Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1010/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1010/2014

Urteil vom 7. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Löwenstrasse 54, 8001
Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk U.________.

Gegenstand
Erwachsenenadoption,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 17. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Am 10. Januar 2012 beantragten A.________ (geb. 1951) und B.________ (geb.
1982), Staatsangehöriger von V.________ mit Wohnsitz in V.________, es sei die
Adoption von B.________ durch A.________ auszusprechen. Die
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde W.________ beantragte dem damals zuständigen
Bezirksrat, die Adoption abzulehnen. Nachdem ab 1. Januar 2013 die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk U.________ zuständig wurde, hörte diese
die Gesuchsteller am 14. Juni 2013 an. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013
teilte sie den Gesuchstellern mit, dass sie das Gesuch um Adoption abzulehnen
gedenke. Die Gesuchsteller bezogen dazu am 15. November 2013 Stellung. Mit
Beschluss vom 15. Januar 2014 wies die KESB Bezirk U.________ das Gesuch um
Adoption wegen fehlender Hausgemeinschaft und mangels wichtiger Gründe ab.

B. 
Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 erhoben die Gesuchsteller beim Bezirksrat
U.________ Beschwerde. Sie stellten diverse Ausstandsbegehren und rügten, das
Protokoll der Anhörung sei hinsichtlich ihrer Beziehung unvollständig, verkürzt
und falsch, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung liege. In der Sache beantragten sie die
Adoption. Der Beschluss des Bezirksrats U.________ vom 1. April 2014 betreffend
die Ausstandsbegehren blieb unangefochten. Zur Vernehmlassung der KESB Bezirk
U.________ äusserten sich die Gesuchsteller nicht. Mit Urteil vom 8. September
2014 wies der Bezirksrat U.________ die Beschwerde wegen fehlender
Hausgemeinschaft ab.

C. 
Die am 11. Oktober 2014 beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 17. November 2014 ab.

D. 
Dagegen erheben A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________
(Beschwerdeführer, zusammen die Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Dezember
2014 Beschwerde in Zivilsachen und beantragen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 17. November 2014 sei aufzuheben und es sei die Adoption des
Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin auszusprechen. Eventualiter sei
die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Verweigerung der Adoption
einer erwachsenen Person und damit über eine nicht vermögensrechtliche
Zivilsache entschieden hat (Art. 72, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Die
Beschwerdeführer sind gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und
die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit.
c BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. In rechtlicher Hinsicht sind im ordentlichen Beschwerdeverfahren alle
Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt des Bereichs der
verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Beschwerde daher auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung
bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (BGE 136 III 247 E. 4 S.
252 mit Hinweis). Demgegenüber ist das Bundesgericht an den Sachverhalt
gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig, das heisst willkürlich ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn
von Art. 95 BGG beruht, und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2. 
Die zu adoptierende Person ist ein Staatsangehöriger von V.________ mit
Wohnsitz in V.________. Die adoptierende Person hat Wohnsitz in der Schweiz.
Gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) sind die schweizerischen Gerichte oder
Behörden am Wohnsitz der adoptierenden Person zuständig, die Adoption
auszusprechen. Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz unterstehen
schweizerischem Recht (Art. 77 Abs. 1 IPRG).

3. 
Die Beschwerdeführer schildern ihre Geschichte wie folgt: Die
Beschwerdeführerin habe den damals 9-jährigen Beschwerdeführer im Jahr 1991 auf
einer Reise in V.________ kennengelernt. Seitdem bestehe ein intensiver
Kontakt, telefonisch, brieflich oder via E-Mail. Im Jahre 1995 habe die
Beschwerdeführerin ihn vor einem Messerangriff seines Vaters beschützt, wobei
sie selber erheblich verletzt worden sei. Ende der 1990er Jahre habe sie eine
arrangierte Ehe verhindert, welche ein einjähriger Kontaktabbruch zur
Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers bewirkt habe. Ihre Beziehung sei durch
verheerende Naturereignisse in V.________ in den Jahren 2005 und 2010 geprägt
worden. Zur Vertiefung der Beziehung hätten gemeinsam unternommene
abenteuerliche Reisen beigetragen, aber auch die Hilfestellung des
Beschwerdeführers bei der Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin. Seit
spätestens September 2006 bestehe eine Hausgemeinschaft. Sie lebten entweder in
W.________ oder in X.________ oder seien gemeinsam auf Reisen.

3.1. Bei Kinderlosigkeit der Adoptiveltern respektive der adoptivwilligen
Person darf eine volljährige Person gestützt auf Art. 266 Abs. 1 ZGB adoptiert
werden, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd
hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren
Pflege erwiesen haben (Ziff. 1), die Adoptiveltern ihr während ihrer
Minderjährigkeit wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben
(Ziff. 2), oder andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person
während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt
hat (Ziff. 3). Vorliegend steht einzig der letztgenannte Tatbestand zur
Diskussion.

3.2. Die Vorinstanz verneinte die Adoption aus zwei Gründen: Erstens sei das
Erfordernis einer ununterbrochenen Hausgemeinschaft von wenigstens fünf Jahren
klarerweise nicht erfüllt. Zweitens sei die Adoption, mit welcher sämtliche
verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie erlöschten, vorliegend
nicht gerechtfertigt, da nach wie vor enge und alltägliche Beziehungen beider
Beschwerdeführer zur Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers bestünden.

3.2.1. Die Vorinstanz prüfte, ob - wie von den Beschwerdeführern geltend
gemacht (vgl. E. 3) - ab September 2006 eine wenigstens fünf Jahre dauernde
Hausgemeinschaft bestand. Anhand der eingereichten Kalenderblätter eruierte
sie, wie oft und wie lange sich die Beschwerdeführer jeweils zusammen
aufhielten. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführer jeweils gemeinsame
Aufenthalte im Heimatland des Beschwerdeführers sowie in der Schweiz bei der
Beschwerdeführerin verbrachten. Diesen zum Teil mehrere Monate, zum Teil wenige
Wochen dauernden gemeinsamen Aufenthalten folgten jeweils unterschiedlich lange
Zeitspannen nicht gemeinsamen Lebens. Insgesamt stellte die Vorinstanz folgende
Zeiten des behaupteten Zusammenlebens fest:

- Seit September 2006: Ende September bis Ende Oktober weilt die
Beschwerdeführerin in V.________, Ende November reist der Beschwerdeführer für
drei Monate in die Schweiz. Insgesamt werden ca. 11 Wochen Hausgemeinschaft
geltend gemacht, verteilt auf zwei Zeitabschnitte;
- 2007: Der Beschwerdeführer weilt bis Ende Februar in der Schweiz. Die
Beschwerdeführerin verbringt im März/April gut zwei Wochen, im Juni/Juli knapp
sechs Wochen und im September/Oktober gut sechs Wochen in V.________.
Unmittelbar anschliessend reist der Beschwerdeführer für ca. drei Monate in die
Schweiz. Insgesamt werden ca. 34 Wochen Hausgemeinschaft geltend gemacht,
verteilt auf vier Zeitabschnitte;
- 2008: Der Beschwerdeführer ist bis Mitte Januar in der Schweiz. Im Februar
verbringen sie zwei Wochen gemeinsame Ferien. Im März/April weilt die
Beschwerdeführerin in V.________, von Mai bis Juli ist der Beschwerdeführer in
der Schweiz. Von Ende August bis ca. Mitte Oktober weilt die Beschwerdeführerin
in V.________ und ab November ist der Beschwerdeführer für drei Monate in der
Schweiz. Insgesamt werden ca. 40 Wochen Hausgemeinschaft geltend gemacht,
verteilt auf fünf Zeitabschnitte;
- 2009: Der Beschwerdeführer ist bis Ende Januar in der Schweiz. Im März
verbringen sie zwei Wochen gemeinsame Ferien. Ende April/Anfangs Mai verbringt
die Beschwerdeführerin knapp drei Wochen in V.________. Anschliessend
verbringen sie im Mai zwei Wochen gemeinsame Ferien, bevor der Beschwerdeführer
von Ende Mai bis Ende August drei Monate in der Schweiz weilt. Von Ende August
bis Ende September verbringt die Beschwerdeführerin gut vier Wochen in
V.________. Anfangs November kommt der Beschwerdeführer für drei Monate in die
Schweiz. Insgesamt werden ca. 37 Wochen Hausgemeinschaft geltend gemacht,
verteilt auf vier Zeitabschnitte;
- 2010: Der Beschwerdeführer ist bis anfangs Februar in der Schweiz. Im
Zeitraum Februar bis anfangs März verbringen sie während gut drei Wochen
gemeinsame Ferien. Die Beschwerdeführerin weilt während des Monats April und
bis anfangs Mai in V.________. Der Beschwerdeführer ist vom 20. Mai bis zum 18.
August 2010 in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verbringt ab Ende August bis
Mitte September drei Wochen in V.________. Der Beschwerdeführer kommt am 21.
Oktober für drei Monate in die Schweiz. Insgesamt werden ca. 42 Wochen
Hausgemeinschaft geltend gemacht, verteilt auf fünf Zeitabschnitte;
- 2011: Der Beschwerdeführer weilt bis zum 17. Januar in der Schweiz. Die Zeit
von Februar bis anfangs März verbringt die Beschwerdeführerin in V.________. In
den Monaten April/Mai verbringen die beiden vier Wochen gemeinsame Ferien. Ende
Mai bis Mitte August weilt der Beschwerdeführer in der Schweiz. Ende August/
anfangs September verbringt die Beschwerdeführerin gut zwei Wochen in
V.________, gefolgt von knapp drei Wochen gemeinsamen Ferien im September. Im
November verbringt die Beschwerdeführerin drei Wochen in V.________. Ab Ende
November kommt der Beschwerdeführer für drei Monate in die Schweiz. Insgesamt
werden ca. 38 Wochen Hausgemeinschaft geltend gemacht, verteilt auf sechs
Zeitabschnitte;
- 2012: Der Beschwerdeführer weilt bis zur zweiten Hälfte des Februars in der
Schweiz. Im März finden vier Wochen gemeinsame Ferien statt. Von ca. Mitte
April bis anfangs Mai ist die Beschwerdeführerin in V.________. Ab ca. Mitte
Mai weilt der Beschwerdeführer für drei Monate in der Schweiz. Den August und
September und eine Woche Ende Oktober verbringt die Beschwerdeführerin in
V.________. Anschliessend folgen anfangs November zwei Wochen gemeinsame
Ferien. In der zweiten Hälfte des Novembers kommt der Beschwerdeführer wiederum
in die Schweiz. Insgesamt werden ca. 45 Wochen Hausgemeinschaft geltend
gemacht, verteilt auf sechs Zeitabschnitte;
- 2013: Der Beschwerdeführer weilt bis anfangs/Mitte Februar in der Schweiz.
Mitte März reist die Beschwerdeführerin für knapp zwei Wochen nach V.________,
gefolgt von einem gut dreiwöchigen Ferienaufenthalt. Mitte Mai bis Mitte Juni
verbringt der Beschwerdeführer gut vier Wochen in der Schweiz.

3.2.2. Die Vorinstanz erwog, ab dem Jahr 2007 werde jeweils für mehr als die
Hälfte des Jahres eine Hausgemeinschaft behauptet; in all diesen Jahren habe
die Hausgemeinschaft jedoch nie mehr als fünf Monate am Stück gedauert. Bezogen
auf ein Kalenderjahr liege die gemeinsame Zeit bis zum Jahr 2012 bei nicht mehr
als drei Viertel eines Jahres; die jährlich nicht gelebte Hausgemeinschaft
mache einen nicht zu vernachlässigenden Anteil aus. Auch wenn bei der Adoption
von Kindern kürzere Unterbrüche, wie zum Beispiel Schullager oder
Spitalaufenthalte oder auch berufliche Abwesenheiten nicht zu berücksichtigen
seien, und dasselbe sinngemäss auch für die Erwachsenenadoption gelte, sei
vorliegend von einer eigentlichen Etappierung der Hausgemeinschaft zu sprechen.
Die Beschwerdeführer hätten bis anhin nie länger als gut fünf Monate
zusammengelebt. Dass keine längeren gemeinsamen Lebensabschnitte vorkamen, möge
an ausländerrechtlichen Bestimmungen liegen. Dies ändere aber nichts am
Ergebnis, dass für eine Adoption grundsätzlich ein ununterbrochenes
Pflegeverhältnis resp. eine ununterbrochene Hausgemeinschaft von wenigstens
fünf Jahren erforderlich sei. Dieses Erfordernis sei klarerweise nicht erfüllt.

3.3. Die Beschwerdeführer rügen die verneinte Ununterbrochenheit der
Hausgemeinschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

3.3.1. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Dauer der Unterbrüche nicht
festgestellt und damit Art. 446 ZGB ( Feststellung des Sachverhaltes von Amtes
wegen) verletzt, ist unbegründet: Die Vorinstanz schildert in ihrer
Urteilsbegründung ausführlich, wann und wo sich die Beschwerdeführer jeweils
wie lange aufhielten. Wenn sie schliesslich bloss die Wochen des Zusammenlebens
addierte, liegt darin weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch
eine Verletzung von Bundesrecht. Dem vorinstanzlichen Entscheid - und den Akten
- kann die jeweilige Dauer der Unterbrüche entnommen werden.

3.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2008 ca. 40
Wochen, im Jahr 2010 ca. 42 Wochen und im Jahr 2012 ca. 45 Wochen zusammen
lebten (vgl. E. 2.2.1). Sodann erwog sie, bezogen auf ein Kalenderjahr
umfassten die gemeinsamen Monate bis zum Jahr 2012 nicht mehr als drei Viertel
eines Kalenderjahres. Die Beschwerdeführer verlangen, diese unrichtige
Sachverhaltsfeststellung sei von Amtes wegen zu korrigieren.
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Drei Viertel eines Jahres entsprechen 39 Wochen. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz ist insofern unzutreffend, als ein Zusammenleben von 40 (Jahr 2008)
respektive 42 Wochen (Jahr 2010) drei Viertel eines Kalenderjahres übersteigt.
Addiert man jedoch die Tage gemäss Kalenderblatt der Beschwerdeführer für das
Jahr 2010 und dividiert diese durch sieben, resultieren für das Jahr 2010
gerundet 39 Wochen des Zusammenlebens. Für das Jahr 2008 resultieren 37 Wochen.
Die Aussage der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer bis zum Jahr 2012 nicht
mehr als drei Viertel eines Kalenderjahres zusammenlebten, ist somit
zutreffend. Einzig für das Jahr 2012 liegt eine längere Zeit des Zusammenlebens
vor; diese beträgt aber gemäss den Kalenderblättern der Beschwerdeführer
korrekterweise gut 42 und nicht 45 Wochen, respektive ca. 10 Monate. Es bleibt
aber zu bemerken, dass vorliegend die Art und Weise des Zusammenlebens von
Belang ist und letztlich nicht ausschlaggebend ist, ob die Beschwerdeführer
insgesamt genau drei Viertel eines Kalenderjahres, etwas weniger oder leicht
mehr zusammen verbrachten.

3.3.3. Zur Rechtsfrage der ununterbrochenen Hausgemeinschaft führen die
Beschwerdeführer aus, es liege erstens keine Etappierung vor, da eine
Etappierung verschiedene Lebensabschnitte umfasse, was hier nach einem
Unterbruch von ca. drei bis vier Wochen nicht der Fall sei. Zweitens sei im
Falle einer Etappierung die Hausgemeinschaft nicht zu verweigern, sondern die
Mindestdauer zu verlängern. Zähle man die effektive Hausgemeinschaft zusammen,
sei das Erfordernis der fünfjährigen Hausgemeinschaft mittlerweile deutlich
überschritten. Die Beschwerdeführer hätten bereits seit 1995 in
Hausgemeinschaft zusammengelebt; diese Hausgemeinschaft erstrecke sich auf
verschiedene Lebensabschnitte des zu Adoptierenden. Seit September 2006 sei die
Hausgemeinschaft schliesslich nicht mehr unterbrochen; gelegentliche
Abwesenheiten von insgesamt zwei bis drei Monaten pro Kalenderjahr würden diese
nicht unterbrechen. Die Trennung der Beschwerdeführer habe - bis auf eine
zweimonatige Trennung im Jahr 2007, in welchem die Mutter der
Beschwerdeführerin starb - jeweils etwa einen Monat gedauert, und sei durch
ausländerrechtliche Bestimmungen bedingt. Im Übrigen gelte Analoges wie unter
Art. 114 ZGB, wonach bei beidseitigem Willen zur Fortsetzung der
Lebensgemeinschaft und unfreiwilliger Trennung nicht auf ein Getrenntleben
geschlossen werden könne.

3.4. 

3.4.1. Der Sinn der Adoption besteht grundsätzlich darin, einem elternlosen
Kind die Erziehung in einer Familie und zugleich kinderlosen Eltern das
Erlebnis der Elternschaft zu ermöglichen. Dieser Sinn entfällt bei der
Erwachsenenadoption. Aus diesem Grund hat die Adoption einer volljährigen
Person gemäss Art. 266 ZGB Ausnahmecharakter (BGE 101 II 7 E. 1 S. 8 mit
Hinweisen; Urteil 5A_803/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1) und unterliegt gegenüber
derjenigen einer minderjährigen Person erschwerten und strikt auszulegenden
Voraussetzungen (BGE 101 II 7 E. 1 S. 9; 106 II 6 E. 2b S. 8; Urteil 5C.296/
2006 vom 23. Oktober 2007 E. 3; C YRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5.
Aufl. 1999, Rz. 11.29 f.; PHILIPPE MEIER/MARTIN STETTLER, Droit de la
filiation, 5. Aufl. 2014, Rz. 320). D ie Erwachsenenadoption soll nur dann
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine der Minderjährigenadoption
vergleichbare Situation besteht und sich aus diesem Grund die Herstellung eines
ehelichen Kindesverhältnisses rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn die
Adoptiveltern für eine gebrechliche Person sorgen oder eine Person schon
während deren Minderjährigkeit erzogen und gepflegt haben; daneben sollen
weitere Fälle berücksichtigt werden, die ähnlich gelagert sind, sofern
schwerwiegende Gründe vorliegen (vgl. Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung über die Änderung des Zivilgesetzbuches [Adoption und Art.
321 ZGB] vom 12. Mai 1971, BBl 1971 I 1200, 1223 Ziff. 3.5.1.3.1).

3.4.2. Umstritten ist, ob zwischen den Beschwerdeführern eine mindestens fünf
Jahre dauernde Hausgemeinschaft besteht. Die Voraussetzung stellt eine
Mindestanforderung dar, welche keine extensive Auslegung erlaubt (BGE 101 II 3
E. 3b S. 6). Die strenge Handhabe der objektiven Tatbestandsvoraussetzung ist
auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Tatbestandsvoraussetzung des
wichtigen Grundes ein subjektives Ermessen erlaubt (vgl. BGE 101 II 3 E. 3b S.
6).

3.4.2.1. Die fünfjährige Hausgemeinschaft soll Gewähr dafür bieten, dass
zwischen der zu adoptierenden und der adoptierenden Person eine gegenseitige
Verbundenheit, d.h. eine enge, tragfähige Beziehung und eine intensive
Solidarität im Alltag besteht (Amtl. Bull. S 1971, S. 725; Urteil 5C.296/2006
vom 23. Oktober 2007E. 3.2). Ob diese auch auf andere Weise entstehen könnte,
ist unbeachtlich (Urteil 5C.296/2006 vom 23. Oktober 2007E. 3.2; CYRIL
HEGNAUER, Hausgemeinschaft als Voraussetzung der Mündigenadoption [Art. 266
Abs. 1 Ziff. 3 ZGB], in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen ZVW Nr. 42, 1987,
S. 30). Die Hausgemeinschaft besteht in gemeinsamer Wohnung und Verpflegung (
BGE 101 II 3 E. 4 S. 6) und erfordert ein Zusammenleben mit täglichen und
andauernden Kontakten zwischen der adoptierenden und zu adoptierenden Person (
BGE 101 II 3 E. 4 S. 6; 106 II 6 E. 2b S. 6). Gelegentliche Abwesenheiten wegen
der Ausbildung, des Militärdienstes oder aus beruflichen Gründen unterbrechen
die Hausgemeinschaft nicht, sofern diese nach dem Unterbruch wieder aufgenommen
wird (BGE 101 II 3 E. 4 S. 6; PHILIPPE MEIER/MARTIN STETTLER, a.a.O., Rz. 322).
Keine Hausgemeinschaft liegt vor, wenn die zu adoptierende Person in einer
eigenen Wohnung lebt und die adoptionswillige Person einzig an den Wochenenden
besucht; hier fehlt es am ununterbrochenen Zusammenleben (BGE 101 II 3 E. 5 S.
6 f.). Ferner liegt keine Hausgemeinschaft vor, wenn die zu adoptierende und
die adoptierende Person zwar in demselben Haus, aber in separaten Wohnungen
leben. Selbständige Haushalte stehen als Ausdruck der Autonomie in der
Lebensgestaltung dem Vorliegen einer Hausgemeinschaft entgegen (Urteil 5C.296/
2006 vom 23. Oktober 2007 E. 3.3.2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, a.a.O., S.
30 f. und den von ihm dargelegten Fall einer Erwachsenenadoption, in welchem
die Adoptionswillige und die zu adoptierende Person zwar nicht im gleichen
Haus, aber in unmittelbarer Nähe wohnten, die zu adoptierende Person ein Zimmer
in der Wohnung der Adoptionswilligen hatte, wo sie an Wochenenden, gelegentlich
auch sonst übernachtete, und sich die beiden regelmässig gegenseitig besuchten
und gemeinsam verpflegten. Auch hier kommt Hegnauer zum Schluss, dass die
selbständigen Haushalte dem Vorliegen der Hausgemeinschaft im Sinne des
Gesetzes entgegenstehen respektive die Hausgemeinschaft sich trotz des sehr
intensiven Zusammenlebens nicht auf die beiden nahe gelegenen Wohnungen
erstrecken kann.). Ebenso fehlt es an einer Hausgemeinschaft, wenn die zu
adoptierende volljährige Person nicht bei der Adoptionswilligen wohnt, sondern
diese bloss gelegentlich besucht und mit ihr Erholungsurlaube verbringt (BGE
101 II 7 E. 3 S. 10 f.). Die wenigstens fünf Jahre dauernde Hausgemeinschaft
wurde ferner in einem Fall verneint, wo die zu adoptierende Person nach ca.
dreijähriger Hausgemeinschaft aufgrund ihrer Ausbildung auszog und während ca.
zwei Jahren - maximal - an den Wochenenden zum Adoptionswilligen zurückkehrte,
bevor sie definitiv wegzog. Da die beteiligten Personen während längerer Zeit
nicht unter demselben Dach gewohnt hatten, bestand in jenem Fall keine
ununterbrochene Hausgemeinschaft (BGE 106 II 6 E. 2b S. 6). Hingegen bejaht
HEGNAUER die Hausgemeinschaft, wenn die auswärtige Ausbildung mit Rückkehr
einzig an den Wochenenden und freien Tagen in eine bereits bestehende und
anschliessend fortdauernde Hausgemeinschaft eingebettet wird (vgl. CYRIL
HEGNAUER, Mündigenadoption: Hausgemeinschaft, wichtige Gründe [Art. 266 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB], in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen ZVW Nr. 64, 2009, S. 350
ff., S. 353 f.).
Aus der Lehre zur Kindesadoption folgt, dass das Pflegeverhältnis nicht in
einem Zuge, aber in Form einer Alltags- und nicht einer Schönwettergemeinschaft
zu verlaufen hat (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5.
Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 264 ZGB). Ebenfalls wird vorgeschlagen, dass das
Pflegeverhältnis bei häufig vorkommenden Abwesenheiten, oder bei seltenen, aber
relativ langen Abwesenheiten, verlängert werden kann (BGE 126 III 412 E. 2a S.
413 f. mit Hinweisen). Wird das Kind hingegen nur während der Ferien zu sich
genommen, fehlt es an der eigentlichen Hausgemeinschaft und lassen sich die
Aufenthalte in qualitativer Hinsicht nicht mit einem Pflegeverhältnis
vergleichen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die jeweils verhältnismässig
kurzen Aufenthalte zusammengerechnet weit mehr als die vom Gesetz geforderte
Pflegedauer ausmachen (BGE 111 II 230 E. 3 S. 232). Da durch das
Pflegeverhältnis das Zusammenleben im Alltag erprobt werden soll, haben die
Adoptiveltern das Kind in ihrem Heim aufzunehmen und es persönlich zu betreuen
(BGE 111 II 230 E. 2 S. 232). Hinsichtlich des verwandten Anwendungsfalles der
Erwachsenenadoption, welcher ebenfalls ein - hier fünfjähriges -
Pflegeverhältnis fordert (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) hielt das Bundesgericht
fest, dass auch dort eine Hausgemeinschaft, respektive die Aufnahme des
Volljährigen im eigenen Heim der Adoptiveltern vorausgesetzt wird, da der
Begriff des Pflegeverhältnisses bei der Adoption Volljähriger nicht anders
verstanden werden kann (BGE 101 II 7 E. 2 S. 9 f.). Eine dauernde
Hilfsbedürftigkeit liegt ferner kaum vor, wenn die volljährige Person in der
Lage ist, einen eigenen Haushalt zu haben und, wenn auch nur zeitweise, zu
arbeiten (BGE 101 II 7 E. 2 S. 10).

3.4.2.2. Vorliegend haben die Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2012
jedes Jahr ungefähr 8 bis 10 Monate zusammen verbracht. Während dieser Zeit
haben sie sich entweder in der Wohnung der Beschwerdeführerin in der Schweiz,
in der Wohnung des Beschwerdeführers in V.________ oder in gemeinsamen Ferien
aufgehalten. Während jedem dieser Jahre haben sie insgesamt ungefähr eine Dauer
von zweieinhalb bis vier Monaten, das heisst im Durchschnitt während drei
Monaten, nicht zusammen gelebt. Weder die gemeinsam verbrachte Zeit noch die
getrennt erlebte Zeit erfolgte jeweils am Stück, sondern auf mehrere
Zeitabschnitte verteilt.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit von den genannten Fällen im
wesentlichen dadurch, dass die zu adoptierende Person nicht im Haushalt der
adoptionswilligen Person aufgenommen wird - wie dies bei der Adoption von
Kindern oder einer pflegebedürftigen volljährigen Person üblich wäre.
Stattdessen halten sich die beiden Beschwerdeführer zwar oft zusammen, aber
immer wieder nach kürzeren Zeiten des nicht Zusammenlebens abwechslungsweise in
der Wohnung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland und in der Wohnung der
Adoptionswilligen in der Schweiz auf. Einen Teil der als Hausgemeinschaft
deklarierten Zeit umfasst ferner auch die gemeinsamen Ferienreisen. Dieser Art
des Zusammenlebens fehlt es an einem Alltag, welcher durch eine
(ununterbrochene) Hausgemeinschaft entstehen soll. Auch sind die
Beschwerdeführer immer wieder - und nicht bloss ausnahmsweise - voneinander
getrennt, und befinden sich während dieser Zeit jeder für sich in seiner
eigenen Wohnung - und nicht etwa wie bei den genannten Beispielen einer
ausnahmsweisen Abwesenheit in der Schule, im Spital oder Ähnlichem. Ferner
stellt das unregelmässige Getrennt- und Zusammenleben die Regel und nicht die
Ausnahme dar. Beide Beschwerdeführer haben ihre eigene Wohnung und führen ihren
eigenen Haushalt, auch wenn sie sich im jeweiligen Haushalt während der
gemeinsam verbrachten Zeit wohl gegenseitig unterstützen. Aufgrund ihrer
eigenen Wohnung verbleibt ihnen eine wesentlich grössere Autonomie als bei
einem Zusammenleben in einer einzigen Wohnung. Ferner zielt das Zusammenleben
in Hausgemeinschaft darauf ab, eine intensive Solidarität im Alltag zwischen
dem zu Adoptierenden und dem Adoptionswilligen zu entwickeln. Vorliegend ist
diese enge Verbundenheit und Solidarität zwischen den Beschwerdeführern nicht
abzusprechen. Doch werden hierfür überwiegend Ereignisse genannt, welche sich
vor der behaupteten Aufnahme einer (ununterbrochenen) Hausgemeinschaft ereignet
hatten. Für die Prüfung der Hausgemeinschaft sind sie unerheblich. Das für den
Ausnahmetatbestand der Erwachsenenadoption erforderliche, mindestens
fünfjährige Zusammenleben in Hausgemeinschaft ist von einem Zusammenleben,
welches aus gegenseitigen Besuchen und Ferienaufenthalten besteht, abzugrenzen.
Die vorliegende Art der oft gemeinsam verbrachten Zeit weicht wesentlich von
der Führung einer Hausgemeinschaft im Sinne des Adoptionsrechts, respektive der
Aufnahme einer volljährigen Person in den Haushalt des Adoptionswilligen,
respektive eines gemeinsamen Alltages ohne Rückkehrmöglichkeit in das jeweilige
eigene Zuhause, ab. Der zu Adoptierende hat in seinem Heimatland sowohl eine
eigene Wohnung als auch ein eigenes Geschäft und lebt immerhin ca. drei Monate
des Jahres alleine in seiner Wohnung, und eine gewisse Zeit zusammen mit der
Adoptionswilligen bei sich zu Hause, bevor er sich wieder mit der
Beschwerdeführerin auf Reisen begibt oder sich bei dieser in der Schweiz
aufhält. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, wonach die Tatbestände
der Erwachsenenadoption keine extensive Auslegung erlauben, begründen die
Beschwerdeführer in ihrer Art und Weise des Zusammenlebens keine
Hausgemeinschaft im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Erwägungen zur
Frage, ob (und wie) bei einer unterbrochenen respektive etappierten
Hausgemeinschaft die geforderte Mindestdauer zu verlängern wäre, erübrigen sich
daher.

3.5. Fehlt es an der Hausgemeinschaft, kann auf eine Auseinandersetzung mit den
vorgebrachten Rügen und Beweisofferten betreffend die weitere, von der
Vorinstanz verneinte, Tatbestandsvoraussetzung des wichtigen Grundes verzichtet
werden.

4. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer solidarisch für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der KESB Bezirk U.________ als
verfügende Behörde ist keine Entschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Bezirk U.________ und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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