I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.49/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1F_49/2014 Urteil vom 29. Januar 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A. und B. C.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_359/2014 vom 10. November 2014. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2014 (1B_359/2014) eine Beschwerde in Sachen Prozesskaution von A. und B. C.________ abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war; dass A. und B. C.________ mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_359/2014 vom 10. November 2014 und damit sinngemäss um Revision dieses Urteils ersucht haben; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 10. November 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass im Übrigen, entgegen den Behauptungen der Gesuchsteller, das beanstandete Urteil 1B_359/2014 nicht im einzelrichterlichen Verfahren, sondern in Dreierbesetzung gefällt worden ist; dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Januar 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben