Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.52/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_52/2014

Urteil vom 20. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800
Zofingen,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_229/
2014 vom 16. Oktober 2014, 1B_281/2014 vom 21. August 2014, 1B_245/2014 vom 4.
August 2014 und 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014.

In Erwägung,
dass A.________ ein auf den 19. September 2014 datiertes (am 23. Dezember 2014
der Post übergebenes und am 30. Dezember 2014 beim Bundesgericht eingegangenes)
Revisionsgesuch einreichte, welches sich gegen die Urteile des Schweizerischen
Bundesgerichts 1B_229/2014 vom 16. Oktober 2014, 1B_281/2014 vom 21. August
2014, 1B_245/2014 vom 4. August 2014 und 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 richtet;
dass das Revisionsgesuch (vom 19. September 2014) 588 Seiten umfasst;
dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. Januar 2015
(gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG) eine Frist bis zum 9. Februar 2015
ansetzte, um die übermässig weitschweifige Rechtsschrift vom 19. September 2014
erheblich zu kürzen und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern bei den
angefochtenen Urteilen Revisionsgründe vorlägen, mit der Androhung, dass
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe;
dass der Gesuchsteller fristgemäss (mit Postaufgabe vom 12. Januar 2015 und
Posteingang beim Bundesgericht am 13. Januar 2015) eine auf den 10. Januar 2015
datierte und auf 30 Seiten gekürzte neue Rechtsschrift einreichte, welche die
gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG grundsätzlich
erfüllt;
dass das Bundesgericht bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung und mit
summarischer Begründung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter
Beschwerden entscheidet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) und diese
Verfahrensregelung auch für Revisionsgesuche (Art. 121-128 BGG) sinngemäss
gilt;
dass sich aus der (grundsätzlich zulässigen) Rechtsschrift vom 10. Januar 2015
offensichtlich keine Revisionsgründe ergeben;
dass der Gesuchsteller appellatorische materielle Rügen in den bereits
rechtskräftig beurteilten Beschwerdefällen vorbringt, soweit sich das
Revisionsgesuch überhaupt auf die Gegenstände der angefochtenen Urteile
bezieht;
dass insbesondere kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG dargetan
ist;
dass seine Anträge (in den Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht), es seien
diverse umfangreiche Eingaben aus dem kantonalen Strafverfahren zu
konsultieren, in den revisionsweise angefochtenen Entscheiden keineswegs
"unbeurteilt" geblieben sind, sondern das Bundesgericht ausdrücklich erwog, es
könne (gestützt auf Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) auf pauschale und
appellatorische Verweisungen auf Rechtsschriften in anderen Verfahren nicht
eingetreten werden;
dass offen bleiben kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eintreten
auf das Revisionsgesuch erfüllt wären;
dass von den verfahrensbeteiligten Behörden bei dieser Sachlage keine
Stellungnahmen einzuholen sind (Art. 127 BGG);
dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass die übrigen Anträge und Vorbringen des Gesuchstellers im
Revisionsverfahren offensichtlich unzulässig sind bzw. sich nicht auf die
Gegenstände der angefochtenen Urteile beziehen;
dass das Revisionsgesuch als zum Vornherein aussichtslos erscheint, weshalb dem
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung keine Folge geleistet werden kann (Art.
64 Abs. 1 BGG);
dass angesichts der finanziellen Situation des (seit längerer Zeit in
strafprozessualer Haft befindlichen und amtlich verteidigten) Gesuchstellers
auf die Erhebung von Gerichtskosten hier ausnahmsweise noch verzichtet werden
kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass der Gesuchsteller sich in rascher Abfolge (zuletzt am 19. September
[vorliegendes Verfahren], 14. August [Verfahren 1B_281/2014], 3. Juli
[Verfahren 1B_245/2014], 16. Juni [Verfahren 1B_229/2014], 8. Mai [Verfahren
1B_179/2014] und 8. Januar 2014 [Verfahren 1B_15/2014]) mit diversen
umfangreichen Rechtsschriften an das Bundesgericht gewendet hat;
dass das Bundesgericht es sich vorbehält, inskünftig auf querulatorische oder
rechtsmissbräuchliche Eingaben (im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. c und Abs. 3 BGG) nicht einzutreten und die verursachten Verfahrenskosten
dem Gesuchsteller aufzuerlegen,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster

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