Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1013/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1013/2014

Urteil vom 12. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen.

Gegenstand
Aufsichtsanzeige,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2014 des
Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vorsitzende der
oberen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen
die Verfügung vom 12. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Schwyz,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
19. Januar 2015 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 7 Tagen seit der am 26. Januar 2015 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer (nach mit Präsidialschreiben vom 7. Januar 2015 -
vorbehältlich eines Beschwerderückzugs - erfolgter Ankündigung der
urteilsmässigen Verfahrenserledigung) mit Eingabe vom 27. Januar 2015
Verfahrensanträge stellte (Verfahrenssistierung, Vorentscheid über die
Rechtmässigkeit der kantonalen Rechtsmittelbelehrung, Reduktion des
Kostenvorschusses),
dass auf diese (allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellten und damit
missbräuchlichen) Anträge nicht einzutreten ist (Art. 42Abs. 7 BGG),
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer (der die Beschwerde nicht
zurückgezogen hat) den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als
nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in
bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch
nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der
rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfahrensanträge wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen
und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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