Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1019/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1019/2014

Urteil vom 13. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald F. Kasper,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Verlustschein,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2014 des
Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember
2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ausstellung eines
Pfändungsverlustscheins durch das Betreibungsamt U.________ nicht eingetreten
ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Verlustschein sei am 22. September 2014
ausgestellt und zweifellos an diesem Tag mitgeteilt worden, zumal der
Beschwerdeführer keine spätere Zustellung geltend mache, wegen Nichteinhaltung
der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) sei auf die am 15.
Dezember 2014 eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, die Beschwerde wäre
ohnehin abzuweisen gewesen, weil die (im Übrigen unbewiesenen) Einwendungen
gegen den der Betreibung zu Grunde liegenden Forderungstitel im (dem
Betreibungsverfahren vorausgehenden) Verfahren betreffend die Vollstreckbarkeit
des ausländischen Erkenntnisses zu erheben gewesen wären und nicht erst nach
Abschluss des Betreibungsverfahrens vorgebracht werden könnten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 17. Dezember 2014 hinausgehen oder
damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde
gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden kantonalen
Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen
Anforderungen Rechts- bzw. Verfassungsverletzungen darzutun sind (BGE 133 IV
119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die angebliche Nichtigkeit des
Forderungstitels zu behaupten, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu
bestreiten und die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor
Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand jeder der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2014 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem
Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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