Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 8G.3/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8G_3/2013

Urteil vom 5. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Gesuchstellerin,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Fritz Dahinden,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
8C_324/2013 vom 29. August 2013.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil vom 29. August 2013 (8C_324/2013) hat das Bundesgericht die von der
IV-Stelle Luzern gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
(heute: Kantonsgericht Luzern) vom 12. März 2013 gerichtete Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vollumfänglich abgewiesen. Erkannt wurde
namentlich, dass relevanter Anknüpfungspunkt für den über 15-jährigen
Rentenbezug gemäss lit. a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 der
Schlussbestimmungen des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket ["Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage
gesprochen wurden"]; nachfolgend: SchlB IVG) der Beginn des Rentenanspruchs und
nicht das Datum der (rechtskräftig erlassenen) Rentenverfügung bildet. Gestützt
darauf kam es zum Schluss, dass die in casu per 1. Juni 1995 zugesprochene
halbe Invalidenrente unter diesem Titel nicht aufgehoben werden könne (E. 4).
In E. 6 hielt es sodann fest, dass keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden
seien, welche eine revisionsweise Aufhebung der bisherigen Rente auf Grund
verbesserter gesundheitlicher Verhältnisse nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1
ATSG rechtfertigten.

B. 
Die IV-Stelle ersucht mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 (Poststempel) um
Erläuterung insbesondere der sich mit der Thematik der substituierten Revision
befassenden E. 6 des Urteils bzw. - als Folge daraus - des Verfahrensausgangs
und der Formulierung des Dispositivs.

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht nimmt auf schriftliches Gesuch oder von Amtes wegen die
Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines
bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine
Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch stehen oder
es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG).

Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel
(Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich
ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und
dem Dispositiv beziehen, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche.
Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der
Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe
ermittelt werden kann. Die Erläuterung ist schliesslich dazu bestimmt,
Redaktions-, blanke Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen zu berichtigen (BGE
110 V 222 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326).

2. 

2.1. Die Gesuchstellerin macht zum einen geltend, das Bundesgericht habe die
Thematik der substituierten Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in E. 6 seines
Urteils 8C_324/2013 materiell geprüft und beurteilt, nachdem die Vorinstanz auf
das entsprechende Ansinnen mangels Verfügungsgegenstandes nicht eingetreten
sei. Diesem Umstand müsse in der Urteilsbegründung wie auch im Dispositiv
insofern Rechnung getragen werden, als in diesem Punkt von einem - auch
hinsichtlich der Kostenverlegung relevanten - Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei auszugehen sei.
Das Bundesgericht hat, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, die Sache
direkt ohne Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz auf mögliche, mit
dem Gesundheitszustand der Versicherten in Zusammenhang stehende
Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG hin überprüft. Es ist
dabei zum Ergebnis gelangt, dass sich den vorhandenen medizinischen Unterlagen
keine Rückschlüsse auf eine erhebliche Verbesserung des Beschwerdebildes
entnehmen liessen, weshalb die Beschwerde auch betreffend dieses Ansinnens in
der Sache abzuweisen sei. Aus der Tatsache allein, dass auf den entsprechenden
Antrag eingetreten wurde, kann entgegen der Betrachtungsweise der IV-Stelle
nicht auf ein (teilweises) Obsiegen geschlossen werden. Ein im vorliegenden
Kontext zu berichtigender Widerspruch zwischen Urteilserwägung und Dispositiv
ist nicht erkennbar.

2.2. Zum anderen wird vorgebracht, das Bundesgericht habe es unterlassen, sich,
obgleich in E. 6.1 erwähnt, auch mit dem Revisionsgrund der im Gesundheitsfall
veränderten Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt (Methodenwechsel)
zu befassen.

Die Gesuchstellerin übersieht dabei, dass die im Vorbescheid vom 12. Januar
2012 angekündigte Einstellung der Rentenleistungen zwar mit einer hinsichtlich
der Statusfrage modifizierten Situation begründet worden war. Mit Vorbescheid
vom 30. März 2012 wurde der besagte Verwaltungsakt indes aufgehoben und die
Weiterausrichtung der bisherigen Rente unter Hinweis auf lit. a Abs. 1 SchlB
IVG bzw. die (nunmehrige) Überwindbarkeit der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen abgelehnt. Der Methodenwechsel bildete demgegenüber nicht
mehr Element des Vorbescheids. Auf dieser Grundlage war es dem Bundesgericht -
wie auch der Vorinstanz - verwehrt, darauf Bezug zu nehmen.

3. 
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben