Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.3/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9F_3/2013

Urteil vom 23. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Gesuchsteller,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG,
Abteilung Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungstarif),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 9C_252/2011
vom 14. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, führte am Zentrum X.________ mit einem FONAR Upright Gerät
spezialisierte diagnostische MRI-Aufnahmen durch. Die CSS Kranken-Versicherung
AG (CSS) stellte sich auf den Standpunkt, die Abrechnung dieser Untersuchungen
erfolge nicht tarifkonform. Nach dem Scheitern eines Vergleichsverfahrens vor
der Kantonalen Paritätischen Kommission (KPK) erhob die CSS beim Schiedsgericht
in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich gegen Dr. med.
A.________ Klage auf Rückzahlung. In teilweiser Gutheissung der Klage
verpflichtete das Schiedsgericht Dr. med. A.________ mit Entscheid vom 4.
Februar 2011 zur Rückerstattung von Fr. 5'818.10 nebst Zins zu 5 % seit 16.
Juni 2008.

B.
Die von Dr. med. A.________ am 25. März 2011 gegen die Verpflichtung zur
Rückerstattung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_252/2011 vom 14. Juli 2011 ab.

C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 ersucht Dr. med. A.________ um Revision des
Urteils 9C_252/2011. Er beantragt, es sei eine Neubeurteilung der Beschwerde
vom 25. März 2011 vorzunehmen. Nach der grundsätzlichen Gutheissung des
Revisionsgesuches sei das Verfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz über die
bei ihr anhängigen Prozesse SR.2011.00003 und SR.2009.00009 entschieden habe.

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist
ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu
behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter
Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben
und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll
(Urteil 8F_4/2009 vom 24. August 2009 E. 1.1).
Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen
Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b
OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen
Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die
Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung
des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen.
Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet
sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und
bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen.
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen
erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers
unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist,
es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren
davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht
bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE
110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171).

2.
Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsbegehren auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.
Dazu bringt er zunächst sinngemäss vor, das Bundesgericht sei im Urteil 9C_252/
2011 E. 6 massgebend auf eine Aussage in einem Bericht des "Tages-Anzeiger"
eingegangen, die sich inzwischen als unrichtig erwiesen habe. Die im
Revisionsgesuch verkürzte und aus dem Argumentationszusammenhang genommene
Wiedergabe der betreffenden Passage gibt die entscheidwesentliche Aussage des
Urteils nicht zutreffend wieder. Zunächst wurde in Urteil 9C_252/2011 E. 3-5
ausführlich dargelegt, dass (und weshalb) die vom Gesuchsteller praktizierte
Verrechnung von TARMED-Tarifpositionen nicht den Charakter einer
Tarifinterpretation hat, sondern auf eine Änderung der Tarifstruktur hinaus
läuft, wofür indes die Paritätische Interpretationskommission TARMED (PIK), die
Kantonale Paritätische Kommission (KPK), das Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten und das Bundesgericht nicht zuständig seien.
Denn Änderungen der Tarifstruktur seien im Rahmen von Tarifverhandlungen zu
bewerkstelligen. Etwas anderes wird auch im Revisionsgesuch zu Recht nicht
geltend gemacht. Mit dieser Feststellung war für das Gericht aber die Frage
nach der Rechtskonformität der vom Gesuchsteller praktizierten Tarifanwendung
entschieden. Erst im Anschluss daran fügte es (in E. 6) hinzu, dass es sich
"nach dem Gesagten" erübrige, auf weitere Rügen einzugehen. In diesem
Zusammenhang - deutlich hervorgehoben als nicht entscheidwesentliche Frage -
behandelte das Bundesgericht das von der Krankenkasse vorgetragene Argument,
wonach das Gerät bei besserer Auslastung kostendeckend betrieben werden könne.
Die Kasse hatte diese Behauptung mittels eines Zeitungsartikels aufgestellt.

3.
Der Gesuchsteller reicht nun bald zwei Jahre nach dem hier angefochtenen Urteil
ein kollektiv unterzeichnetes Schreiben des CEO und des CFO des
Röntgen-Instituts vom 18. Dezember 2012 nach. Demnach soll ein kostendeckender
Betrieb der Geräte selbst bei maximaler Auslastung unter den geltenden
Tarifbestimmungen nicht möglich sein. Dies stellt in zweifacher Hinsicht keine
revisionsrechtlich erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG dar: Zunächst war - wie vorne erwähnt (E. 2) - die Frage der Kostendeckung
im Verhältnis zum Auslastungsgrad der Geräte für das Urteil vom 14. Juli 2011
nicht entscheidwesentlich. Sodann hätten Angaben zur (fehlenden)
Wirtschaftlichkeit der Geräte unter der aktuellen Tarifstruktur - wenn schon -
früher, spätestens im Rahmen des am 25. März 2011 eingeleiteten
letztinstanzlichen Verfahrens beigebracht werden können bzw. müssen. Was die
Verhältnisse nach dem Urteil vom 14. Juli 2011 betrifft, können sie als echte
Noven (vorne E. 1) nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vorgebracht
werden. Demnach fällt eine Revision des Urteils vom 14. Juli 2011 nach Art. 123
Abs. 2 lit. a BGG ausser Betracht.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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