II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1004/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_1004/2014 Urteil vom 23. Dezember 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Familiengericht U.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Familiengericht U.________ gutgeheissen und dieses zur Überprüfung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gegenüber dem Beschwerdeführer angehalten hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, in Erwägung, dass das Obergericht erwog, zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beiratschaft und der Verfahrenseröffnung durch das Familiengericht seien mehr als acht Monate vergangen, dies stelle eine Rechtsverzögerung dar, für welche der Beschwerdeführer allerdings wegen seiner wirren und permanenten Eingaben wesentlich mitverantwortlich sei, auf die weiteren Begehren des Beschwerdeführers (namentlich Haftungsansprüche) sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 18. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für den Antrag auf Aufhebung der Beiratschaft gilt, dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit er durch den Entscheid des Obergerichts vom 18. Dezember 2014 überhaupt beschwert ist, nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 18. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Dezember 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben