Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.51/2014
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2014
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_51/2014

Urteil vom 9. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_213/
2009 vom 27. Mai 2009 und 1F_19/2014 vom 4. Juni 2014.

In Erwägung,
dass A.________ mit Eingaben vom 10. Dezember 2014 (Postaufgabe 19. Dezember
2014), 2. Januar 2015 (Postaufgabe 6. Januar 2015) und 6. Januar 2015 ein
Revisionsgesuch gegen die Entscheide des Bundesgerichts" 1C_213/2009 vom 27.
Mai 2009 und 1F_19/2014 vom 4. Juni 2014 beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass die Gesuchstellerin sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 lit. a BGG beruft;
dass die Gesuchstellerin indessen nicht darlegt, und solches auch nicht
ersichtlich ist, inwiefern die behaupteten neuen Tatsachen und Beweise
überhaupt erheblich oder entscheidend für die beiden Nichteintretensentscheide
vom 27. Mai 2009 und 4. Juni 2014 sein sollten;
dass deshalb bereits aus diesem Grund das Revisionsgesuch insoweit abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist;
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die bundesgerichtlichen
Urteile vom 27. Mai 2009 und 4. Juni 2014 an einem anderen Revisionsgrund
leiden sollten;
dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist;
dass sich die vorliegenden Eingaben als offensichtlich aussichtslos erweisen,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben