandelt habe.

3.2.2. Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen
bereichert ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit
tritt insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus
einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung
erhalten hat (Art. 62 OR). Wie vorliegend festgestellt wurde, ist der
Leistungsgrund am xx.xx.2009 dahingefallen (vorstehend E. 2).

 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann
zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht
im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Nach der gefestigten Rechtsprechung
des Bundesgerichts braucht der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt wird,
nicht entschuldbar zu sein; vielmehr berechtigt jede Art, Rechtsirrtum oder
Tatirrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, zur Rückforderung (BGE
129 III 646 E. 3.2 S. 650 mit Hinweis).

3.2.3. Die Argumentation der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, dass der
Beschwerdegegner hätte wissen müssen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht mehr
geschuldet gewesen seien, er quasi selber schuld und damit Irrtum
ausgeschlossen sei. Nach der zitierten Rechtsprechung muss der Irrtum des ohne
Rechtsgrund Zahlenden aber gerade nicht entschuldbar sein.

 Was die Behauptung angeht, der Beschwerdegegner habe um des Friedens willen
die Beiträge weiter geleistet, übergeht die Beschwerdeführerin, dass die
Vorinstanz diese These (der Beschwerdegegner habe die Ausübung des
Besuchsrechts beeinflussen wollen) explizit als "sehr wenig glaubhaft"
bezeichnet hat, zumal die Tochter bereits 16 Jahre alt war. Mit der
vorinstanzlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander, womit sie den Rügeanforderungen (E. 1.4) nicht nachkommt. Sie
substanziiert auch nicht, inwiefern andere Friedensüberlegungen den
Beschwerdegegner hätten beeinflussen sollen. Das Vorbringen schliesslich, es
sei nicht ausgeschlossen, dass es der Beschwerdegegner für richtig befunden
habe, sie finanziell zu unterstützen, bleibt unsubstanziiert, zumal sie nicht
vorbringt, mit der Tochter in knappen finanziellen Verhältnisses gelebt zu
haben. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht, Willkür der Vorinstanz
bezüglich Feststellung des Irrtums darzutun.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie habe die zu viel
erhaltenen Unterhaltsbeiträge gutgläubig verbraucht. Die Vorinstanz habe ihr zu
Unrecht Bösgläubigkeit unterstellt und damit Art. 3 und Art. 8 ZGB verletzt.
Gemäss Art. 3 ZGB sei der gute Glaube zu vermuten. Den Nachweis des fehlenden
guten Glaubens habe zu beweisen, wer daraus Rechte ableite (Art. 8 ZGB),
vorliegend also der Beschwerdegegner. Die Vorinstanz habe die Beweislast falsch
verteilt. Erst arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten würden den guten
Glauben ausschliessen; nur wer Grund zum Verdacht habe, müsse sich erkundigen,
eine allgemeine Erkundigungspflicht bestehe nicht. Es sei nicht einzusehen,
weshalb sie das Datum des Wegfalls des ihr zustehenden nachehelichen Unterhalts
im Kopf hätte haben sollen, wenn gleichzeitig behauptet werde, dem
Beschwerdegegner als Unterhaltsschuldner sei der Endtermin nicht bewusst
gewesen. Weder er noch die Vorinstanz könnten Obliegenheiten aufzeigen, welche
sie verletzt habe. Indem die Vorinstanz behaupte, sie hätte bei zumutbarer
Sorgfalt den Irrtum des Beschwerdegegners erkennen müssen, jedoch nicht
erkläre, aufgrund welcher Tatsachen oder Umstände dies habe angenommen werden
dürfen und welche Obliegenheiten sie dabei verletzt haben solle, habe die
Vorinstanz ausserdem die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich diene Art.
64 OR dem Schutz des Empfängers und es könne nicht sein, dass der
Unterhaltsschuldner grobfahrlässig irren dürfe, die Gläubigerin aber nicht.
Eine Rückforderung dürfe bereits aus Billigkeitsgründen nicht zugelassen
werden.

3.3.2. Art. 8 ZGB regelt im Bereich des Bundesprivatrechts die Verteilung der
Beweislast und somit die Folgen der Beweislosigkeit und verleiht der
beweisbelasteten Partei das Recht, zu dem ihr obliegenden Beweis
rechtserheblicher Tatsachenbehauptungen zugelassen zu werden (sog.
Beweisführungsanspruch; BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Die Beweislastregel ist
verletzt, wenn das Gericht aus dem Umstand, dass gewisse Tatsachen nicht
bewiesen worden sind, zu Lasten der nicht beweisbelasteten Partei für diese
abträgliche Schlussfolgerungen zieht. Demgegenüber ist die bundesrechtliche
Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB nicht verletzt bzw. gar nicht betroffen, wenn
das Gericht in Beachtung des bundesrechtlich vorgegebenen Beweismasses in
Würdigung der vorhandenen Beweise eine rechtserhebliche Tatsache als bewiesen
oder als widerlegt erachtet (BGE 127 III 519 E. 2a S. 521 f.; 122 III 219 E. 3c
S. 223 f.). Im konkreten Fall ist die Vorinstanz zu einem positiven
Beweisergebnis gelangt, weshalb die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB
gegenstandslos ist.

 Ebensowenig kann auf den Einwand eingegangen werden, die Rückforderung dürfe
bereits aus Billigkeitsgründen nicht zugelassen werden. Das Gesetz findet auf
alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine
Bestimmung enthält (Art. 1 Abs. 1 ZGB). Nach Recht und Billigkeit hat das
Gericht nur zu entscheiden, wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder
auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist (Art. 4 ZGB).
Keine von den hier anwendbaren Gesetzesbestimmungen verweist das Gericht auf
ein Ermessen, auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe. Folglich
ist ein reiner Ermessensentscheid unstatthaft.

3.3.3. Gemäss Art. 64 OR kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert
werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr
bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und
hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen
musste. Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt
werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den
guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB).

 Die Gutgläubigkeit ist namentlich zu verneinen, wenn der Bereicherte im Moment
der Überweisung wusste oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte wissen
müssen, dass die Leistung nicht geschuldet war (BGE 130 V 414 E. 4.3 S. 419
f.). Jede Verletzung der gebotenen Aufmerksamkeit führt zum Verlust des
Gutglaubensschutzes; das heisst leicht fahrlässiges Nichtwissen genügt (BGE 119
II 23 E. 3c/aa S. 27; so auch die überwiegende Lehre: vgl. Sibylle Hofer, in:
Berner Kommentar, Ausgabe 2012, N. 120 f. zu Art. 3 ZGB; Maja R. Baumann, in:
Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Bd. I, Einleitungstitel zum
ZGB, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 59 zu Art. 3 ZGB mit Hinweisen; Alfred Koller,
Der gute und der böse Glaube im allgemeinen Schuldrecht, Habil. Fribourg 1985,
N. 149; Paul Piotet, La bonne foi et sa protection en droit privé suisse, in:
SJZ 64, 1968, S. 81-88 und 100- 103, S. 101; zu kritischen Lehrmeinungen vgl.
Heinrich Honsell, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2010, N. 35 zu Art. 3 ZGB,
der aberebenfalls festhält, Art. 3 ZGB lasse sich keine generelle Beschränkung
auf grobe Fahrlässigkeit entnehmen).

3.3.4. Das Scheidungsurteil, in welchem die Unterhaltsdauer festgelegt worden
ist, basierte vorliegend auf einer Vereinbarung der Parteien, welche die
Beschwerdeführerin am 23. Februar 1995 eigenhändig unterzeichnete. Sie hat also
aktiv an der Festsetzung des Endtermins ihres Unterhaltsanspruchs mitgewirkt.
Damit hätte sie wissen können und müssen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht
mehr geschuldet waren.

 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
befand, sie könne sich nicht auf die Gutglaubenseinrede gemäss Art. 64 OR
berufen, zumal sie keinen plausiblen Grund habe nennen können, weshalb ihr der
Beschwerdegegner über den vereinbarten Termin hinaus hätte Unterhalt zahlen
sollen.

3.4. Zusammengefasst hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1BGG). Sie hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Ge richtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 3'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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