Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.8/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_8/2013

Urteil vom 17. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Gesuchsteller,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
vertreten durch das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung
16-18, 4051 Basel,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_300/2013
des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 31. Mai 2013.

Nach Einsicht
in das am 15. Juni 2013 ergänzte Revisionsgesuch vom 13. Juni 2013 gegen das
Urteil 8C_300/2013 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Mai 2013,

In Erwägung,
dass sich das wie bereits in verschiedenen früheren Verfahren gestellte
Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der I. sozialrechtlichen Abteilung
als von vornherein unzulässig erweist, woran der Hinweis auf die
Parteizugehörigkeit einzelner Mitglieder nichts zu ändern vermag,
dass daher darauf rechtsprechungsgemäss unter Mitwirkung vom Ausstandsbegehren
betroffener Gerichtspersonen nicht einzutreten ist,
dass das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den
Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen ist,
dass darüber hinaus unter Angabe der Beweismittel aufzuzeigen ist, weshalb der
angerufene Revisionsgrund gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des
früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_6/2011 vom 1. Februar 2012 mit
Hinweisen),
dass der Gesuchsteller geltend macht, die von ihm überarbeitete, 32 Seiten
umfassende Beschwerdeschrift mit den Daten 19. April und 13. Mai 2013 habe in
der Urteilsbegründung keinen Eingang gefunden,
dass er daraus schliesst, diese sei beim Bundesgericht "- aus welchen Gründen
auch immer - verloren gegangen",
dass er damit - soweit überhaupt - sinngemäss Art. 121 lit. d BGG als
Revisionsgrund anruft, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat,
dass seine Behauptung, das fragliche Aktenstück zusammen mit dem im Urteil vom
31. Mai 2013 abgehandelten vierseitigen Schreiben vom 13. Mai 2013 beim
Bundesgericht eingereicht zu haben, weder in den bundesgerichtlichen Akten eine
Stütze findet, noch durch zusammen mit dem Revisionsgesuch ins Recht gelegte
Aktenstücke bewiesen ist,
dass sich dergestalt das Revisionsgesuch als unzulässig erweist, weshalb darauf
ohne Durchführung eines Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller die Gerichtskosten
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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