Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1020/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1020/2014

Urteil vom 13. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2014 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November
2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das aufeine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, nach erfolgloser Aufforderung vom 6. Oktober
2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von 1'000.-- bis zum 20. Oktober 2014
sei dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis mit
Verfügung vom 28. Oktober 2014 eine Nachfrist bis zum 7. November 2014 zur
Vorschusszahlung angesetzt worden, auch innerhalb der Nachfrist habe der
Beschwerdeführer den Vorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf
die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO), entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers könne von einer unangemessen kurzen Nachfrist
nicht die Rede sein, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit Erhalt der
ersten Verfügung vom 6. Oktober 2014 um die Vorschusszahlung gewusst habe und
es sich selbst zuschreiben müsse, wenn er trotz Kenntnis des
Beschwerdeverfahrens die am 30. Oktober 2014 zur Abholung gemeldete
Nachfristansetzung erst am 6. November 2014 bei der Post abgeholt habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits vom
Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid
des Kantonsgerichts vom 11. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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