I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.52/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1F_52/2014 Urteil vom 20. März 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen, Chaix, Gerichtsschreiber Forster. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. Gegenstand Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_229/ 2014 vom 16. Oktober 2014, 1B_281/2014 vom 21. August 2014, 1B_245/2014 vom 4. August 2014 und 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014. In Erwägung, dass A.________ ein auf den 19. September 2014 datiertes (am 23. Dezember 2014 der Post übergebenes und am 30. Dezember 2014 beim Bundesgericht eingegangenes) Revisionsgesuch einreichte, welches sich gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_229/2014 vom 16. Oktober 2014, 1B_281/2014 vom 21. August 2014, 1B_245/2014 vom 4. August 2014 und 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 richtet; dass das Revisionsgesuch (vom 19. September 2014) 588 Seiten umfasst; dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG) eine Frist bis zum 9. Februar 2015 ansetzte, um die übermässig weitschweifige Rechtsschrift vom 19. September 2014 erheblich zu kürzen und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern bei den angefochtenen Urteilen Revisionsgründe vorlägen, mit der Androhung, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe; dass der Gesuchsteller fristgemäss (mit Postaufgabe vom 12. Januar 2015 und Posteingang beim Bundesgericht am 13. Januar 2015) eine auf den 10. Januar 2015 datierte und auf 30 Seiten gekürzte neue Rechtsschrift einreichte, welche die gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG grundsätzlich erfüllt; dass das Bundesgericht bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) und diese Verfahrensregelung auch für Revisionsgesuche (Art. 121-128 BGG) sinngemäss gilt; dass sich aus der (grundsätzlich zulässigen) Rechtsschrift vom 10. Januar 2015 offensichtlich keine Revisionsgründe ergeben; dass der Gesuchsteller appellatorische materielle Rügen in den bereits rechtskräftig beurteilten Beschwerdefällen vorbringt, soweit sich das Revisionsgesuch überhaupt auf die Gegenstände der angefochtenen Urteile bezieht; dass insbesondere kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG dargetan ist; dass seine Anträge (in den Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht), es seien diverse umfangreiche Eingaben aus dem kantonalen Strafverfahren zu konsultieren, in den revisionsweise angefochtenen Entscheiden keineswegs "unbeurteilt" geblieben sind, sondern das Bundesgericht ausdrücklich erwog, es könne (gestützt auf Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) auf pauschale und appellatorische Verweisungen auf Rechtsschriften in anderen Verfahren nicht eingetreten werden; dass offen bleiben kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch erfüllt wären; dass von den verfahrensbeteiligten Behörden bei dieser Sachlage keine Stellungnahmen einzuholen sind (Art. 127 BGG); dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; dass die übrigen Anträge und Vorbringen des Gesuchstellers im Revisionsverfahren offensichtlich unzulässig sind bzw. sich nicht auf die Gegenstände der angefochtenen Urteile beziehen; dass das Revisionsgesuch als zum Vornherein aussichtslos erscheint, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung keine Folge geleistet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG); dass angesichts der finanziellen Situation des (seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft befindlichen und amtlich verteidigten) Gesuchstellers auf die Erhebung von Gerichtskosten hier ausnahmsweise noch verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); dass der Gesuchsteller sich in rascher Abfolge (zuletzt am 19. September [vorliegendes Verfahren], 14. August [Verfahren 1B_281/2014], 3. Juli [Verfahren 1B_245/2014], 16. Juni [Verfahren 1B_229/2014], 8. Mai [Verfahren 1B_179/2014] und 8. Januar 2014 [Verfahren 1B_15/2014]) mit diversen umfangreichen Rechtsschriften an das Bundesgericht gewendet hat; dass das Bundesgericht es sich vorbehält, inskünftig auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben (im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 BGG) nicht einzutreten und die verursachten Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen, erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. März 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Forster Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben