Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1011/2014
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1011/2014

Urteil vom 5. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2014 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Dezember
2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers u.a. wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung abgewiesen
hat, soweit es darauf eingetreten ist, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert und diesem Gerichtskosten von
Fr. 300.-- auferlegt hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf eine Gefährdungsmeldung hin habe das
Familiengericht U.________ im Mai 2014 ein Verfahren zur Prüfung von
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen für den Beschwerdeführer eröffnet, in
diesem Rahmen hätten zwei telefonische Kontakte, eine delegierte Abklärung der
Wohnsitzgemeinde sowie ein Hausbesuch durch eine Fachrichterin und eine
Sozialarbeiterin stattgefunden, der Beschwerdeführer sei ausserdem auf den 22.
Januar 2015 zu einer Verhandlung vor das Familiengericht geladen worden,
mangels sachlicher Zuständigkeit sei auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen
die Gemeinde Reinach, auf sein Massnahmebegehren gegen "Fernmeldesendungen" und
auf die Anträge, welche über den Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung hinausgingen, nicht einzutreten, zumal (abgesehen von der
erwähnten, keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachenden
Vorladung) noch keine anfechtbare Verfügung ergangen sei, schliesslich erweise
sich die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung als unbegründet,
nachdem die Vorinstanz die bisherigen Verfahrensschritte in gebührenden
Zeitabständen vorgenommen habe und die Verhandlung vom 22. Januar 2015 bereits
feststehe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des Entscheids des Obergerichts vom 23. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht behandelten
Rügen vor Bundesgericht zu wiederholen und auf die Eingabe an das Obergericht
zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 23. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert und die
Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben