Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1004/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1004/2014

Urteil vom 23. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht U.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember
2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Familiengericht
U.________ gutgeheissen und dieses zur Überprüfung der
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gegenüber dem Beschwerdeführer
angehalten hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers auf
Aufhebung der Beiratschaft und der Verfahrenseröffnung durch das
Familiengericht seien mehr als acht Monate vergangen, dies stelle eine
Rechtsverzögerung dar, für welche der Beschwerdeführer allerdings wegen seiner
wirren und permanenten Eingaben wesentlich mitverantwortlich sei, auf die
weiteren Begehren des Beschwerdeführers (namentlich Haftungsansprüche) sei
mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Entscheids vom 18. Dezember 2014 hinausgehen oder damit
in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für den Antrag auf Aufhebung der
Beiratschaft gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit er
durch den Entscheid des Obergerichts vom 18. Dezember 2014 überhaupt beschwert
ist, nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 18. Dezember
2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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