Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1006/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1006/2014

Urteil vom 6. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arrest,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 11. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Scheidungsurteil vom 25. Januar 2012 wurde A.________ vom Bezirksgericht
Lenzburg zu einer güterrechtlichen Zahlung von Fr. 177'686.-- an B.________
verpflichtet. Mit Urteil vom 28. März 2014 setzte das Obergericht des Kantons
Aargau die aus Güterrecht geschuldete Leistung auf Fr. 242'177.15 fest.

 Dagegen erhob A.________ am 26. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem
Begehren, er sei aus Güterrecht zu einem Betrag von Fr. 142'177.15 zu
verurteilen (Verfahren 5A_437/2014). B.________ widersetzte sich mit
Stellungnahme von 10. Juni 2014 dem Gesuch von A.________ um aufschiebende
Wirkung und verlangte eventualiter eine Sicherheitsleistung von Fr. 252'057.15
(güterrechtliche Leistung gemäss obergerichtlichem Urteil zzgl. Gerichts- und
Parteikostenersatz). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 wurde in
Erwägung, dass es sich zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes während
des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtfertige, der Beschwerde mit Bezug auf
die güterrechtliche Forderung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinn der Erwägungen zuerkannt. Mit
Urteil vom 10. Dezember 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit
es darauf eintrat.

B. 
Zwischenzeitlich hatte B.________ am 20. Mai 2014 beim Bezirksgericht Lenzburg
ein Arrestbegehren über Fr. 252'047.15 nebst Zins von 5 % seit 15. April 2014
gestellt. Am 21. Mai 2014 erliess das Bezirksgericht einen betreffenden
Arrestbefehl.

 Mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 hiess das Bezirksgericht Lenzburg die
Arresteinsprache von A.________ teilweise gut und verfügte, dass der
Arrestbefehl im Umfang von Fr. 142'177.15 bestehen bleibe. Es erwog, dass
A.________ im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Bundesgericht eine
Festsetzung der güterrechtlichen Leistung auf Fr. 142'177.15 verlangt habe;
mithin habe er das einen höheren Betrag zusprechende obergerichtliche Urteil in
diesem Umfang nicht angefochten und es sei deshalb im betreffenden Umfang
rechtskräftig und vollstreckbar geworden.

 Mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 hob das Obergericht des Kantons Aargau den
Arrest in Gutheissung der Arresteinsprache auf. Es erwog, das Bundesgericht
habe der Beschwerde präsidialiter die aufschiebende Wirkung "im Sinn der
Erwägungen" erteilt und diesen sei nicht zu entnehmen, dass sich die
aufschiebende Wirkung nur auf den angefochtenen Teil der güterrechtlichen
Forderung beziehe; vielmehr habe es erwogen, dass es sich zur Aufrechterhaltung
des bestehenden Zustandes rechtfertige, der Beschwerde "mit Bezug auf die
güterrechtliche Forderung" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C. 
Gegen den obergerichtlichen Arresteinspracheentscheid hat B.________ am 23.
Dezember 2014 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung
und Abweisung der Beschwerde des Einsprechers, eventualiter um Rückweisung der
Sache an das Obergericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

 Die gegen den oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde
von B.________ bildet Gegenstand des parallelen Dossiers Nr. 5A_1005/2014.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Arresteinspracheentscheid mit
Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist
somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG). Arresteinspracheentscheide sind Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG; demnach kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
Hierfür gilt im Übrigen das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das
Bundesgericht prüft in diesem Bereich nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246).

2. 
Die Beschwerdeführerin rügt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte,
sondern macht in appellatorischer Weise eine Bundesrechtsverletzung geltend,
indem sie eine Verletzung von Art. 80 und 271 SchKG behauptet (Beschwerde S. 3
unten sowie S. 8 oben). Mangels tauglicher Rügen kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

3. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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