Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1008/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1008/2014

Urteil vom 1. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Kuny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 9. Dezember 2014 (BEK 2014 83).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 15. September 2009 erwarben
A.A.________ und C.A.________ von der B.________ AG eine 4½-Zimmerwohnung samt
Doppelgarage in U.________. Der Kaufpreis von Fr. 677'500.-- wurde ratenweise
getilgt bis auf Fr. 30'000.--.

A.b. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Lauerz Nr. xxx vom 5. Dezember
2010 betrieb die B.________ AG A.A.________ für den Betrag von Fr. 38'913.15
nebst Zins zu 5% seit dem 30. Oktober 2010. A.A.________ erhob Rechtsvorschlag.

B. 
Auf Ersuchen der B.________ AG erteilte das Bezirksgericht Schwyz am 5. Mai
2014 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 30'000.- plus
Kosten und Zinsen. Gegen diese Verfügung gelangte A.A.________ an das
Kantonsgericht Schwyz, welches die Beschwerde am 9. Dezember 2014 abwies.

C. 
Am 23. Dezember 2014 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der
Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
kantonale Verfahren.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid,
mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die
gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist daher gegeben.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass
eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt der Kaufvertrag vom 15. September 2009 die
Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG.
Daraus ergebe sich insbesondere der Kaufpreis von insgesamt Fr. 677'500.--, den
der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) zu zahlen sich verpflichtet hatten.
Zudem sei im Kaufvertrag die Fälligkeit der einzelnen Raten vereinbart worden.
Damit sei die provisorische Rechtsöffnung für den Restbetrag von Fr. 30'000.--
zu erteilen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft mache. Dies sei ihm nicht
gelungen.

3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung aufgrund eines zweiseitigen Vertrages.

3.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische
Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht.
Eine solche Schuldanerkennung muss unter anderem den Willen des Schuldners
beinhalten, dem Gläubiger ohne Vorbehalte und bedingungslos einen bestimmten
oder leicht bestimmbaren Betrag zu bezahlen. Die Bestimmung hält in Abs. 2
zudem fest, dass der Richter die Rechtsöffnung ausspricht, sofern der
Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort
glaubhaft macht (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629).

3.2. Ein Kaufvertrag taugt für den darin vereinbarten Kaufpreis grundsätzlich
als Rechtsöffnungstitel. Dass dem so ist, stellt auch der Beschwerdeführer
nicht in Frage. Hingegen betont er, dass die Beschwerdegegnerin als Verkäuferin
ihren vertraglichen Verpflichtungen in verschiedener Hinsicht nicht
nachgekommen sei, weshalb es an einem Rechtsöffnungstitel fehle. Mit diesem
Vorbringen vermengt er lediglich die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien
aus dem Kaufvertrag. Im Rechtsöffnungsverfahren sind indes ausschliesslich
Einwendungen des Betriebenen zu berücksichtigen, welche den Kaufvertrag als
Schuldanerkennung sofort zu entkräften vermögen. Dabei ist einzig erforderlich,
dass die angeführten Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Das Beweismass der
"Glaubhaftmachung" ist vom Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit"
abzugrenzen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325; Urteil 5A_881/2011 vom 16. März
2012 E. 3.2 und 3.3, in: Pra 2012 Nr. 103 S. 714). Die Wahrscheinlichkeit muss
somit lediglich in dem Sinne überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der
behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen (
BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144).

3.3. Die Vorinstanz hat sich beim erforderlichen Beweismass an die
Einredetheorie gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis gehalten. Sie bezieht sich
dabei auf eine von der Lehre vertretene Ansicht (VOCK, in: Kurzkommentar SchKG,
2. Aufl. 2014, N. 18, 19 zu Art. 82, mit Hinweis auf STAEHELIN, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N.
101 zu Art. 82). Demnach hat der Schuldner bei zweiseitigen Verträgen die
Einrede der nicht gehörig erbrachten Gegenleistung nur zu behaupten und nicht
glaubhaft zu machen. Das Rechtsöffnungsbegehren ist aufgrund der
schuldnerischen Behauptung, die Gegenleistung sei qualitativ und quantitativ
mangelhaft, abzuweisen, sofern diese nicht haltlos erscheint. Trifft den
Schuldner eine Prüfungs- und Rügepflicht, so muss er glaubhaft machen, dass er
den diesbezüglichen Obliegenheiten rechtzeitig nachgekommen ist.

3.4. Dem Bundesgericht hat sich in den letzten Jahren verschiedentlich die
Frage nach der Rechtmässigkeit der Basler Rechtsöffnungspraxis gestellt. Dabei
hat es sich bisher nur zu einzelnen Aspekten und mit unterschiedlicher
Kognition geäussert.

3.4.1. Unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) war gegen Rechtsöffnungsentscheide nur die
staatsrechtliche Beschwerde gegeben, weshalb einzig eine Anrufung von Art. 4
aBV bzw. Art. 9 BV zulässig war. Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 82
Abs. 2 SchKG äusserte das Bundesgericht damals zumindest Zweifel, ob die Basler
Rechtsöffnungspraxis mit dem Willkürverbot vereinbar sei (Urteil P.739/1986 vom
13. Oktober 1986 E. 3, in: Rep. 1987 S. 150/151; Urteil 5P.314/2002 vom 21.
Januar 2003 E. 2.2, in: Pra 2003 Nr. 161 S. 884). Allerdings hat es, mit Blick
auf die Kontroverse in der Lehre und die unterschiedliche Rechtsprechung in den
Kantonen, in einem Fall, indem der Schuldner zwar die Nichtigkeit einer
Vertragsklausel glaubhaft gemacht hatte, die Praxis nicht als geradezu
willkürlich erachtet (Urteil 5P.321/2005 vom 27. Januar 2006 E. 3.2). Im
Weiteren hat das Bundesgericht unter Willkürgesichtspunkten die differenzierte
Anwendung von Art. 82 SchKG für Gewährleistungsrechte und für die nicht
gehörige Erfüllung nicht beanstandet (Urteil 5P.69/2004 vom 14. April 2004 E. 4
und 5). Schliesslich hat es, zumindest für den Einwand des Schuldners, die
Unterschrift sei gefälscht, die Glaubhaftmachung gefordert (BGE 132 III 140 E.
4.1.2 S. 143).

3.4.2. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) können kantonal
letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide je nach Streitwert mit Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder
mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) beim Bundesgericht
angefochten werden. Das Bundesgericht prüft nur im ersten Fall die Anwendung
von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a BGG). Auf diese Weise ist für eine
einheitliche Anwendung von Bundesrecht gesorgt, womit für eine abweichende
kantonale Praxis kein Raum mehr besteht (vgl. dazu AMONN/WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 70). So hat das
Bundesgericht bei einem Darlehensvertrag als Rechtsöffnungstitel festgehalten,
dass es im Bestreitungsfall selbstverständlich dem Gläubiger obliegt, die
Auszahlung des Geldes zu beweisen; damit hat es einer von der kantonalen
Instanz analog weitergeführten Basler Rechtsöffnungspraxis in dieser Frage eine
Absage erteilt (Urteil 5A_326/2011 vom 6. September 2011 E. 3.3). In Anlehnung
an die Lehre hat das Bundesgericht überdies festgehalten, dass gestützt auf
einen Kaufvertrag die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, sofern der
Schuldner nicht glaubhaft machen kann, dass er allfällige Mängel rechtzeitig
gerügt hat; eine blosse Bestreitung der einwandfreien Vertragserfüllung genügt
hingegen nicht (Urteil 5A_630/2010 vom 1. September 2011 E. 2.2, in: Pra 2012
Nr. 32 S. 223, mit Hinweis auf STAEHELIN, a.a.O., N. 113 zu Art. 82).

3.4.3. Der Vorinstanz kann daher zumindest dann gefolgt werden, wenn sie sich
hinsichtlich der Anforderungen an die Mängelrüge an der Basler
Rechtsöffnungspraxis (und ihren Grenzen) orientiert. Damit ist sie nämlich der
erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtes gefolgt (E. 3.4.2). Zur weiteren
Ausgestaltung dieser Einredepraxis und der dazu gehörigen Kontroverse in der
Lehre ist im vorliegenden Fall nicht abschliessend Stellung zu nehmen (diese
Praxis  befürwortend: Staehelin, a.a.O., N. 101 zu Art. 82; Vock, a.a.O., sowie
Jaeger/ WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs, 4.
Aufl. 1997, N. 10 zu Art. 82; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 341;
SCHMIDT, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 27 zu Art. 82;
PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 1980, § 69 N 1 bis; KREN KOSTKIEWICZ/
WALDER, Kommentar SchKG, 18. Aufl. 2012, N. 10 zu Art. 82; MUSTER,
Développements récents en matière de mainlevée de l'opposition, in: BlSchK 2008
S. 14 f.; MARCHAND, Précis de droit des poursuites, 2013, S. 66;  a.M. offenbar
GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et
faillite, Bd. I, 1999, N. 45 zu Art. 82;  differenzierend : MEYER, Die
Rechtsöffnung aufgrund synallagmatischer Schuldverträge, 1979, S. 47 ff.).

3.5. Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren gerügt, dass ihm
aufgrund von Baufehlern und nicht behebbaren Mängeln an der gekauften
Liegenschaft Schäden entstanden seien, die den geforderten Restbetrag von Fr.
30'000.-- übersteigen. Daher sei der Beschwerdegegnerin die provisorische
Rechtsöffnung zu verweigern.

3.5.1. Die Vorinstanz ging in zweifacher Weise auf diese Einwendungen ein.
Vorerst verwies sie auf Ziff. IV.9.4 des Kaufvertrages vom 15. September 2009,
worin die Parteien vereinbarten, dass dem Käufer kein Zahlungsrückbehalt wegen
allfälliger Mängel und nicht vollendeter Arbeiten an der Liegenschaft zustehe
und er auch kein Verrechnungsrecht für Gegenforderungen habe. Zudem habe der
Beschwerdeführer weder die geltend gemachten Mängel glaubhaft gemacht noch
dargelegt, dass er seiner Prüfungs- und Rügepflicht nachgekommen sei. Soweit er
zudem vorbringe, er sei von der Verkäuferin absichtlich getäuscht worden, könne
dem Kaufvertrag keine Zusicherung im Sinne einer unverbaubaren Bergsicht
entnommen werden. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente seien
neu und daher unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.5.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung
nicht rechtsgenüglich auseinander. Insbesondere geht er nicht auf seine
Prüfungs- und Rügepflicht ein, sondern schildert ausschliesslich seine Sicht
der Dinge. Damit kann auf die Beschwerde hinsichtlich der Einwendungen nach
Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht eingetreten werden. Eine Auseinandersetzung mit der
weiteren Begründung des angefochtenen Beschlusses erübrigt sich daher (BGE 133
III 221 E. 2 S. 223, E. 7 S. 228). Die Frage nach der Massgeblichkeit der
vertraglichen Klauseln im Hinblick auf die Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2
SchKG, konkret dem Ausschluss der Verrechnung und des Zahlungsrückbehaltes,
muss daher unbeanwortet bleiben.

3.6. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass ihm im kantonalen Verfahren kein
unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden ist.

3.6.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 118 Abs. 1
lit. c ZPO die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

3.6.2. Strittig sind einzig die Voraussetzungen für die Ernennung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Vorinstanz hat das Begehren abgewiesen,
da die Beschwerde aussichtslos sei und der Gesuchsteller seine finanziellen
Verhältnisse nicht dargelegt habe.

3.6.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, seine
schwierige wirtschaftliche und persönliche Situation darzulegen und auf seine
Rechtsunkenntnis hinzuweisen. Zu den Prozesschancen nimmt er indes nicht
Stellung. Damit geht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf die
vorinstanzliche Begründung ein (E. 1.2). Beizufügen bleibt, dass die Vorinstanz
den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 23. Mai 2014 über die
mutmassliche Höhe der Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege
aufgeklärt hat (Art. 97 ZPO).

4. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet,
da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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