Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1021/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1021/2014

Urteil vom 20. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Livia Bernet,
2. Versicherung C.________ AG,
3. D.D.________,
4. E.D.________,
5. Klinik F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Piroska Poltera,
6. G.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozessfähigkeit,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 28.
November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Zwischen 2012 und 2014 hat A.________ beim Kantonsgericht Glarus gegen
verschiedene natürliche und juristische Personen Zivilprozesse angestrengt
(Verfahren Nr. ZG.mmm, ZG.nnn, ZG.ooo, ZG.ppp, ZG.qqq). Mit einem Brief vom 31.
Oktober 2014 hielt der zuständige Präsident des Kantonsgerichts A.________ in
jedem dieser Zivilprozesse dazu an, für die Ernennung eines
Mitwirkungsbeistandes nach Art. 396 Abs. 1 ZGB oder eines Beistandes im Sinne
von Art. 398 ZGB besorgt zu sein. Für den Fall, dass bis zum 30. Januar 2015
keine schriftliche Zustimmung eines Beistandes zur Prozessführung eingehen
sollte, drohte das Kantonsgericht A.________ an, auf seine Klagen nicht
einzutreten.

B. 
Am 12. November 2014 legte A.________ gegen die Anordnung des
Kantonsgerichtspräsidenten beim Obergericht des Kantons Glarus in jedem der
fünf Verfahren Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 21. November 2014 stellte er
dem Obergericht überdies den Antrag, seinen Beschwerden die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Das Obergericht wies dieses Begehren mit Bezug auf alle
fünf Beschwerdeverfahren OG.vvv/www/xxx/yyy/zzz ab (Verfügung vom 28. November
2014).

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2014 wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er hält an seinem Begehren fest, dass
seinen Beschwerden in den erwähnten kantonalen Rechtsmittelverfahren (Bst. B)
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Antragsgemäss erteilte die
Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 5. Januar 2015
der bundesgerichtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Folge
setzte sie dem Kantonsgericht und dem Obergericht eine Frist zur Beantwortung
der Beschwerde. Beide Vorinstanzen verzichteten auf eine Vernehmlassung.

C.b. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 teilt das Obergericht dem Bundesgericht
mit, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren ZG.ppp/OG.yyy, ZG.qqq/OG.zzz
und ZG.ooo/OG.xxx seine Klagen bzw. Beschwerden zurückgezogen habe. Offen seien
nur noch die Mietstreitigkeiten gegen B.________ (ZG.mmm/OG.vvv und ZG.nnn/
OG.www). Am 2. März 2015 informierte das Bundesgericht den Beschwerdeführer und
die Vorinstanzen darüber, dass das Verfahren von der II. zivilrechtlichen
Abteilung weitergeführt werde.

C.c. In der Folge gab die II. zivilrechtliche Abteilung auch B.________
(Beschwerdegegner 1) Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde. Dieser liess
mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe) beantragen, die Beschwerde
abzuweisen. Überdies weist er darauf hin, dass im erstinstanzlichen Verfahren
ZG.kkk betreffend die mietrechtliche Ausweisung des Beschwerdeführers
mittlerweile ein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei. Der Schriftsatz wurde
dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Schreiben des Obergerichts vom 26.
Februar 2015 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
Beschwerde zulässig ist (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).

2.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der
Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131
I 153 E. 1.2 S. 157). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es
insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Liegt das
praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber
nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in
Verbindung mit Art. 71 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 136
III 497 E. 2.1 S. 500).

2.2. Gemäss Schreiben des Obergerichts vom 26. Februar 2015 hat der
Beschwerdeführer in drei der fünf Zivilverfahren seine Klagen bzw. Beschwerden
zurückgezogen (s. Sachverhalt Bst. C.b). Diese Tatsache stellt der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Abrede. Ist der Rechtsstreit in der
Sache aber auf diese Weise beendet, so wird in den Verfahren ZG.ppp/OG.yyy,
ZG.qqq/OG.zzz und ZG.ooo/OG.xxx auch die Auseinandersetzung über die
Anordnungen vom 31. Oktober 2014 und - davon abhängig - auch der Streit um die
aufschiebende Wirkung der kantonalen Rechtsmittel gegenstandslos. Der
Beschwerdeführer hat in diesen drei Verfahren kein schutzwürdiges Interesse
mehr daran zu erfahren, ob das Obergericht seinen Beschwerden zu Recht keine
aufschiebende Wirkung erteilt hat. Deshalb ist der vor Bundesgericht hängige
Rechtsstreit als gegenstandslos abzuschreiben, soweit er diese drei Verfahren
betrifft.

2.3. Zu beurteilen bleiben die Verfahren gegen B.________ ZG.mmm/OG.vvv und
ZG.nnn/OG.www. Die Klagebewilligung für das erstgenannte Verfahren nennt als
Betreff "Feststellungsklage/Mängelbehebung/Aufhebung Mietverhältnis/Irrtum". Im
zweiten Prozess geht es gemäss Klagebewilligung um die Anfechtung der Kündigung
eines Mietverhältnisses. Der Beschwerdegegner 1 weist darauf hin, dass in einem
anderen Verfahren ZG.kkk betreffend die mietrechtliche Ausweisung des
Beschwerdeführers inzwischen ein rechtskräftiger Entscheid des Kantonsgerichts
vorliege. Dass damit auch die zwei hier streitigen Verfahren gegenstandslos
würden, macht der Beschwerdegegner 1 aber nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich. In den beiden Verfahren ZG.mmm/OG.vvv und ZG.nnn/OG.www wehrt sich
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung, mit der das Obergericht seinen Antrag
abweist, seinen Beschwerden gegen die Anordnungen vom 31. Oktober 2014 die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das ist ein Zwischenentscheid (BGE 120 Ia
260 E. 2b S. 264; Urteil 5D_211/2011 vom 30. März 2012 E. 1.1, nicht publ. in:
BGE 138 III 378, aber in: Pra 2013 Nr. 6 S. 37). Dagegen ist die Beschwerde an
das Bundesgericht nur zulässig, wenn die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs.
1 Bst. a BGG). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein und darf auch durch
einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr
behoben werden können (BGE 139 V 42 E. 3.1 S. 47; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335).
Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel
nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Ob ein Nachteil
im beschriebenen Sinn vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des
Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 137 III 380
E. 1.2.2 S. 383). Soweit nicht auf der Hand liegt, dass der Zwischenentscheid
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der
Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz darzutun, inwiefern die besagte
Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 522 E.
1.3 S. 525; 138 III 46 E. 1.2 S. 47).

 Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Hinweis, er gehe davon aus, dass die
angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG selbständig
anfechtbar sei. In der Tat liegt es auf der Hand, dass der angefochtene
Zwischenentscheid - gemessen an seinen Auswirkungen auf das Hauptverfahren -
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann.
Bleibt es dabei, dass die kantonalen Rechtsmittel die Rechtskraft und die
Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Anordnungen vom 31. Oktober 2014 nicht
hemmen, so kann der Beschwerdeführer ein Nichteintreten auf seine Klagen nur
verhindern, wenn er dem Befehl des Kantonsgerichtspräsidenten vor Ablauf der
gesetzten Frist Folge leistet. Hierzu müsste er seine eigene Verbeiständung
veranlassen, den Beistand um Zustimmung zur Prozessführung ersuchen und dem
Kantonsgericht anschliessend den Nachweis dieser Zustimmung vorlegen (s.
Sachverhalt Bst. A). Unter diesen Voraussetzungen ist dem Beschwerdeführer
nicht zuzumuten, sich den fraglichen Anordnungen des Kantonsgerichtspräsidenten
zunächst zu widersetzen, auf diese Weise in erster Instanz einen
Nichteintretensentscheid zu provozieren und sich erst im Rahmen eines dagegen
erhobenen Rechtsmittels gegen die Verfügungen vom 31. Oktober 2014 zu wehren.
Vielmehr stellt schon der drohende Nichteintretensentscheid selbst einen nicht
wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
BGG dar.

2.4. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE
133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Dort geht es gemäss den spärlichen Angaben des
Obergerichts um "Zivilverfahren" bzw. um "Mietstreitigkeiten", was die hier
noch interessierenden Klagen gegen den Beschwerdegegner 1 (E. 2.3) angeht. Das
sind Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG), die grundsätzlich vermögensrechtlicher
Natur sind, so dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig wäre, falls der
Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 15'000.-- erreicht (Art. 74
Abs. 1 Bst. a BGG). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG
enthält der angefochtene Entscheid keine Angaben zum Streitwert in den beiden
mietrechtlichen Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer argumentiert, in der
Auseinandersetzung um die ungültige oder nichtige Kündigung eines
Mietverhältnisses betrage der Streitwert das Dreifache der einjährigen Nutzung.
Zur Höhe des Mietzinses äussert er sich jedoch nicht. Was es damit auf sich
hat, kann indes offenbleiben. Denn der angefochtene Entscheid über die
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein Entscheid über eine
vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477).
Das bedeutet, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch dann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wenn das gesetzliche
Streitwerterfordernis erfüllt wäre. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben
keinen Anlass zu weiteren Erörterungen.

3. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, Art. 325 Abs. 2 ZPO
offensichtlich falsch bzw. in Verletzung von Art. 9 BV anzuwenden.

3.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die
Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Rechtsmittelinstanz
kann die Vollstreckung aber aufschieben und nötigenfalls sichernde Massnahmen
oder die Leistung einer Sicherheit anordnen (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Als einfache
"Kann-Vorschrift" ausgestaltet, äussert sich die zuletzt zitierte Norm nicht
näher zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdeinstanz dem
Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann. Vielmehr verweist die
Norm auf das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Zutreffend zieht die
Vorinstanz daraus den Schluss, dass die rechtsuchende Partei keinen
Rechtsanspruch auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat. Sie macht sich die
Lehrmeinung zu eigen, wonach der Richter beim Entscheid über den Aufschub der
Vollstreckbarkeit eine Interessenabwägung vornehmen und die Vollstreckbarkeit
nur aussetzen soll, wenn die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als bloss
sehr gering erscheinen (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 5 f. zu Art. 325 ZPO; ähnlich Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/
Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.
Aufl. 2013, N 6 zu Art. 325 ZPO). Diese Kriterien, die das Bundesgericht mit
Bezug auf die Anordnungen über die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren
nach Art. 44 VwVG (SR 172.021) entwickelt hat (s. BGE 129 II 286 E. 3 S. 288
f.), gelten auch für den Aufschub der Vollstreckung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO).

 Bezogen auf den konkreten Fall schreibt das Obergericht, es sei
gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer an den Glarner Gerichten bereits
unzählige Verfahren eingeleitet hat und weiterhin laufend neue Prozesse mit
häufig eigenartigen Begehren anstrengt. Bei lediglich summarischer Einschätzung
erscheine die Vorkehr, die der Kantonsgerichtspräsident vor diesem Hintergrund
mit seinem Schreiben vom 31. Oktober 2014 getroffen habe, daher "eingedenk auch
des Bundesgerichtsentscheids vom 21. Mai 2013 (5A_88/2013) " als durchaus
sachgerecht. Insofern seien die Erfolgsaussichten der Beschwerde als gering
einzuschätzen. Mit dieser Begründung weist das Obergericht das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie lasse bei der
Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde den Entscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Glarus vom 20. August 2013 ausser Acht.
Dieser Entscheid befindet sich als Beilage zum kantonalen Rechtsmittel in den
vorinstanzlichen Akten. Die KESB Glarus stellt darin fest, dass beim
Beschwerdeführer keine Gründe erkennbar sind, ihm die Handlungsfähigkeit ganz
oder teilweise zu entziehen (Ziffer 1). Das Verfahren zur Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen wurde eingestellt (Ziffer 2). Die Prüfung war auf
Aufforderung des Bundesgerichts in die Wege geleitet worden (Urteil 5A_88/2013
vom 21. Mai 2013 E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass mit dem
fraglichen Entscheid der KESB ein wesentliches Element unberücksichtigt
geblieben sei. Infolgedessen habe die Vorinstanz ihr Ermessen "missbraucht oder
überschritten". bzw. den Sachverhalt "gar nicht abgeklärt". Die Vorwürfe
treffen zu.

 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die KESB Glarus den besagten Entscheid vom
20. August 2013 sowohl dem Kantonsgericht als auch dem Obergericht direkt
zugestellt. Weshalb die prozessualen Anordnungen vom 31. Oktober 2014 trotz des
klaren Befundes der Erwachsenenschutzbehörde als "sachgerecht" erscheinen
sollen, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Insbesondere
macht das Obergericht auch nicht geltend, dass die Feststellungen der
Erwachsenenschutzbehörde nicht mehr aktuell wären und sich der geistige
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der behördlichen Prüfung im
Sommer 2013 in einer Weise verändert hätte, die eine selbständige
Prozessführung als unmöglich erscheinen lässt. Der Umstand, dass eine Person
mit ihrem Prozessverhalten den Justizapparat belastet, ist kein Grund, dieser
Person die Prozessfähigkeit abzusprechen. Das hat das Bundesgericht schon in
Erwägung 3.3.2 seines Urteils 5A_88/2013 vom 21. Mai 2013 hervorgehoben. Nichts
anderes bringt die KESB Glarus zum Ausdruck. Zutreffend hält sie in ihrem
Entscheid fest, Urteilsfähigkeit bedeute nicht, dass die Handlungen des
Betroffenen objektiv sinnvoll sein müssen. In diesem Sinne ist dem
Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass allein eine grosse Anzahl von
Verfahren noch nicht auf sein Unvermögen schliessen lässt, seine Prozesse
selbst zu führen (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Andere Gründe, weshalb die
Erfolgsaussichten der kantonalen Beschwerde als gering einzuschätzen sind,
nennt das Obergericht nicht. Zutreffend führt der Beschwerdeführer ins Feld,
dass das Kantonsgericht selbst zur Tat hätte schreiten müssen und ihn nicht
hätte zwingen dürfen, "einen Beistand wider seinen Willen zu errichten". Schon
aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass es die Aufgabe des
Gerichts ist, die Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen, falls es
Schutzmassnahmen für geboten hält (Art. 69 Abs. 2 ZPO). Auch von daher lässt
sich schlechterdings nicht nachvollziehen, weshalb das Obergericht die
Erfolgsaussichten der Beschwerde als gering einschätzt. Nach alledem steht
fest, dass der angefochtene Entscheid gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV)
verstösst.

3.3. Das Obergericht lässt das Gesuch um aufschiebende Wirkung an der
Hauptsacheprognose scheitern. Naturgemäss nimmt es daher im angefochtenen
Entscheid keine Interessenabwägung mehr vor, wie sie zur Prüfung des Aufschubs
der Vollstreckbarkeit geboten ist (E. 3.1). Konkret besteht diese
Interessenabwägung darin, dass der Richter die Nachteile, die dem
Beschwerdeführer bei einer sofortigen Vollstreckung drohen, den Nachteilen
gegenüberstellt, die ein Vollstreckungsaufschub für den Beschwerdegegner nach
sich ziehen kann (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.; vgl. auch BGE
129 II 286 E. 3 S. 289). Entgegen dem, was das Obergericht anzunehmen scheint,
hat dabei nicht das Kantonsgericht, sondern der Prozessgegner im Zivilprozess
als Beschwerdegegner zu gelten, hier also der Beschwerdegegner 1 B.________.
Mit Blick auf die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde steht fest, dass die
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 2.3). Dass ein Aufschub der
Vollstreckbarkeit der Anordnungen vom 31. Oktober 2014 für ihn einen
(gewichtigen) Nachteil bedeuten würde, macht der Beschwerdegegner 1
demgegenüber nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Damit aber
überwiegen die Gründe, die für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sprechen. Das Bundesgericht kann in der Sache selbst entscheiden (Art. 107 Abs.
2 BGG) und den zwei noch im Streit liegenden Beschwerden entsprechend den
Anträgen die aufschiebende Wirkung erteilen. Angesichts dessen kommt den
weiteren Verfassungsrügen des Beschwerdeführers keine eigenständige Bedeutung
mehr zu. Erörterungen dazu erübrigen sich.

4. 
Was die drei Beschwerdeverfahren angeht, in denen der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegnern 2 bis 4, der Beschwerdegegnerin 5 und der Beschwerdegegnerin
6 gegenübersteht, ist die Beschwerde also als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Soweit sie sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid in den
Zivilprozessen gegen den Beschwerdegegner 1 richtet, ist die Beschwerde
demgegenüber gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insofern aufzuheben.
Den kantonalen Beschwerden vom 12. November 2014 (Verfahren ZG.mmm/OG.vvv und
ZG.nnn/OG.www) ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nachdem das
Obergericht diesbezüglich keine Kosten ausgeschieden hat, erübrigt sich eine
Rückweisung zu neuem Kostenentscheid. Aufgrund der besonderen Umstände
verzichtet das Bundesgericht darauf, für das bundesgerichtliche
Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem
anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine
entschädigungspflichtigen Kosten entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit der angefochtene
Entscheid die kantonalen Verfahren ZG.ppp/OG.yyy, ZG.qqq/OG.zzz und ZG.ooo/
OG.xxx zum Gegenstand hat.

2. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit der angefochtene Entscheid die
kantonalen Verfahren ZG.mmm/OG.vvv und ZG.nnn/OG.www betrifft. Ziffer 1 der
Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 28. November 2014 wird
aufgehoben. Der Beschwerde von A.________ vom 12. November 2014 gegen die
Anordnung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 31. Oktober 2014 in
den Verfahren ZG.mmm und ZG.nnn wird aufschiebende Wirkung erteilt.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Glarus und dem
Kantonsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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