Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1000/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1000/2014

Urteil vom 22. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Wechsel der Beiständin,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2014 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2014
des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der (nach Art. 394
aZGB verbeiständeten) Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid
des Bezirksrates Hinwil (betreffend Wechsel der Berufsbeiständin zufolge
Stellenwechsels) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe trotz Ansetzung einer
Nachfrist zur Verbesserung der nicht unterzeichneten ersten Beschwerde diese
nicht verbessert, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht
eingetreten sei (Art. 132 Abs. 1 ZPO), die Beschwerde an das Obergericht
erweise sich daher als unbegründet,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.
72 ff. BGG davon abzusehen ist, die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung ihrer
Eingabe an das Bundesgericht aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 18. November
2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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