II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.12/2013
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2013
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2013
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9F_12/2013 Verfügung vom 9. September 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Schmutz. Verfahrensbeteiligte Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, diese vertreten durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich, Gesuchsteller, gegen K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, Gesuchsgegner, T.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Bleicherweg 19, 8002 Zürich. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_191/2013 vom 8. Juli 2013. Nach Einsicht in das Schreiben vom 4. September 2013, worin der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, diese vertreten durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, das Revisionsgesuch vom 7. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Juli 2013 zurückzieht, in Erwägung, dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, T.________, der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. September 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Glanzmann Der Gerichtsschreiber: Schmutz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben