Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1003/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1003/2014

Urteil vom 26. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 29. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1962) und B.________ (geb. 1968), Eltern zweier Kinder (geb.
1995 und 1997), führen vor der Aargauer Justiz einen Scheidungsprozess.
Zugleich streiten sie im Rahmen eines Massnahmeverfahrens um die Abänderung
früher angeordneter Eheschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 17. August 2010
hatte das Gerichtspräsidium Bremgarten die beiden Kinder C.________ und
D.________ unter die Obhut der Mutter gestellt, den persönlichen Verkehr mit
dem Vater geregelt und die monatlichen Kinderalimente auf je Fr. 1'250.--
(zzgl. allfälliger Kinderzulagen) bestimmt. Weiter war A.________ verpflichtet
worden, B.________ ab Februar 2010 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr.
3'640.-- sowie 60 % des jährlichen Bonus' für sie und die Kinder zu bezahlen
und für die Hälfte der werterhaltenden Massnahmen im Zusammenhang der von
B.________ bewohnten Liegenschaft aufzukommen.

B. 
Mit Klage vom 23. März 2011 strengte A.________ ein erstes Abänderungsverfahren
an, das sich bis vor das Obergericht des Kantons Aargau hinzog. Soweit vor
Bundesgericht noch relevant, stellte das Obergericht den Sohn C.________ unter
die Obhut des Vaters. Ab März 2012 sollten künftige Boni von A.________ den
Parteien mit den Kindern je zur Hälfte zustehen (Entscheid vom 20. Februar
2012).

C. 
Am 16. Juli 2013 ersuchte A.________ das Gerichtspräsidium Bremgarten erneut um
Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Zum einen sollte B.________ für C.________
ab 1. August 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.-- bezahlen. Zum
andern verlangte er festzustellen, dass den Parteien ab 1. Dezember 2013
gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsforderungen zustehen. Das
Gerichtspräsidium wies die Abänderungsklage ab, soweit es das Verfahren nicht
zufolge Rückzugs abschrieb (Entscheid vom 20. November 2013). A.________ legte
Berufung ein und hielt an seinen Abänderungsanträgen fest. Mit Entscheid vom
29. Oktober 2014 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab.

D. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Dezember 2014 wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den obergerichtlichen
Entscheid aufzuheben und die monatlichen Alimente für B.________
(Beschwerdegegnerin) in Abänderung des Urteils des Gerichtspräsidiums
Bremgarten vom 17. August 2010 (Bst. A) wie folgt festzusetzen: Fr. 2'728.-- ab
1. Dezember 2013, Fr. 1'564.-- ab 1. März 2014 und Fr. 795.-- ab 1. April 2014.
Weiter sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar
2012 (Bst. B) in dem Sinne abzuändern, dass die Teilung der künftigen Boni mit
Wirkung ab 1. Dezember 2013 "ersatzlos aufgehoben" wird. Eventualiter verlangt
der Beschwerdeführer, die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen
lassen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die im Rahmen eines Verfahrens
betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 3 ZPO)
über die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Art. 179 ZGB) befunden hat. Diese
zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) betrifft die
Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin und die Aufteilung künftiger
Boni, ist also vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze
(Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht. Auf
die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.

2. 
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).
Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133
II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Wird
die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es demnach nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den
davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr
muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb auch im Ergebnis
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246).

3. 
Der Streit dreht sich um die Frage, ob sich die finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdegegnerin in einer Weise zum Besseren verändert haben, die eine
Anpassung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt. Verändern sich die Verhältnisse,
so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an
oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB).
Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen voraus,
dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte
Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die
tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich
nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen.
Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der
ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem
Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht
die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen.
Insbesondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass
die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder - gestützt auf die
bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsächlicher
Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt
nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände
anzupassen (Urteil 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1; 5A_555/2013 vom
29. Oktober 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen).

 Ist die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt, so
setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines
Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem
abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen.
Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die der Richter
in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der Veränderung
der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in
seiner Praxis betreffend die Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelt
hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292 mit Hinweisen), gilt auch für die
Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Urteil 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E.
3.2). Bei alledem gilt es zu berücksichtigen, dass es im Eheschutzverfahren
auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung genügt, die
behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteil 5A_661/2011 vom 10. Februar
2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; s. auch BGE 118 II
376 E. 3 S. 377).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht eine "vergleichende Übersicht"
vor. Darin stellt er die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin im
Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 17. August 2010 (Sachverhalt Bst. A)
derjenigen ab 1. April 2014 gemäss dem angefochtenen Entscheid gegenüber. Er
will damit dartun, dass die Beschwerdegegnerin - bei unveränderten
Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'640.-- - ihre monatlichen Einnahmen seit dem
Entscheid vom 17. August 2010 um 27 % von Fr. 6'940.-- auf Fr. 8'804.--
steigern konnte, da sich ihr Erwerbseinkommen von Fr. 3'300.-- auf Fr. 5'164.--
erhöhte. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Existenzminimums von Fr.
3'879.-- (Urteil vom 17. August 2010) bzw. Fr. 2'898.-- (angefochtener
Entscheid) habe sich der "Überschuss" der Beschwerdegegnerin von ursprünglich
Fr. 3'061.-- auf Fr. 6'170.-- mehr als verdoppelt. Angesichts dessen sei es
offensichtlich unhaltbar "und so im Sinne von Art. 9 BV willkürlich", wenn das
Obergericht zum Schluss komme, dass von einer wesentlichen und dauerhaften
Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin nicht die
Rede sein kann.

4.2. Die Frauenalimente, die der Beschwerdeführer bezahlen will (s. Sachverhalt
Bst. D), fussen auf der Überlegung, dass der "Überschuss", welcher der
Beschwerdegegnerin über ihr Existenzminimum hinaus zusteht, immer gleich hoch
wie im Ausgangsentscheid vom 17. August 2010 sein muss und deshalb Fr. 3'061.--
nicht überschreiten darf.

4.2.1. Nicht nur lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass die Aargauer
Gerichte im Urteil vom 17. August 2010 und im angefochtenen Entscheid auch
unter dem Titel der laufenden Steuern bei beiden Parteien Geldbeträge in die
Unterhaltsberechnung mit einbeziehen. Auch der Betrag des Existenzminimums der
Beschwerdegegnerin, den der Beschwerdeführer dem Urteil vom 17. August 2010
entnommen haben will und seinen Kalkulationen zugrunde legt, lässt sich
schlechterdings nicht nachvollziehen. Vor allem aber äussert sich der
Beschwerdeführer in keiner Weise zur Methode der Existenzminimumsberechnung mit
Überschussverteilung, die dem angefochtenen Entscheid zufolge auch für die
Ermittlung des Unterhaltsanspruchs im Abänderungsverfahren grundsätzlich
massgeblich ist. Dieser Methode folgend zieht das Obergericht für die
verschiedenen Phasen der verlangten Abänderung von den gemeinsamen Einkünften
der Parteien zunächst den beidseitigen Notbedarf ab und berücksichtigt je einen
Betrag für die Steuern. Den verbleibenden Überschuss teilt es je zur Hälfte
unter den Parteien auf. Als Unterhaltsanspruch ermittelt es die Differenz
zwischen dem Einkommen der Beschwerdegegnerin und der Summe, die sich aus der
Addition ihres Existenzminimums, ihres Überschussanteils und ihrer Steuern
ergibt. Inwiefern sich diese Berechnungsweise mit seinen verfassungsmässigen
Rechten nicht verträgt, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Stattdessen will er
die Obergrenze des Lebensstandards der Beschwerdegegnerin mit seinen eigenen
Berechnungen auch heute dort ansetzen, wo sie sich im Zeitpunkt des
Ausgangsentscheids vom 17. August 2010 befand. Vom heute höheren
Gesamteinkommen der Parteien soll nach der Vorstellung des Beschwerdeführers
also nicht die Beschwerdegegnerin profitieren, die ihr Erwerbseinkommen seit
2010 steigern konnte, sondern er allein, dessen Einkommen sich im gleichen
Zeitraum nicht verändert hat.

4.2.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu erklären, warum das
"eheschutzrechtliche Berechnungsmodell gar nicht mehr anwendbar" sein soll und
sich einzig die von ihm postulierte Lösung mit der Verfassung vereinbaren
lässt. Unbehelflich ist insbesondere das Argument, dass die Trennung schon
lange andauere, weshalb sich die wirtschaftliche Situation der
Beschwerdegegnerin angesichts des unveränderten Einkommens des
unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht verbessern dürfe und die
Einkommenssteigerung auf Seiten der Beschwerdegegnerin "einzig und
ausschliesslich" seiner eigenen Entlastung dienen müsse. Der Beschwerdeführer
beruft sich auf den Grundgedanken von Art. 125 Abs. 1 ZGB, wonach jeder
Ehegatte ohne Unterstützung des anderen für seinen Bedarf "selbstversorgend"
aufkommen müsse. Diese Sichtweise verkennt, dass der Unterhaltsanspruch, über
den der Massnahmerichter zur provisorischen Regelung des Getrenntlebens
urteilt, seine gesetzliche Grundlage gerade nicht in Art. 125 ZGB, sondern -
jedenfalls bis zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe - in Art. 163 ZGB (Art.
276 ZPO i.V.m. Art. 173 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) findet (zum Ganzen BGE
137 III 385 E. 3.1 S. 386 ff.). Nun beruft sich der Beschwerdeführer aber
darauf, dass die Ehe der Parteien im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
bereits rechtskräftig aufgelöst war, weil die erste Instanz am 11. Februar 2014
die Scheidung ausgesprochen habe. Daraus folgert er, dass das Obergericht die
Unterhaltsberechnungen von diesem Zeitpunkt nach den nachehelichen Grundsätzen
(Art. 125 ZGB) hätte vornehmen müssen. Diesbezüglich herrscht im Schrifttum
keine Einigkeit (im Sinne des Beschwerdeführers etwa Thomas Sutter-Somm/
Johannes Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 40 zu Art. 276 ZPO;
ähnlich Karl Spühler/Annette Dolge/Myriam A. Gehri, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, S. 341; für die Anwendung von Art. 163 ZGB
hingegen die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht,
Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung]
vom 15. November 1995, BBl 1996 I 137; Denis Tappy, in: Bohnet et al., Code de
procédure civile commenté, 2011, N 47 zu Art. 276 ZPO; Heinz Hausheer, Die
wesentlichen Neuerungen des neuen Scheidungsrechts, in: ZBJV 1999 [135], S.
33). Was es damit auf sich hat, kann hier offenbleiben. Denn der
Beschwerdeführer tut nicht dar, dass der nacheheliche Unterhalt tiefer ist als
derjenige, der als vorsorgliche Massnahme festgelegt wurde. Ausserdem behauptet
er auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin im Scheidungsprozess den
nachehelichen Unterhalt schon bereits ab Auflösung der Ehe verlangt und sich
deshalb Unstimmigkeiten im Verhältnis zu den provisorisch zugesprochenen
Alimenten einstellen könnten. Mithin tut er nicht dar, inwiefern sich der
angefochtene Entscheid auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist.

5. 
Was die Unterhaltsberechnung im Einzelnen angeht, beklagt sich der
Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz in seinem monatlichen Bedarf die
Fr. 1'700.-- nicht berücksichtige, die er für den gemeinsamen Sohn C.________
aufwenden muss. Dieser wohne bei ihm, stehe in Ausbildung und verursache
"natürlich effektiv nicht unerhebliche Kosten". Der Beschwerdeführer geisselt
den angefochtenen Entscheid als "insoweit noch offensichtlich unhaltbarer", als
sich die Beschwerdegegnerin nicht mit Barmitteln am Unterhalt von C.________
beteilige, während er der Tochter D.________, die bei der Beschwerdegegnerin
lebe und überdies über einen Lehrlingslohn verfüge, Unterhalt bezahlen müsse.
Der Vorwurf, die Vorinstanz lasse die Position für C.________ "einfach mal"
weg, ist jedoch verfehlt. Das Obergericht führt nämlich aus, der
Beschwerdeführer verlange die Reduktion der Frauenalimente ab 1. Dezember 2013.
C.________ sei am 19. Oktober 2013 volljährig geworden. Unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Praxis erinnert das Obergericht daran, dass die
Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten derjenigen gegenüber dem mündigen
Kind vorgehe, weshalb C.________ im Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht
berücksichtigt werden könne. Inwiefern das Obergericht damit die Rechtslage in
verfassungswidriger Weise beurteilt, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Bloss
zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei "völlig sachfremd", genügt nicht.
Gleich verhält es sich mit der weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe seine "zwingende Amortisationspflicht" zu berücksichtigen
vergessen. Davon kann nicht die Rede sein. Das Obergericht weist darauf hin,
dass Amortisationszahlungen an Hypothekardarlehen, die im Rahmen einer
indirekten Abzahlung der Hypothek der Vermögensbildung dienen, nicht zum
Unterhalt zu rechnen und deshalb auch im Notbedarf nicht zu berücksichtigen
sind. Der Beschwerdeführer setzt sich auch damit nicht weiter auseinander. Von
vornherein nicht einzutreten ist alsdann auf die blosse Behauptung, das
Obergericht habe die Steuerlast der Beschwerdegegnerin "falsch ermittelt".

6. 
Verstreut über seinen Schriftsatz beruft sich der Beschwerdeführer schliesslich
auch "ergänzend" auf Art. 29 Abs. 1 BV, unter anderem weil das rechnerische
Ergebnis des angefochtenen Entscheids "seinen Anspruch auf gleiche wie gleich
gerechte Behandlung" wie die Beschwerdegegnerin offensichtlich verletze. Auch
diese Rüge geht an der Sache vorbei. Denn das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte
Recht auf gleiche und gerechte Behandlung ist verfahrensrechtlicher Natur und
richtet sich gegen die Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Es verschafft einer
Person keinen Anspruch auf eine materiell-rechtliche Gleichbehandlung im
Verhältnis zu anderen Personen.

7. 
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer
unabhängig vom Streit um die Frauenalimente auch daran festhält, dass die
Regelung betreffend die Aufteilung künftiger Boni ersatzlos aufzuheben sei.
Denn bezüglich dieses Rechtsbegehrens lässt sich der Beschwerde keine
Begründung entnehmen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dasselbe gilt hinsichtlich der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. Zwar stellt der
Beschwerdeführer diesbezüglich vor Bundesgericht separate Anträge. Dass er die
kantonalen Kostenentscheide unabhängig vom Verfahrensausgang in der Sache
anficht, lässt sich seinem Schriftsatz nicht entnehmen. Auch darauf ist nicht
einzutreten.

8. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Das Bundesgericht weist sie
deshalb ab, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
unterliegt der Beschwerdeführer. Entsprechend hat er für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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