Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.13/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_13/2014

Urteil vom 9. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erbenvertreter,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. November 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen
das Urteil vom 13. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine
Berufung der (im obergerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen)
Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs
(betreffend Einsetzung je eines zweiten Erbenvertreters mit umfassendem
Aufgabenbereich und Aufhebung der Beschränkung des Aufgabenbereichs des bereits
als Erbenvertreter eingesetzten Notars) abgewiesen und das erstinstanzliche
Urteil bestätigt hat,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem
vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens
betreffend Erbenvertreter ergangenen und damit gegen einen Entscheid im Sinne
von Art. 98 BGG richtet (Fabienne Hohl, Procédure civile, Band II, 2. Auflage,
Bern 2010, S. 545 Rz. 3072 mit Hinweis auf die Rechtsprechung), kraft der
ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass das Urteil des Obergerichts vom 13. November 2013 dem Anwalt der
Beschwerdeführerin am 22. November 2013 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 7.
Januar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, 23. Dezember
2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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