Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1018/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1018/2014

Urteil vom 8. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt U.________.

Gegenstand
Konkurs; superprovisorische Massnahmebegehren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 5.
Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom
5. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als
gegenstandslos abgeschrieben und eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen
einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Abweisung von
superprovisorischen Massnahmebegehren des Beschwerdeführers und Verweigerung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, hinsichtlich der Verweigerung von Superprovisoria
bringe der Beschwerdeführer keine Gründe für ein Abweichen vom Grundsatz der
Nichtanfechtbarkeit solcher Entscheide (BGE 137 III 417) vor, diesbezüglich
erweise sich die Beschwerde auch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig,
zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist habe sodann die Vorinstanz zu Recht die
Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zwecks Beschwerdeverbesserung
abgelehnt, es hätte dem Beschwerdeführer obgelegen, einen Rechtsanwalt mit der
rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde samt Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu beauftragen, hinsichtlich der behaupteten Rechtsverweigerung
oder -verzögerung durch das Konkursamt fehle es an einer Beschwerdebegründung,
mit Bezug auf die übrigen Beschwerdeanträge, die grösstenteils den von der
Vorinstanz erst noch zu beurteilenden Sachverhalt beträfen, seien keine
Weiterungen angezeigt, schliesslich erweise sich das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren (wegen der Kostenlosigkeit bzw.
mangels Beizugs eines Anwalts durch den Beschwerdeführer) als gegenstandslos,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid anficht (Art. 75 Abs. 1
BGG) sowie Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des
Beschlusses und des Urteils des Obergerichts vom 5. Dezember 2014 hinausgehen
oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde
zum grössten Teil gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen
richtet, diesbezüglich nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (Art. 98 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, zahlreiche Rechts- und Verfassungsverletzungen (namentlich
Rechtsverweigerung) zu behaupten, auf andere Eingaben zu verweisen, die vom
Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen sowie auf
der Durchführung eines ordentlichen Konkursverfahrens und auf der
Nichtigerklärung der am 11. September 2014 erfolgten konkursamtlichen
Liegenschaftsversteigerung zu beharren,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und
das Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig
sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7
BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG), zumal diese Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht
erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht durch einen
Rechtsanwalt verbessert werden könnte,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos
werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt U.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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