Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1017/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1017/2014

Urteil vom 12. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz (Kindes- und Ehegattenunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 11. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1963; Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1965;
Beschwerdegegnerin) sind die Eltern der Tochter C.A.________ (geb. 2001). Den
Parteien wurde mit Eheschutzentscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten
Basel-Landschaft West vom 17. Juni 2014 das Getrenntleben bewilligt und
festgestellt, dass sie seit dem 9. Oktober 2012 getrennt leben. Der
Gerichtspräsident stellte die Tochter unter die Obhut des jeweils betreuenden
Elternteils (mit wöchentlich alternierender Betreuung gemäss Absprache der
Parteien). Der Wohnsitz der Tochter sei bei der Mutter. Sodann verpflichtete
der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer zur Zahlung von monatlichen
Unterhaltsbeiträgen (vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 Fr. 4'900.--: davon Fr.
2'000.-- für das Kind und Fr. 2'900.-- für die Beschwerdegegnerin; vom 1. Juni
bis 31. Dezember 2014 Fr. 5'600.--: davon Fr. 2'000.-- für das Kind und Fr.
3'600.-- für die Beschwerdegegnerin; ab 1. Januar 2015 Fr. 4'750.--: davon Fr.
2'000.-- für das Kind und Fr. 2'750.-- für die Beschwerdegegnerin; je zuzüglich
der Hälfte allfällig dem Ehemann ausbezahlter Kinderzulagen).

B. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2014 Berufung
an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er verlangte eine Reduktion der
Unterhaltsbeiträge. Diese sollten vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 Fr. 3'000.--
(Fr. 800.-- für das Kind und Fr. 2'200.-- für die Beschwerdegegnerin) betragen;
vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 Fr. 3'950.-- (Fr. 800.-- für das Kind und Fr.
3'150.-- für die Beschwerdegegnerin); ab 1. Januar 2015 Fr. 3'250.-- (Fr.
700.-- für das Kind und Fr. 2'550.-- für die Beschwerdegegnerin). Zum
Kindesunterhalt komme jeweils die Hälfte der allfällig dem Ehemann ausbezahlten
Kinderzulagen hinzu. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer
Berufungsantwort vom 11. September 2014, die Berufung sei kostenfällig
abzuweisen.

C. 
Die Kantonsgerichtspräsidentin hiess die Berufung mit Urteil vom 11. November
2014 in einem nachfolgend nicht relevanten Punkt gut. In Bezug auf die
Unterhaltsbeiträge wies sie die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
ab.

D. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 30. Dezember 2014 an das Bundesgericht. Er sei zu
folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen zu verpflichten: vom 1. Januar bis
31. Mai 2014 Fr. 3'700.-- (Fr. 800.-- für das Kind und Fr. 2'900.-- für die
Beschwerdegegnerin); vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 Fr. 4'400.-- (Fr. 800.--
für das Kind und Fr. 3'600.-- für die Beschwerdegegnerin); ab 1. Januar 2015
Fr. 3'700.-- (Fr. 700.-- für das Kind und Fr. 3'000.-- für die
Beschwerdegegnerin). Hinzu käme jeweils die Hälfte der allfällig dem Ehemann
ausbezahlten Kinderzulagen. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Abänderung
der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung für den Fall, dass er
im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren obsiegt. Eventualiter sei die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 
Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanzen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III
471 E. 1 S. 475).

1.2. Fristgerecht angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher
Eheschutzentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG; zur
Qualifikation als Endentscheid vgl. BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Ist vor
Bundesgericht - wie vorliegend - einzig der Unterhaltsbeitrag strittig, so
handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 51
Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495; zuletzt Urteil
5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.1). Dabei ist die Beschwerde grundsätzlich
nur zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Vorinstanz hielt dafür, der Streitwert der
Angelegenheit richte sich nur nach dem strittigen Unterhalt im Zeitraum von
Januar 2014 bis und mit Oktober 2014, da der Beschwerdeführer am 10. Oktober
2014 die Scheidungsklage eingereicht und um Reduktion der eheschutzrechtlichen
Unterhaltsbeiträge ab 1. November 2014 ersucht habe, womit ab 1. November 2014
die sachliche Kompetenz zur Regelung des Unterhalts während des Getrenntlebens
vom Eheschutzrichter zum Scheidungsrichter übergehe. Die Einleitung des
Scheidungsverfahrens ändert indes nichts an der grundsätzlich ungewissen Dauer
der im Eheschutzverfahren festzulegenden Unterhaltspflicht, kann doch sowohl
eine Scheidungsklage als auch ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
zurückgezogen werden. Wird der Streitwert gestützt auf Art. 51 Abs. 4 BGG
berechnet, so erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Voraussetzung für
die Entgegennahme als Zivilbeschwerde im Sinne von Art. 72 BGG. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, womit
auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten ist. Damit bleibt für die
gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) kein
Raum.

2.

2.1. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG
darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern ist die Kognition des Bundesgerichts nicht
weiter als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde.

 Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich
belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus
Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen
Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen,
inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der
angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Dreht sich der Rechtsstreit um die Unterhaltsfestsetzung, gilt es zu
beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen
verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft über die
Änderung des ZGB vom 15. November 1995, BBl 1996 I S. 1 ff. S. 115 f.). Deshalb
übt das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse
Zurückhaltung: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr
zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst wenn sie
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen
ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen
dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen
hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich
als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97
E. 1 S. 99).

2.3. In jedem Fall legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nur einwenden, die Feststellungen zum
Sachverhalt seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE
134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer
anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_374/2010
vom 9. Juli 2010 E. 1), insbesondere auf der Verletzung einer
verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
Überdies ist darzutun, i nwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19
E. 2.2.2 S. 22).

3. 
Vorab wirft de r Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Unterhaltsbeiträge
seien insgesamt zu hoch festgesetzt worden (Kindes- und Ehegattenunterhalt
zusammen), weil ihm ein zu hohes Einkommen angerechnet worden sei.

3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass er eine nicht zumutbare Mehrleistung erbringe, indem er 100 % arbeite und
die Tochter zu annähernd der Hälfte betreue. Da er mit Arbeit und Betreuung
mehr belastet sei als die Beschwerdegegnerin, sei bei ihm von einem tieferen
Lohn als dem effektiv erzielten auszugehen. Im Berufungsverfahren hatte er dies
insofern präzisiert, als er verlangte, ihm seien - umgekehrt proportional zum
von ihm errechneten Betreuungsverhältnis von 56.6 zu 47.4 - vom Gesamtpensum
der Parteien (160 %) deren 84 % anzurechnen, der Ehefrau 76 %. Bei ihm sei
mithin für die Unterhaltsberechnung von einem Einkommen von Fr. 12'755.-- und
bei der Ehefrau von Fr. 6'245.-- auszugehen. Zu berücksichtigen sei, dass
während des Zusammenlebens noch mehrheitlich die zu 60 % arbeitende Ehegattin
die Tochter betreut habe. Seit der Trennung sei nun sein Betreuungsanteil nicht
nur stundenmässig stark gestiegen, sondern habe auch im Verhältnis zum Anteil
der Ehefrau deutlich zugenommen. Letztere lasse ausserdem die Tochter gegen
Abend oft alleine. So stimme es gerade nicht, dass die Ehefrau die Tochter in
seiner Betreuungswoche jeweils nachmittags betreue, bis er von der Arbeit nach
Hause komme. Er kümmere sich um die Hausaufgaben der Tochter und deren
Prüfungsvorbereitungen, was ebenfalls eine Mehrleistung sei. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz bringe er die Tochter auch zu Terminen und bei
ausserplanmässigen Ereignissen wie Krankheit oder kurzfristig angesagten
schulfreien Tagen gewährleiste primär er die Betreuung der Tochter.
Schliesslich habe die Vorinstanz die Situation während den Schulferien
ausgeblendet, womit unklar sei, ob die Tagesbetreuung in den auf ihn fallenden
Wochen ganz von ihm wahrzunehmen sei. Aus seiner Eingabe vom 24. Februar 2014
gehe hervor, dass die Betreuung der Tochter während den Schulferien auch
tagsüber allein von ihm gewährleistet werde. Dies sei unbestritten geblieben
und der Sachverhalt entsprechend zu ergänzen. Über das Jahr betrage die
Mehrbelastung der Ehefrau für die Betreuung der Tochter bloss 6.75 Stunden.
Insgesamt sei der Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig und damit
willkürlich, in Missachtung der von ihm beigebrachten Beweismittel und zudem in
Verletzung seines rechtlichen Gehörs festgestellt worden.

3.2. Die Vorinstanz stellte beim Beschwerdeführer ein monatliches
Nettoeinkommen von gerundet Fr. 15'200.-- (exklusive Kinderzulagen) fest. Dabei
handle es sich trotz den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht um ein
überobligatorisches Einkommen, behaupte er doch nicht, einem Erwerbspensum von
mehr als 100 % nachzugehen. Er bringe auch nicht vor, sein bisheriges
Arbeitspensum aufgrund vermehrter Kinderbetreuung reduzieren oder externe
Betreuungskosten tragen zu müssen. Dabei erwog die Vorinstanz auch, dass eine
Trennung bei geteilter Obhut bei beiden Elternteilen zu einer Mehrbelastung
hinsichtlich Kindesbetreuung führe, da die Eltern fortan ihre Betreuungszeit
allein zu erbringen hätten. Vorliegend schränke das von den Parteien gewählte
Betreuungsmodell den Ehemann in seiner Erwerbstätigkeit in keiner Weise ein. Im
Übrigen bedürfe die 13 1/2-jährige Tochter einer weniger engmaschigen Betreuung
als kleinere Kinder. Von einer unzumutbaren Betreuungs-Mehrleistung des
Ehemannes resp. von einer Sonderanstrengung seinerseits, die eine
Nichtanrechnung eines Teils seines tatsächlich erzielten Einkommens
rechtfertigen würde, könne keine Rede sein.

 Betreffend die Beschwerdegegnerin gab die Vorinstanz die Erwägungen des
Erstrichters wieder, wonach diese Fr. 4'930.-- verdiene. Nach einer
Übergangsfrist bis Ende 2014 sei es ihr zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit auf ein
Pensum von 80 % zu erhöhen, was ab Januar 2015 ein anzurechnendes
Nettomonatseinkommen von Fr. 6'577.-- ergebe. Hinzu komme ein monatlicher
Vermögensertrag von Fr. 257.--. Die vom Beschwerdeführer gegen die
erstinstanzliche Bedarfsberechnung erhobenen Rügen erklärte die Vorinstanz als
unbegründet und bestätigte damit die entsprechenden Feststellungen des
Erstrichters (Bedarf Ehemann vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014: Fr. 6'977.--;
Bedarf Ehemann ab 1. Juni 2015: Fr. 5'625.--; Bedarf Ehefrau Fr. 6'796.--). Die
hälftige Teilung des nach Gegenüberstellung dieser Einkommens- und
Bedarfszahlen verbleibenden Überschusses ergebe die strittigen
Unterhaltsbeiträge.

3.3. Es ist offensichtlich, dass ein 13 1/2-jähriges Kind eine weniger
intensive Betreuung benötigt als ein Kleinkind, welches praktisch rund um die
Uhr beaufsichtigt werden muss. Wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
hervorgeht, ist es so, dass die Tochter durchaus ab und zu einige Stunden
alleine verbringt. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Feststellungen nichts Substanzielles entgegen. Er macht namentlich auch vor
Bundesgericht nicht geltend, dass ihm die Doppelaufgabe Arbeit/Betreuung der
Tochter insofern nicht mehr zuzumuten sei, als er entweder Arbeit oder aber die
Betreuungszeit reduzieren müsse. In seiner Gesuchsantwort vom 24. Februar 2014
im Eheschutzverfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass die Betreuung der
Tochter bereits "je ungefähr hälftig von beiden Ehegatten wahrgenommen wird und
diese Regelung zum Wohl der gemeinsamen Tochter entgegen den Anträgen der
Ehefrau möglichst weitergeführt werden sollte". Als Eventualantrag zur
alternierenden Obhut beantragte er damals die alleinige Obhut für sich. Wie aus
den Akten ersichtlich ist, arbeitete der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
bereits seit längerem in seiner heutigen Funktion, dies zu 100 %. Der
Beschwerdeführer hat die gelebte Lösung explizit angestrebt und will diese auch
nicht ändern. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zum genauen
Betreuungsverhältnis vor und nach der Trennung.

 Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Bedarf der Parteien beanstandet
der Beschwerdeführer nicht. Er bringt auch nicht vor, der Beschwerdegegnerin
wäre grundsätzlich ein höheres Einkommen zuzumuten.

 Entsprechend vermag er nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür
verfallen wäre, wenn sie die Be schwerdegegnerin und die Tochter der Parteien
in der vorgesehenen Höhe (vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 Fr. 4'900.--; vom 1.
Juni bis 31. Dezember 2014 Fr. 5'600.--; ab 1. Januar 2015 Fr. 4'750.--) an
dessen effektiv erzieltem Nettoeinkommen von über Fr. 15'000.-- teilhaben
lässt.

4. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Kindesunterhalt sei zu hoch angesetzt
worden (Anteil des Kindesunterhalts an der insgesamt geschuldeten Summe).

4.1. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht
unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2
ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem
Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht
obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen
(Art. 285 Abs. 1 ZGB).

 Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode vor. Sind die
finanziellen Verhältnisse gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des
Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen
konkret bemessen werden. Die Berechnung der "tatsächlich gelebten
Lebensstellung" (BGE 116 II 110 E. 3b S. 113) bzw. die konkrete
Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so
dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich und auch ohne
weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen
werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bleibt ein Ermessensentscheid,
bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil 5A_115/
2011 vom 11. März 2011 E. 2.2, in: FamPra.ch 2011, S. 769; Urteil 5A_461/2008
vom 27. November 2008 E. 2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 431; zum Begriff des
Ermessens BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162). Bei überdurchschnittlich guten
wirtschaftlichen Verhältnissen sind Kinderunterhaltsbeiträge nicht einfach
linear nach der finanziellen Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils
zu bemesse n (BGE 120 II 285 E. 3b/bb S. 290 f.; 116 II 110 E. 3b S. 113;
zuletzt auch Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.3, in: FamPra.ch 2011,
S. 769).

4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, der Erstrichter habe den vom
Gesamtunterhaltsbeitrag ausgeschiedenen Kindesunterhalt von Fr. 2'000.-- nicht
näher begründet, was klar darauf schliessen lasse, dass er sich im Grundsatz
auf die praxisüblichen Prozentregeln abgestützt und die vom Ehemann geltend
gemachten Überlegungen zur Berechnung des Kindesunterhalts verworfen habe. Bei
einem Kind komme ein Ansatz von circa 15 % zu Anwendung, was einen monatlichen
Unterhalt von Fr. 2'280.-- ergäbe. Mit der vom Vorderrichter vorgenommenen
Reduktion um rund Fr. 300.-- sei offenbar berücksichtigt worden, dass der halbe
Grundbetrag für das Kind beim Pflichtigen anfalle und daher nicht durch den
Unterhaltsbeitrag abzugelten sei. Eine grössere Reduktion wäre nicht
gerechtfertigt, weil die weiteren Zuschläge zum Grundbedarf des Kindes bei der
Ehefrau berücksichtigt worden seien und der Ehemann zur Finanzierung sämtlicher
übrigen Kosten der Tochter, die während seiner Betreuungszeit anfallen würden,
auf den ihm zugewiesenen hälftigen Überschussanteil zu verweisen sei. Das
Einkommen des Ehemanns betrage beinahe dreimal so viel wie dasjenige der
Ehefrau (bei 60 %, inkl. Vermögensertrag) resp. nach Berücksichtigung des
hypothetischen Mehrverdienstes der Ehefrau (80 %) ab 2015 noch 2 1/4 mal so
viel.

4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sich nicht auf die
Leistungsfähigkeit beider Eltern abgestützt, sondern allein auf die seine.
Sodann habe sie den väterlichen Beitrag an der Kinderbetreuung in keiner Weise
berücksichtigt. Die Prozentregel, welche die Vorinstanz zur Anwendung gebracht
habe, sei geeignet für Konstellationen in denen die Obhut auf einem Elternteil
ruhe, nicht hingegen bei geteilter bzw. alternierender Obhut mit annähernd
gleichen Betreuungsanteilen. In solchen Fällen führe die Prozentregel zu einer
übermässigen, durch nichts zu rechtfertigenden Belastung des wirtschaftlich
leistungsfähigeren Elternteils, müsse er doch für den gesamten materiellen und
zusätzlich für die Hälfte des immateriellen Unterhaltsbedarfs aufkommen, müsse
er also annähernd dreimal so viel leisten wie die Beschwerdegegnerin. Dies
laufe offensichtlich in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Im
übrigen verdiene er bloss das Zwei- bis Dreifache der Beschwerdegegnerin. Die
Vorinstanz verkenne, dass das Bundesgericht mit der Formulierung "deutlich
übertrifft" in BGE 120 II 285 Fälle vor Augen gehabt habe, in denen das
Einkommen des Vaters das Siebenfache des Einkommens der Mutter betrage. Der
Einkommensanteil der Beschwerdegegnerin betrage aber rund einen Drittel,
weshalb sie Fr. 700.-- bis Fr. 800.-- an den Unterhalt des Kindes beitragen
könne. Bei Anwendung der Prozentregel (15 % bei einem Kind) sei erstens auf das
Einkommen beider Ehegatten abzustellen. Zweitens müsse der unter dem Strich
Unterhaltspflichtige für das Kind von den 15 % nur den Teil bezahlen, der dem
Verhältnis seines Einkommens zum Gesamteinkommen beider Ehegatten entspreche,
wobei für den Fall, dass der eine Elternteil mehr Ausgaben für das Kind habe
als der andere, diese selbstverständlich zu berücksichtigen seien. Der
Unterhaltsbeitrag sei zu berechnen wie von ihm in der Berufung vorgebracht. Die
Vorinstanz habe sowohl ihre Begründungspflicht als auch das
Rechtsgleichheitsgebot verletzt und sei ausserdem in Willkür verfallen.

4.4. Dem Beschwerdeführer ist soweit beizupflichten, als die Prozentmethode in
Verhältnissen, in denen beide Eltern einen substanziellen Betreuungsanteil
erbringen, in aller Regel kaum zu einem angemessenen Ergebnis führen kann. Bei
geteilter Obhut ist es aber nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ein
obhutsberechtigter Elternteil über die persönlich erbrachten Leistungen hinaus
auch noch geldwerte Unterhaltsbeiträge leistet (vgl. Urteil 5A_705/2013 vom 29.
Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Begriff "obhutsberechtigt" ist dabei nicht
nur im Sinne der klassischen Obhut (alleinige oder hauptsächliche Obhut eines
Elternteils) anwendbar, sondern auch im Kontext geteilter Obhut mit
wesentlichen Betreuungsanteilen beider Eltern.

 Obhutsberechtigte erfüllen ihre Unterhaltspflicht regelmässig durch Natural-
und Geldleistungen ( Bruno Roelli/Roswitha Meuli-Lehni, in: Personen- und
Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Handkommentar, 2. Aufl.
2012, N. 5 zu Art. 276 ZGB). Der Betreuungsbeitrag des beitragspflichtigen
Elternteils nach der Bewilligung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit
geteilter Obhut ist zu berücksichtigen (dies zumindest im Rahmen von Art. 133
Abs. 2 ZGB; vgl. Stephan Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, N.
45 f. zu Art. 285 ZGB). Die Leistung von Unterhalt in natura durch Ausübung
einer teilweisen Obhut über das Kind bei gemeinsamer elterlichen Sorge
schliesst aber nicht aus, dass - nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der
beiden Eltern - dieser teilweise obhutsberechtigte Elternteil Geldbeiträge an
den vom anderen Elternteil erbrachten unmittelbaren Unterhalt zu leisten hat (
Wullschleger, a.a.O., Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-293 ZGB N. 5 f.).

 Vorliegend verfügen die Parteien zusammen über ein Einkommen von über Fr.
20'000.--. Die Tochter soll grundsätzlich an dieser guten finanziellen
Situation ihrer Eltern partizipieren können. Der Beschwerdeführer stösst sich
zwar an der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Berechnungsmethode.
Dass die Tochter mehr erhalte, als ihrem Bedarf entspreche, behauptet er aber
nicht. Er führt vielmehr aus, dass es in ihrem Fall weniger um die Ermittlung
des Bedarfs gehe als vielmehr darum, welcher Elternteil wie viel vom
ermittelten Bedarf zu tragen habe. Dies lässt sich nur so interpretieren, dass
er den festgesetzten Unterhalt per se als Barbedarf der Tochter resp. der
Lebenshaltung entsprechenden Betrag anerkennt.

4.5. Zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer über ein wesentlich höheres
Einkommen (vgl. vorstehend E. 3) als die Beschwerdegegnerin. Der Bedarf der
Tochter ist nicht bestritten und erscheint angesichts der guten finanziellen
Verhältnisse der Parteien nicht als willkürlich hoch angesetzt. Unter diesen
Umständen ist der angefochtene Entscheid zumindest im Ergebnis nicht unhaltbar.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG), da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden hingegen nicht
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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