Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1016/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1016/2014

Urteil vom 5. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft in Kinderbelangen),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 26. November 2014 des
Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 26. November
2014 des Kantonsgerichts Luzern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege (für seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
erstinstanzliche Anordnung einer Beistandschaft und die Ernennung eines
Beistandes für seinen Sohn) abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Zahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- (zahlbar in drei Monatsraten à Fr.
200.--) aufgefordert hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, eine Ergänzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sei nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen, auf Grund der vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergebe sich ein monatlicher
Einnahmenüberschuss von Fr. 260.--, weshalb es an der für die unentgeltliche
Rechtspflege vorausgesetzten Bedürftigkeit fehle, zwar mache der
Beschwerdeführer die Abzahlung diverser Schulden geltend, belege jedoch
lediglich eine Ratenzahlung von Fr. 62.-- im Oktober 2014 zugunsten von
B.________, die Amortisation der übrigen Verpflichtungen weise er nicht nach,
indem er bloss Rechnungen und Mahnschreiben vorlege, aus denen nicht
hervorgehe, ob der Beschwerdeführer die Schulden auch wirklich bezahle,
demzufolge könne dem Beschwerdeführer unter dem Titel Schuldenamortisation nur
Fr. 62.-- pro Monat zugestanden werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG)
von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
Kreditrückzahlungen an die Bank C.________ von monatlich Fr. 753.60 behauptet
und seiner Beschwerde als Beweismittel einen Kontoauszug der erwähnten Bank vom
8. Dezember 2014 beilegt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von
den erwähnten unzulässigen Noven) nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden
kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 26.
November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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